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BGH Beschluss vom 14.03.2006 – 3 StR 15/06
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 15/06 vom 14. März 2006 in der Strafsache gegen
wegen schweren Raubes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. März 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 5. September 2005 wird verworfen; jedoch wird der Urteils- tenor dahin ergänzt, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird. Soweit der Angeklagte freigesprochen ist, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, muss der Angeklagte - damit Anklage und Eröffnungsbeschluss erschöpft sind - vom Vorwurf der Körper- verletzung freigesprochen werden, nachdem das Landgericht diese Tat nicht für er- wiesen erachtet hat (vgl. BGHSt 44, 196, 202 m. w. N.).
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