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BGH Beschluss vom 13.03.2006 – II ZB 26/04

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. März 2006

in dem Verfahren

II ZB 26/04

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

AktG §§ 306, 327 f Abs. 1 Satz 2 u. Abs. 2 Satz 2; UmwG § 305 - jew. Fassung

bis 31. August 2003; ZPO § 281

Bei Spruchverfahren, die sich nach §§ 306, 327 f Abs. 1 Satz 2 AktG a.F. oder

nach § 305 UmwG a.F. richten, ist die Antragsfrist (hier: nach § 327 f Abs. 2

Satz 2 AktG a.F.) entsprechend § 281 ZPO auch dann gewahrt, wenn der Ein-

leitungsantrag rechtzeitig bei einem unzuständigen Gericht eingereicht worden,

jedoch die Sache erst nach Fristablauf aufgrund Verweisungsbeschlusses bei

dem zuständigen Gericht eingegangen ist.

BGH, Beschluss vom 13. März 2006 - II ZB 26/04 - OLG Karlsruhe

LG Karlsruhe

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. März 2006 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,

Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Caliebe

beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 wird der

Beschluss der III. Kammer für Handelssachen des Landgerichts

Karlsruhe vom 4. März 2004 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten der sofortigen Beschwerde, an das Landge-

richt zurückverwiesen.

Gründe:

1

I. Die Beteiligten zu 1 und 2 waren Minderheitsaktionäre der Beteiligten

zu 3, deren Hauptversammlung auf Verlangen ihrer Hauptaktionärin, der Betei-

ligten zu 4, am 17. Juni 2002 die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre

(Minderheitsaktionäre) auf die Hauptaktionärin gegen eine Abfindung von

10,00 € je Stückaktie beschloss. Der Übertragungsbeschluss wurde am

2. August 2002 in das Handelsregister Karlsruhe eingetragen. Die Bekanntma-

chung dieser Eintragung erfolgte am 20. August 2002 in den B.

Nachrichten und in der am 7. September 2002 erschienenen Zentralhandelsre-

gisterbeilage des Bundesanzeigers. Am 8. Oktober 2002 stellten die Beteiligten

zu 1 und 2 bei dem Landgericht Mannheim per Telefax Antrag auf gerichtliche

Bestimmung der angemessenen Barabfindung gemäß § 327 f Abs. 1 Satz 2

AktG i.d.F. des Art. 7 WpÜG vom 22. Dezember 2001 (BGBl I, S. 3822, 3838 f.;

im Folgenden: AktG a.F.). Auf ihren zugleich vorsorglich gestellten Verwei-

sungsantrag hat sich das Landgericht Mannheim durch Beschluss vom

13. Februar 2003 für unzuständig erklärt und das Verfahren an das Landgericht

Karlsruhe - Kammer für Handelssachen - als zuständiges Gericht "abgegeben",

bei dem die Akten am 28. Februar 2003 eingegangen sind.

2

Das Landgericht Karlsruhe hat durch Beschluss vom 4. März 2003 den

Antrag der Beteiligten zu 1 und 2 als unzulässig abgewiesen, weil es deren An-

tragstellung bei dem örtlich unzuständigen Landgericht Mannheim als nicht

fristwahrend i.S. des § 327 f Abs. 2 Satz 2 AktG a.F. angesehen hat. Dagegen

haben die Beteiligten zu 1 und 2 sofortige Beschwerde eingelegt.

3

Das Beschwerdegericht (ZIP 2004, 2205) möchte der sofortigen Be-

schwerde stattgeben, da es den Eingang des Antrags der Beteiligten zu 1 und 2

am 8. Oktober 2002 bei dem unzuständigen Landgericht Mannheim in entspre-

chender Anwendung des § 281 ZPO für fristgerecht hält. An einer dem

Rechtsmittel stattgebenden Entscheidung sieht es sich jedoch durch den Be-

schluss des Kammergerichts vom 22. November 1999 (2 W 7008/98, ZIP 2000,

498) gehindert, weil es bei Befolgung der dort zu der inhaltlich gleichlautenden

Vorschrift des § 305 UmwG (i.d. bis 31. August 2003 geltenden Fassung; im

Folgenden: a.F.) geäußerten Rechtsansicht, durch Antragstellung bei einem

örtlich unzuständigen Gericht werde die Antragsfrist im umwandlungsrechtli-

chen Spruchverfahren nicht gewahrt, die sofortige Beschwerde zurückweisen

müsste. Es hat daher die Sache gemäß §§ 17 Abs. 2 Satz 2, 12 Abs. 2 Satz 2

SpruchG i.V.m. § 28 Abs. 2 und 3 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entschei-

dung vorgelegt.

4

5

II. Die Voraussetzungen für eine Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG sind aus

den vom Beschwerdegericht in seinem Vorlagebeschluss angeführten Gründen

gegeben.

Das vorlegende Gericht hält die Antragsfrist gemäß § 327 f Abs. 2 Satz 1

AktG a.F. durch eine innerhalb der Zweimonatsfrist erfolgte Anrufung des unzu-

ständigen Gerichts auch bei späterer Verweisung der Sache an das zuständige

Gericht für gewahrt, während das Kammergericht in seiner Entscheidung vom

22. November 1999 für die inhaltlich vergleichbare Vorschrift des § 305 UmwG

a.F. sich auf den gegenteiligen Standpunkt gestellt hat.

6

Die Vorlagepflicht entfällt - wie das Beschwerdegericht zutreffend ange-

nommen hat - nicht deshalb, weil die Entscheidung des Kammergerichts nicht

zu derselben Gesetzesnorm ergangen ist. Eine beabsichtigte Abweichung i.S.

von § 28 Abs. 2 FGG liegt auch dann vor, wenn es sich (lediglich) um die Beur-

teilung der gleichen Rechtsfrage handelt, die Entscheidung, von der abgewi-

chen werden soll, aber nicht zu demselben Tatbestand und nicht zu derselben

gesetzlichen Vorschrift ergangen ist; denn maßgeblich ist die Gleichheit der

Rechtsfrage, nicht die des Gesetzes (st.Rspr. vgl.: BGHZ 54, 132, 134; 95, 118,

123; vgl. auch Keidel/Meyer-Holz, FGG 15. Aufl. § 28 Rdn. 18 m.w.Nachw.).

Diese Voraussetzung liegt hier - wie bereits der im Wesentlichen gleiche Ge-

setzeswortlaut zu der Fristbestimmung für die entsprechenden Anträge erken-

nen lässt - ersichtlich vor; die Rechtsfrage der Einhaltung der Antragsfrist kann

in beiden Spruchverfahren nicht unterschiedlich beantwortet werden.

7

Der Vorlagepflicht steht schließlich auch nicht entgegen, dass aufgrund

des Spruchverfahrensgesetzes vom 12. Juni 2003 (BGBl I, S. 838 - SpruchG)

sowohl auf Spruchverfahren gemäß §§ 327 a bis f AktG als auch auf die die

Barabfindung von Anteilsinhabern anlässlich der Umwandlung von Rechtsträ-

gern betreffenden Verfahren des Umwandlungsgesetzes nunmehr einheitlich

die Bestimmungen des Spruchverfahrensgesetzes Anwendung finden (vgl. § 1

Nr. 1 und 4 SpruchG); denn nach der Übergangsvorschrift des § 17 Abs. 2

Satz 1 SpruchG sind für Verfahren, in denen - wie hier - ein Antrag auf gerichtli-

che Entscheidung vor dem 1. September 2003 gestellt worden ist, weiter die

entsprechenden bis zu diesem Tag geltenden Vorschriften des Aktiengesetzes

und des Umwandlungsgesetzes anzuwenden.

8

III. Die sofortigen Beschwerden der Beteiligten zu 1 und 2 sind - auch

soweit wegen deren Einlegung nach dem 1. September 2003 für das Be-

schwerdeverfahren die Vorschriften des neuen Spruchverfahrensgesetzes an-

wendbar sind (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SpruchG) - zulässig; insbesondere sind sie

form- und fristgerecht durch Einreichung einer von einem Rechtsanwalt unter-

zeichneten Beschwerdeschrift eingelegt worden (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 2

SpruchG).

9

Die Rechtsmittel haben auch in der Sache Erfolg und führen unter Auf-

hebung der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts zur Zurückverwei-

sung der Sache zwecks neuer Verhandlung und Entscheidung (§ 12 Abs. 2

Satz 1 SpruchG i.V.m. § 28 Abs. 2 und 3 FGG).

10

Das Landgericht hat den Antrag der Beteiligten zu 1 und 2 auf gerichtli-

che Nachprüfung der Abfindung zu Unrecht als verfristet zurückgewiesen. Denn

entgegen der Ansicht des Landgerichts wurde analog § 281 ZPO durch den

Eingang des Antrags dieser Beteiligten auf Einleitung des Spruchverfahrens bei

dem örtlich unzuständigen Landgericht Mannheim am 8. Oktober 2002 die - erst

am 7. November 2002 ablaufende - Antragsfrist des § 327 f Abs. 2 Satz 2 AktG

a.F. gewahrt, auch wenn die Sache aufgrund des Abgabebeschlusses des

Landgerichts Mannheim vom 13. Februar 2003 erst nach dem Ablauf dieser

Ausschlussfrist am 28. Februar 2003 bei dem zuständigen Landgericht

Karlsruhe anhängig geworden ist.

11

1. Das im Falle des hier vorliegenden Squeeze-Out (§ 327 a AktG) der

Minderheitsaktionäre einschlägige aktienrechtliche Spruchverfahren nach

§ 327 f Abs. 1 Satz 2, § 306 AktG a.F. enthielt allerdings weder eine besondere

noch - über die Verweisung des § 99 AktG a.F. auf die anwendbaren Vorschrif-

ten des FGG - eine allgemeine Regelungsnorm hinsichtlich der Frage der Wah-

rung der als materiell-rechtliche Ausschlussfrist ausgestalteten Antragsfrist des

§ 327 f Abs. 2 Satz 2 AktG a.F. in derartigen Fällen, in denen der Antrag zwar

innerhalb der Frist bei einem unzuständigen Gericht eingeht, jedoch erst nach

Fristablauf durch Verweisung an das zuständige Gericht gelangt.

12

2. Nach Auffassung des Senats ist auf diese Konstellation des aktien-

rechtlichen Spruchverfahrens nach § 327 f Abs. 1 Satz 2, § 306 AktG a.F. als

eines der freiwilligen Gerichtsbarkeit zugeordneten echten Streitverfahrens, in

dem sich wie im Zivilrechtsstreit gegensätzliche Interessen gegenüberstehen,

die für den Zivilprozess geltende Vorschrift über die Verweisung des Rechts-

streits bei Anrufung des unzuständigen Gerichts (§ 281 ZPO) entsprechend

anzuwenden (zur analogen Anwendung des § 281 ZPO auf echte Streitsachen

im FGG: vgl. allgemein Keidel/Schmidt aaO § 1 Rdn. 41 u. § 12 Rdn. 226 ff.,

230 - jew. m.w.Nachw.; zum WEG: BGHZ 139, 305, 307; zur gleichartigen

aktienrechtlichen Ausschlussfrist des § 132 Abs. 2 Satz 2 AktG: BayObLG NZG

2001, 608, 609; OLG Dresden NZG 1999, 403, 404 m. zust. Anm. Dreher/

Schnorbus, EWiR § 132 AktG 1/99 S. 483 f.; OLG Celle NJW 1969, 2054, 2055;

Kubis in MünchKomm.z.AktG 2. Aufl. § 132 Rdn. 17; Hüffer, AktG 6. Aufl. § 132

Rdn. 5; zur Antragsfrist des § 304 Abs. 4 Satz 2 AktG a.F.: Bilda in Münch-

Komm.z.AktG aaO § 304 Rdn. 226; a.M. zu § 305 UmwG a.F. - ohne § 281

ZPO in Betracht zu ziehen: KG ZIP 2000, 498, 500; Lutter/Krieger, UmwG

2. Aufl. § 305 Rdn. 11; Dehmer, UmwG 2. Aufl. § 307 Rdn. 6; Kallmeyer/

Meister/Klöcker, UmwG 2. Aufl. § 305 Rdn. 9; Schmitt/Hörtnagl/Stratz, UmwG

3. Aufl. § 307 Rdn. 6; Semler/Stengel/Vollhard, UmwG § 305 Rdn. 5).

13

a) Nach § 281 Abs. 2 Satz 3 ZPO wird der Rechtsstreit aufgrund des auf

Antrag erlassenen Verweisungsbeschlusses mit Eingang der Akten bei dem

darin bezeichneten Gericht anhängig. Die Verfahrenseinheit bleibt dadurch ge-

wahrt, die bisherigen Prozesshandlungen wirken fort. Daher wird nach ständi-

ger höchstrichterlicher Rechtsprechung auch eine Ausschlussfrist gewahrt, falls

die Klage vor Fristablauf bei einem örtlich oder sachlich unzuständigen Gericht

erhoben und auf Antrag des Klägers an das zuständige Gericht - mag dieses

auch ausschließlich zuständig sein - verwiesen wird (vgl. nur BGHZ 97, 155,

161 m.w.Nachw.; h.M.: vgl. Zöller/Greger, ZPO 25. Aufl. § 281 Rdn. 15 a

m.w.Nachw.; ebenso zur materiellrechtlichen Anfechtungsfrist des § 246 Abs. 1

AktG: Hüffer aaO § 246 Rdn. 24; K. Schmidt in Großkomm.z.AktG, 4. Aufl.

§ 246 Rdn. 18; Zöllner in Kölner Komm.z.AktG 1. Aufl. § 246 Rdn. 59).

14

b) Selbst eine im falschen Gerichtszweig erhobene Klage reicht zur Wah-

rung einer Ausschlussfrist aus: Bei Verweisung eines derartigen Rechtsstreits in

den anderen Gerichtszweig tritt dann, wenn durch Erhebung der Klage eine

Frist gewahrt werden soll, die Wirkung bereits in dem Zeitpunkt ein, in dem die

Klage erhoben worden ist (vgl. § 17 a Abs. 2 GVG, § 17 b Abs. 1 GVG; dazu

BGHZ 97, 155, 161; 139, 305, 307).

15

c) Für den Bereich des - im vorliegenden Fall einschlägigen - streitigen

Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit hat der Bundesgerichtshof die ent-

sprechende Anwendbarkeit des § 281 ZPO bereits bejaht; bezogen auf das

Wohnungseigentumsverfahren hat er entschieden, dass die Frist zur Anfech-

tung eines Wohnungseigentümerbeschlusses nach § 23 Abs. 4 Satz 3 WEG,

bei der es sich ebenfalls um eine materielle Ausschlussfrist handelt, auch durch

die Anrufung eines örtlich unzuständigen Wohnungseigentumsgerichts gewahrt

wird (BGHZ 139, 305, 307 f.).

16

d) Angesichts dessen erscheint die analoge Anwendung der für den Zivil-

rechtsstreit geltenden Norm des § 281 ZPO auch auf das Spruchverfahren ge-

mäß § 306 AktG a.F. (sowie des § 305 UmwG a.F.) als Streitverfahren der frei-

willigen Gerichtsbarkeit - mangels Vorhandenseins einer entsprechenden Spe-

zialregelung im FGG - geboten. Durch § 281 ZPO soll auch in diesem Bereich

die Einheit des Verfahrens bei einer Verweisung gewahrt werden; die Bestim-

mung dient zudem der Rechtssicherheit und der Verfahrensbeschleunigung

(vgl. Zöller/Greger aaO § 281 Rdn. 15 a).

17

Allein der Umstand, dass möglicherweise auch noch geraume Zeit nach

Ablauf der Antragsfrist von zunächst angerufenen unzuständigen Gerichten im

Wege der Verweisung Verfahren an das zuständige Gericht gelangen können,

rechtfertigt es - anders als dies offenbar von der bislang herrschenden Meinung

zu § 305 UmwG a.F. vertreten worden ist (vgl. KG aaO S. 500; Lutter/Krieger

aaO § 305 Rdn. 11; Dehmer aaO § 307 Rdn. 6; Kallmeyer/Meister/Klöcker aaO

§ 305 Rdn. 9; Schmitt/Hörtnagl/Stratz aaO § 307 Rdn. 6; Semler/Stengel/

Vollhard aaO § 305 Rdn. 5) - nicht, die Anrufung des unzuständigen Gerichts

im Hinblick auf die Wahrung der Ausschlussfrist - entgegen § 281 ZPO - für wir-

kungslos zu erachten. Der Zweck der Antragsfrist, das Verfahren zu beschleu-

nigen, wird nämlich schon deshalb durch die entsprechende Anwendung des

§ 281 ZPO nicht entscheidend beeinträchtigt, weil - worauf das Oberlandesge-

richt zutreffend hingewiesen hat - das unzuständige Gericht aufgrund seiner

Verfahrensförderungspflicht grundsätzlich gehalten ist, möglichst zeitnah auf die

fehlende Unzuständigkeit hinzuweisen und dann das Streitverfahren auf ent-

sprechenden Antrag zu verweisen. Dabei können die als Antragsgegner am

streitigen Spruchverfahren beteiligten Gesellschaften dadurch selbst zur Ver-

fahrensbeschleunigung beitragen, dass sie alsbald auf die Unzuständigkeit des

von den ausgeschlossenen Minderheitsaktionären angerufenen Gerichts hin-

weisen.

18

e) Die Tatsache, dass nach dem zum 1. September 2003 in Kraft getre-

tenen Spruchgesetz für die nach der neuen Rechtslage zu beurteilenden Fälle

die neue dreimonatige Frist für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung in den

Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 SpruchG - abgesehen von der Anrufung des

zuständigen Gerichts - allenfalls noch "durch Einreichung bei jedem zunächst

zuständigen Gericht“ gewahrt wird (§ 4 Abs. 1 Satz 2 SpruchG), rechtfertigt ein

Absehen von der analogen Anwendung des § 281 ZPO für die dem alten

Spruchverfahrensrecht unterliegenden Fälle - wie hier - schon deswegen nicht,

weil nicht sicher ist, dass nicht auch im Verfahren nach dem SpruchG, das

einem kontradiktorischen Verfahren noch näher steht, § 281 ZPO entsprechend

angewendet werden muss.

19

3. Da das Landgericht sich bislang lediglich mit der verfahrensrechtlichen

Zulässigkeit des Antrags befasst hat, ist eine Zurückverweisung des Verfahrens

an dieses Gericht zur (erstmaligen) sachlichen Prüfung geboten; eine Verwei-

sung an das vorlegende Oberlandesgericht zur (erstmaligen) Sachentscheidung

kommt nicht in Betracht, da dies dem Verlust einer Instanz gleichkäme.

Goette

Kurzwelly

Gehrlein

Strohn

Caliebe

Vorinstanzen:

LG Karlsruhe, Entscheidung vom 04.03.2004 - 14 AktE 1/03 KfH III -

OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.10.2004 - 12 W 62/04 -