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BGH Urteil vom 09.03.2006 – VII ZR 268/04

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 9. März 2006 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

AGBG § 1 Abs. 1

Schließt eine Vertragspartei in der Regel Verträge unter Einbeziehung von bestimm-

ten Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab, ist sie auch dann Verwenderin, wenn ihr

Vertragspartner diese Vertragsbedingungen im Hinblick darauf bereits in sein Ange-

bot aufgenommen und damit formal in den Vertragsabschluss eingeführt hat (Bestä-

tigung von BGH, Urteil vom 4. März 1997 - X ZR 141/95, NJW 1997, 2043).

BGH, Urteil vom 9. März 2006 - VII ZR 268/04 - OLG Stuttgart

LG Ellwangen

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 9. März 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter

Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka, Bauner und die Richterin Safari Chabestari

für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14. Oktober 2004 wird auf ihre

Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Die Klägerin, eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, verlangt von dem

beklagten Architekten die Zahlung von Schadensersatz.

Die Klägerin beauftragte den Beklagten im April 1991 mit Planung und

Bauleitung für Gebäude und Freianlagen eines Kindergartenneubaus. Ver-

tragsbestandteil waren die Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Architekten-/

Ingenieurleistungen (AVB). Diese enthielten unter anderem folgende Klauseln:

" § 9 Haftung und Verjährung

9.1 Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche des Auftrag- gebers richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes vereinbart ist. …

9.4 Die Ansprüche des Auftraggebers aus diesem Vertrag verjähren in fünf Jahren.

9.5 Die Verjährung beginnt mit der Erfüllung der letzten nach dem Vertrag zu erbringenden Leistung.

9.6 Ist dem Auftragnehmer die Objektüberwachung/Bauoberleitung (Leistungsphase 8) und/oder die örtliche Bauüberwachung (§ 57 HOAI) übertragen, beginnt die Verjährung entsprechend 9.5, spä- testens jedoch mit dem Tag der Übergabe der Objekte an die nut- zende Verwaltung. Beide Vertragsparteien können verlangen, dass die Übergabe nach gemeinsamer Verhandlung protokolliert wird. Für die nach der Übergabe noch zu erbringenden Restleistungen bei der Objektüberwachung, Bauoberleitung und/oder örtlichen Bauüberwachung (z.B. Prüfung von Nachzüglerrechnungen der bauausführenden Unternehmen, Kostenfeststellung) beginnt die Verjährung entsprechend 9.5.

9.7 Sind Leistungen der Leistungsphase 9 übertragen, beginnt die Verjährung für diese Leistungen entsprechend 9.5 …

9.9 Für Schadensersatzansprüche wegen positiver Vertragsverlet- zung gelten die gesetzlichen Vorschriften über die Verjährung."

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Das Bauvorhaben wurde 1993 fertig gestellt. Die Klägerin wirft dem Be-

klagten vor, die vereinbarten Kostenermittlungen nicht ordnungsgemäß vorge-

nommen zu haben. Sie hat den Beklagten zunächst auf Auskunftserteilung über

die Kostenentwicklung sowie auf Rückzahlung des auf die Teilleistungen Kos-

tenschätzung, Kostenberechnung und Kostenanschlag entfallenden Honorars in

Höhe von 3.080,77 € in Anspruch genommen. Zuletzt hat sie neben dieser

Rückzahlung Schadensersatz in Höhe von 108.191,53 € wegen nicht erlangter

Förderungsmittel verlangt. Das Landgericht hat die auf diese Ansprüche gerich-

tete Klage durch Schlussurteil abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung

hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zuge-

lassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Schadensersatzanspruch weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg.

Das für das Schuldverhältnis maßgebliche Recht bestimmt sich nach den

bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).

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Das Berufungsgericht nimmt an, ein etwaiger Schadensersatzanspruch

I.

der Klägerin sei verjährt. Die Verjährung des geltend gemachten Anspruchs

bestimme sich nach § 638 BGB i.V.m. § 9 AVB. § 9.6 AVB sei nicht wegen Ver-

stoßes gegen das AGB-Gesetz unwirksam. Die Klausel sei nicht unklar, so

dass § 5 AGBG nicht anzuwenden sei. Auch § 9 AGBG stehe der Geltung der

Klausel nicht entgegen. Die Anknüpfung des Verjährungsbeginns an die Bau-

werksübergabe widerspreche nicht wesentlichen Grundgedanken des Geset-

zes. § 9 AVB sehe einen zulässig gestaffelten Verjährungsbeginn vor. Bei am

Übergabetag (§ 9.6 AVB) bereits erbrachten Leistungen solle die Frist an die-

sem Tag anfangen, bei späteren nach der Erfüllung. Für die am Übergabetag

noch nicht erfolgten Leistungen werde die Verjährung damit nicht verkürzt. Die

Übergabe sei eine zulässige Teilabnahme der bereits fertig gestellten Leistun-

gen. Die Erhebung der Verjährungseinrede sei auch nicht rechtsmissbräuchlich.

Der Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, die Klägerin auf einen gegen ihn

gerichteten Anspruch hinzuweisen. In dreißig Jahren verjährende Ansprüche

aus positiver Forderungsverletzung habe die Klägerin nicht geltend gemacht.

Sie berufe sich nicht auf die Verletzung einer Nebenpflicht durch mangelnde

begleitende Kostenkontrolle oder Unterlassung eines Hinweises, sondern viel-

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mehr darauf, dass der Beklagte einer Hauptleistungspflicht nicht nachgekom-

men sei.

II.

Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. Ein etwaiger

Schadensersatzanspruch der Klägerin ist verjährt.

1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass der eingeklagte

Anspruch nach §§ 635, 638 BGB einer Verjährungsfrist von fünf Jahren unter-

liegt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts stützt die Klägerin ihren

Schadensersatzanspruch auf nicht ordnungsgemäße Kostenermittlungen durch

den Beklagten. Es kann offen bleiben, inwieweit eine Beratung des Bauherrn

über Kosten des Bauvorhabens zu den Nebenpflichten eines Architekten ge-

hört, bei deren Verletzung Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung in Be-

tracht kommen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 1997 - VII ZR 171/95, BauR

1997, 494, 496 = ZfBR 1997, 195). Da die Parteien eine Kostenermittlung als

Eigenschaft des geschuldeten Werks vereinbart haben, richten sich Ansprüche

wegen mangelhafter Leistung nach § 635 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 11. No-

vember 2004 - VII ZR 128/03, BauR 2005, 400, 405 = ZfBR 2005, 178 = NZBau

2005, 158). Der geltend gemachte Schaden hängt unmittelbar mit einer

fehlerhaften Kostenermittlung zusammen. Denn die Kostenermittlung sollte

auch die Möglichkeit einer Finanzierung entsprechend der Disposition der Klä-

gerin absichern. Ein Schaden, der daraus entsteht, dass eine mögliche höhere

Förderung gescheitert ist, ist daher kein entfernter Mangelfolgeschaden, son-

dern wird von § 635 BGB erfasst. Die Anwendung einer längeren Verjährungs-

frist ist auch nicht deshalb aus wertenden Gesichtspunkten geboten, weil eine

späte Erkennbarkeit des Mangels zu besorgen wäre (vgl. BGH, Urteil vom

10. Juni 1976 - VII ZR 129/74, BGHZ 67, 1, 10, und Urteil vom 25. Juni 1991

- X ZR 4/90, BGHZ 115, 32, 36).

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2. Im Ergebnis nicht zu beanstanden ist die Annahme des Berufungsge-

richts, der Beginn der Verjährung des Anspruchs der Klägerin bestimme sich

nach §§ 9.5 und 9.6 AVB.

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Ob §§ 9.5 und 9.6 AVB einer Überprüfung nach dem AGBG nicht stand-

halten, wie die Revision meint, kann dahinstehen. Eine Anwendung dieses Ge-

setzes auf die streitigen Klauseln kommt nicht in Betracht.

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Schließt eine Vertragspartei in der Regel Verträge unter Einbeziehung

von bestimmten Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab, ist sie auch dann Ver-

wenderin, wenn ihr Vertragspartner diese Vertragsbedingungen im Hinblick

darauf bereits in sein Angebot aufgenommen und damit formal in den Vertrags-

abschluss eingeführt hat (BGH, Urteil vom 4. März 1997 - X ZR 141/95, NJW

1997, 2043).

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Nach den Feststellungen des Landgerichts, auf die das Berufungsgericht

Bezug genommen hat, sind die AVB Klauseln, die speziell für Verträge mit

kommunalen Auftraggebern entwickelt wurden und deren Interessen berück-

sichtigen (vgl. Bindhardt/Jagenburg, Die Haftung des Architekten, 8. Auflage,

§ 10 Rdn. 41) und die vom Beklagten in der berechtigten Erwartung verwendet

wurden, die Klägerin werde die sonst bei privaten Auftraggebern üblichen Be-

stimmungen nicht akzeptieren. Diese von der Revision nicht angegriffenen

Feststellungen beruhen auf unwidersprochen gebliebenem Vortrag des Beklag-

ten, ihm sei bereits vor Vertragsschluss bekannt gewesen, dass auch die Klä-

gerin einen gewissen Wert darauf legen würde, anlässlich des Abschlusses ei-

nes Architektenvertrages diejenigen Formulare zu verwenden, die üblicherwei-

se für die Vergabe kommunaler Aufträge an Architekten und Planer verwendet

werden.

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Die Klägerin ist mithin Verwenderin der Allgemeinen Geschäftsbedin-

gungen. Eine Inhaltskontrolle der Klauseln zu ihren Gunsten kommt nicht in Be-

tracht (BGH, Urteil vom 4. Dezember 1986 - VII ZR 354/85, BGHZ 99, 160,

161).

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3. Danach sind etwaige Ansprüche der Klägerin wegen fehlender Kos-

tenermittlungen verjährt. Das Landgericht hat festgestellt, dass die Übergabe

des Objekts an die nutzende Verwaltung i. S. von § 9.6 AVB spätestens am

13. Juli 1993 erfolgt und es bis zum Eintritt der Verjährung mit Ablauf des

13. Juli 1998 zu einer Verjährungsunterbrechung oder –hemmung nicht ge-

kommen ist. Auf diese Feststellungen hat das Berufungsgericht Bezug genom-

men. Dies greift die Revision nicht an. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht

ersichtlich.

Dressler

Kuffer

Kniffka

Bauner

Safari Chabestari

Vorinstanzen:

LG Ellwangen, Entscheidung vom 14.01.2004 - 5 O 246/02 -

OLG Stuttgart, Entscheidung vom 14.10.2004 - 13 U 39/04 -