Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 09.03.2006 – VII ZR 188/05

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. März 2006

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. März 2006 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Dr. Kniffka, Bauner

und die Richterin Safari Chabestari

beschlossen:

Der Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-

sion wird stattgegeben.

Das Urteil des 4. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesge-

richts vom 28. Juni 2005 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgeho-

ben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-

verwiesen.

Gründe

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Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Ge-

hör in entscheidungserheblicher Weise verletzt.

Es hat die Vernehmung des Zeugen W. zu Unrecht abgelehnt. Es ist

unerheblich, welche Aussagen in der Vernehmung vor dem Landeskriminalamt

protokolliert worden sind und welche schriftliche Darstellung der Zeuge in einem

anderen Gerichtsverfahren gegeben hat. Auf den Beweisantritt des Klägers hät-

te das Berufungsgericht den Zeugen vernehmen müssen (BGH, Urteil vom

12. November 2003 - XII ZR 109/01, NJW 2004, 1324, 1325 m.w.N.).

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Der Verfahrensfehler kann entscheidungserheblich sein. Es ist nicht aus-

zuschließen, dass das Berufungsgericht auf der Grundlage einer Beweisauf-

nahme unter Einbeziehung des Zeugen zu einem für den Kläger günstigen Er-

gebnis kommt.

Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, die neuen

rechtlichen Erwägungen der Nichtzulassungsbeschwerde zu berücksichtigen

und sich auch mit den weiteren Rügen auseinanderzusetzen.

Gegenstandswert: 90.580,45 €.

Dressler

Kuffer

Kniffka

Bauner

Safari Chabestari

Vorinstanzen:

LG Saarbrücken, Entscheidung vom 01.10.2003 - 4 O 204/02 -

OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 28.06.2005 - 4 U 647/03-117- -