BGH Urteil vom 09.03.2006 – VII ZR 188/05
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. März 2006
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. März 2006 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Dr. Kniffka, Bauner
und die Richterin Safari Chabestari
beschlossen:
Der Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion wird stattgegeben.
Das Urteil des 4. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesge-
richts vom 28. Juni 2005 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgeho-
ben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-
verwiesen.
Gründe
Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Ge-
hör in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
Es hat die Vernehmung des Zeugen W. zu Unrecht abgelehnt. Es ist
unerheblich, welche Aussagen in der Vernehmung vor dem Landeskriminalamt
protokolliert worden sind und welche schriftliche Darstellung der Zeuge in einem
anderen Gerichtsverfahren gegeben hat. Auf den Beweisantritt des Klägers hät-
te das Berufungsgericht den Zeugen vernehmen müssen (BGH, Urteil vom
12. November 2003 - XII ZR 109/01, NJW 2004, 1324, 1325 m.w.N.).
Der Verfahrensfehler kann entscheidungserheblich sein. Es ist nicht aus-
zuschließen, dass das Berufungsgericht auf der Grundlage einer Beweisauf-
nahme unter Einbeziehung des Zeugen zu einem für den Kläger günstigen Er-
gebnis kommt.
Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, die neuen
rechtlichen Erwägungen der Nichtzulassungsbeschwerde zu berücksichtigen
und sich auch mit den weiteren Rügen auseinanderzusetzen.
Gegenstandswert: 90.580,45 €.
Dressler
Kuffer
Kniffka
Bauner
Safari Chabestari
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 01.10.2003 - 4 O 204/02 -
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 28.06.2005 - 4 U 647/03-117- -