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BGH Beschluss vom 14.03.2006 – 4 StR 46/06

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

14. März 2006

in der Strafsache

gegen

4 StR 46/06

1.

2.

wegen zu Ziff. 1. bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu Ziff. 2. bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und der Beschwerdeführer am 14. März 2006 gemäß § 349 Abs. 2

und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Bielefeld vom 8. August 2005 mit den Fest-

stellungen zum Eigenverbrauch der Angeklagten und zu

den zum Eigenverbrauch bestimmten Teilmengen der

erworbenen Betäubungsmittel aufgehoben; die übrigen

Feststellungen zum äußeren und inneren Sachverhalt

bleiben bestehen.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der

Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten P. wegen bandenmäßi-

gen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln [richtig: bandenmäßigen Handeltrei-

bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge] in vier Fällen zu einer Ge-

samtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt; den Angeklagten S. hat es

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in

Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht gerin-

ger Menge in vier Fällen sowie wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltrei-

bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in weiteren vier Fällen zu

einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Für beide Angeklagte

hat es zudem die Unterbringung in der Entziehungsanstalt angeordnet. Gegen

dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen, mit denen sie

die Verletzung sachlichen Rechts rügen; der Angeklagte S. erhebt dar-

über hinaus auch eine Verfahrensbeschwerde. Die Rechtsmittel haben auf die

Sachrügen in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im

Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat

keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben, soweit das Land-

gericht sie nach den getroffenen Feststellungen der - in den Fällen II. 3 bis 5

der Urteilsgründe bandenmäßig begangenen - Beschaffung und Einfuhr von

Heroin für schuldig befunden hat. Dennoch kann der Schuldspruch insgesamt

nicht bestehen bleiben, weil die Feststellungen zum Eigenverbrauchsanteil der

erworbenen Betäubungsmittel lückenhaft sind. Nach den insoweit rechtsfehler-

frei getroffenen Feststellungen waren die jeweils beschafften Betäubungsmit-

telmengen, die in allen Fällen die Grenze der nicht geringen Menge (für Heroin

BGHSt 32, 162) überschritten, teils zum Eigenverbrauch, teils zum gewinnbrin-

genden Weiterverkauf bestimmt. Hinsichtlich der jeweiligen Anteile beschränkt

sich das Urteil jedoch auf die pauschale Feststellung, "ein zahlenmäßig nicht

genau bezifferbarer Anteil" der eingeführten Betäubungsmittel (UA 19) sei zum

Eigenkonsum bzw. sei das erworbene Rauschgift "jedenfalls zu beträchtlichen

Teilen zum gewinnbringenden Weiterverkauf" (UA 32) bestimmt gewesen. Die-

se pauschale Feststellung erlaubt dem Senat nicht die Überprüfung, ob das

Landgericht den Angeklagten zu Recht auch das Handeltreiben mit Heroin je-

weils in nicht geringer Menge angelastet hat, wie dies die angewandten Straf-

vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes voraussetzen. Das Landgericht

durfte nicht offen lassen, welcher Teil der von den Angeklagten beschafften Be-

täubungsmittel zum Weiterverkauf und welcher zum Eigenverbrauch bestimmt

war. Denn die entsprechenden Teilmengen und ihr Verhältnis zueinander wir-

ken sich sowohl bei der rechtlichen Einordnung der Taten als auch bei der Ge-

wichtung der Erwerbstaten im Rahmen der Strafzumessung aus; sie sind daher

- notfalls unter Beachtung des Zweifelssatzes durch Schätzung - festzustellen

(st. Rspr.; BGH StV 2002, 255; BGH, Beschluss vom 27. April 2004 - 3 StR

116/04). Das gilt vorliegend umso mehr, als die zum Konsumverhalten der An-

geklagten und weiterer Beteiligter für den Tatzeitraum getroffenen Feststellun-

gen (der Angeklagte S. durchschnittlich zwei bis vier Gramm Heroin pro

Tag; der Angeklagte P. Mengen von über fünf Gramm am Tag; der ge-

sondert verfolgte T. durchschnittlich zwei bis drei Gramm pro Woche, in

"Spitzenzeiten" die gleiche Menge in zwei bis drei Tagen; UA 6, 10, 20) nicht

ausschließen, dass die zum Weiterverkauf verbleibenden Anteile jedenfalls in

Einzelfällen die Grenze der nicht geringen Menge unterschritten. Hinzu kommt,

dass das Landgericht hinsichtlich des Angeklagten P. nicht auszuschlie-

ßen vermochte, dass er das ihm überlassene Rauschgift insgesamt für den ei-

genen Konsum verbrauchte (UA 20).

3

Der aufgezeigte Rechtsfehler lässt die Feststellungen - mit Ausnahme

derjenigen zum Konsumverhalten der Angeklagten und der jeweiligen Eigen-

verbrauchsanteile der beschafften Betäubungsmittel - zum äußeren und inneren

Sachverhalt unberührt. Dies schließt insoweit ergänzende Feststellungen,

die zu den bisher getroffenen Feststellungen nicht in Widerspruch stehen, durch

den neuen Tatrichter nicht aus.

Tepperwien Maatz Athing

Ernemann Sost-Scheible