BGH Urteil vom 09.03.2006 – VII ZR 268/04
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 9. März 2006 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
AGBG § 1 Abs. 1
Schließt eine Vertragspartei in der Regel Verträge unter Einbeziehung von bestimm-
ten Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab, ist sie auch dann Verwenderin, wenn ihr
Vertragspartner diese Vertragsbedingungen im Hinblick darauf bereits in sein Ange-
bot aufgenommen und damit formal in den Vertragsabschluss eingeführt hat (Bestä-
tigung von BGH, Urteil vom 4. März 1997 - X ZR 141/95, NJW 1997, 2043).
BGH, Urteil vom 9. März 2006 - VII ZR 268/04 - OLG Stuttgart
LG Ellwangen
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. März 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter
Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka, Bauner und die Richterin Safari Chabestari
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14. Oktober 2004 wird auf ihre
Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin, eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, verlangt von dem
beklagten Architekten die Zahlung von Schadensersatz.
Die Klägerin beauftragte den Beklagten im April 1991 mit Planung und
Bauleitung für Gebäude und Freianlagen eines Kindergartenneubaus. Ver-
tragsbestandteil waren die Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Architekten-/
Ingenieurleistungen (AVB). Diese enthielten unter anderem folgende Klauseln:
" § 9 Haftung und Verjährung
9.1 Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche des Auftrag- gebers richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes vereinbart ist. …
9.4 Die Ansprüche des Auftraggebers aus diesem Vertrag verjähren in fünf Jahren.
9.5 Die Verjährung beginnt mit der Erfüllung der letzten nach dem Vertrag zu erbringenden Leistung.
9.6 Ist dem Auftragnehmer die Objektüberwachung/Bauoberleitung (Leistungsphase 8) und/oder die örtliche Bauüberwachung (§ 57 HOAI) übertragen, beginnt die Verjährung entsprechend 9.5, spä- testens jedoch mit dem Tag der Übergabe der Objekte an die nut- zende Verwaltung. Beide Vertragsparteien können verlangen, dass die Übergabe nach gemeinsamer Verhandlung protokolliert wird. Für die nach der Übergabe noch zu erbringenden Restleistungen bei der Objektüberwachung, Bauoberleitung und/oder örtlichen Bauüberwachung (z.B. Prüfung von Nachzüglerrechnungen der bauausführenden Unternehmen, Kostenfeststellung) beginnt die Verjährung entsprechend 9.5.
9.7 Sind Leistungen der Leistungsphase 9 übertragen, beginnt die Verjährung für diese Leistungen entsprechend 9.5 …
9.9 Für Schadensersatzansprüche wegen positiver Vertragsverlet- zung gelten die gesetzlichen Vorschriften über die Verjährung."
Das Bauvorhaben wurde 1993 fertig gestellt. Die Klägerin wirft dem Be-
klagten vor, die vereinbarten Kostenermittlungen nicht ordnungsgemäß vorge-
nommen zu haben. Sie hat den Beklagten zunächst auf Auskunftserteilung über
die Kostenentwicklung sowie auf Rückzahlung des auf die Teilleistungen Kos-
tenschätzung, Kostenberechnung und Kostenanschlag entfallenden Honorars in
Höhe von 3.080,77 € in Anspruch genommen. Zuletzt hat sie neben dieser
Rückzahlung Schadensersatz in Höhe von 108.191,53 € wegen nicht erlangter
Förderungsmittel verlangt. Das Landgericht hat die auf diese Ansprüche gerich-
tete Klage durch Schlussurteil abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung
hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zuge-
lassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Schadensersatzanspruch weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg.
Das für das Schuldverhältnis maßgebliche Recht bestimmt sich nach den
bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).
Das Berufungsgericht nimmt an, ein etwaiger Schadensersatzanspruch
I.
der Klägerin sei verjährt. Die Verjährung des geltend gemachten Anspruchs
stoßes gegen das AGB-Gesetz unwirksam. Die Klausel sei nicht unklar, so
dass § 5 AGBG nicht anzuwenden sei. Auch § 9 AGBG stehe der Geltung der
Klausel nicht entgegen. Die Anknüpfung des Verjährungsbeginns an die Bau-
werksübergabe widerspreche nicht wesentlichen Grundgedanken des Geset-
zes. § 9 AVB sehe einen zulässig gestaffelten Verjährungsbeginn vor. Bei am
Übergabetag (§ 9.6 AVB) bereits erbrachten Leistungen solle die Frist an die-
sem Tag anfangen, bei späteren nach der Erfüllung. Für die am Übergabetag
noch nicht erfolgten Leistungen werde die Verjährung damit nicht verkürzt. Die
Übergabe sei eine zulässige Teilabnahme der bereits fertig gestellten Leistun-
gen. Die Erhebung der Verjährungseinrede sei auch nicht rechtsmissbräuchlich.
Der Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, die Klägerin auf einen gegen ihn
gerichteten Anspruch hinzuweisen. In dreißig Jahren verjährende Ansprüche
aus positiver Forderungsverletzung habe die Klägerin nicht geltend gemacht.
Sie berufe sich nicht auf die Verletzung einer Nebenpflicht durch mangelnde
begleitende Kostenkontrolle oder Unterlassung eines Hinweises, sondern viel-
mehr darauf, dass der Beklagte einer Hauptleistungspflicht nicht nachgekom-
men sei.
II.
Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. Ein etwaiger
Schadensersatzanspruch der Klägerin ist verjährt.
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass der eingeklagte
liegt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts stützt die Klägerin ihren
Schadensersatzanspruch auf nicht ordnungsgemäße Kostenermittlungen durch
den Beklagten. Es kann offen bleiben, inwieweit eine Beratung des Bauherrn
über Kosten des Bauvorhabens zu den Nebenpflichten eines Architekten ge-
hört, bei deren Verletzung Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung in Be-
tracht kommen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 1997 - VII ZR 171/95, BauR
1997, 494, 496 = ZfBR 1997, 195). Da die Parteien eine Kostenermittlung als
Eigenschaft des geschuldeten Werks vereinbart haben, richten sich Ansprüche
wegen mangelhafter Leistung nach § 635 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 11. No-
vember 2004 - VII ZR 128/03, BauR 2005, 400, 405 = ZfBR 2005, 178 = NZBau
2005, 158). Der geltend gemachte Schaden hängt unmittelbar mit einer
fehlerhaften Kostenermittlung zusammen. Denn die Kostenermittlung sollte
auch die Möglichkeit einer Finanzierung entsprechend der Disposition der Klä-
gerin absichern. Ein Schaden, der daraus entsteht, dass eine mögliche höhere
Förderung gescheitert ist, ist daher kein entfernter Mangelfolgeschaden, son-
dern wird von § 635 BGB erfasst. Die Anwendung einer längeren Verjährungs-
frist ist auch nicht deshalb aus wertenden Gesichtspunkten geboten, weil eine
späte Erkennbarkeit des Mangels zu besorgen wäre (vgl. BGH, Urteil vom
10. Juni 1976 - VII ZR 129/74, BGHZ 67, 1, 10, und Urteil vom 25. Juni 1991
- X ZR 4/90, BGHZ 115, 32, 36).
2. Im Ergebnis nicht zu beanstanden ist die Annahme des Berufungsge-
richts, der Beginn der Verjährung des Anspruchs der Klägerin bestimme sich
nach §§ 9.5 und 9.6 AVB.
Ob §§ 9.5 und 9.6 AVB einer Überprüfung nach dem AGBG nicht stand-
halten, wie die Revision meint, kann dahinstehen. Eine Anwendung dieses Ge-
setzes auf die streitigen Klauseln kommt nicht in Betracht.
Schließt eine Vertragspartei in der Regel Verträge unter Einbeziehung
von bestimmten Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab, ist sie auch dann Ver-
wenderin, wenn ihr Vertragspartner diese Vertragsbedingungen im Hinblick
darauf bereits in sein Angebot aufgenommen und damit formal in den Vertrags-
abschluss eingeführt hat (BGH, Urteil vom 4. März 1997 - X ZR 141/95, NJW
1997, 2043).
Nach den Feststellungen des Landgerichts, auf die das Berufungsgericht
Bezug genommen hat, sind die AVB Klauseln, die speziell für Verträge mit
kommunalen Auftraggebern entwickelt wurden und deren Interessen berück-
sichtigen (vgl. Bindhardt/Jagenburg, Die Haftung des Architekten, 8. Auflage,
§ 10 Rdn. 41) und die vom Beklagten in der berechtigten Erwartung verwendet
wurden, die Klägerin werde die sonst bei privaten Auftraggebern üblichen Be-
stimmungen nicht akzeptieren. Diese von der Revision nicht angegriffenen
Feststellungen beruhen auf unwidersprochen gebliebenem Vortrag des Beklag-
ten, ihm sei bereits vor Vertragsschluss bekannt gewesen, dass auch die Klä-
gerin einen gewissen Wert darauf legen würde, anlässlich des Abschlusses ei-
nes Architektenvertrages diejenigen Formulare zu verwenden, die üblicherwei-
se für die Vergabe kommunaler Aufträge an Architekten und Planer verwendet
werden.
Die Klägerin ist mithin Verwenderin der Allgemeinen Geschäftsbedin-
gungen. Eine Inhaltskontrolle der Klauseln zu ihren Gunsten kommt nicht in Be-
tracht (BGH, Urteil vom 4. Dezember 1986 - VII ZR 354/85, BGHZ 99, 160,
161).
3. Danach sind etwaige Ansprüche der Klägerin wegen fehlender Kos-
tenermittlungen verjährt. Das Landgericht hat festgestellt, dass die Übergabe
des Objekts an die nutzende Verwaltung i. S. von § 9.6 AVB spätestens am
13. Juli 1993 erfolgt und es bis zum Eintritt der Verjährung mit Ablauf des
13. Juli 1998 zu einer Verjährungsunterbrechung oder –hemmung nicht ge-
kommen ist. Auf diese Feststellungen hat das Berufungsgericht Bezug genom-
men. Dies greift die Revision nicht an. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht
ersichtlich.
Dressler
Kuffer
Kniffka
Bauner
Safari Chabestari
Vorinstanzen:
LG Ellwangen, Entscheidung vom 14.01.2004 - 5 O 246/02 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 14.10.2004 - 13 U 39/04 -