BGH Beschluss vom 14.03.2006 – 4 StR 577/05
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
14. März 2006
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. März 2006 ein- stimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 28. Juli 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend bemerkt der Senat:
Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich noch hinreichend, dass die Taten von Anfang Januar 2004 bis zum 17. April 2004 begangen wurden (vgl. UA 2, 4 [Zeugin T. ]; UA 6 [Hauptverhandlung vor dem AG Halle- Saalkreis stand an]). Durch die Annahme von Bewertungseinhei- ten ist der Angeklagte nicht beschwert.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen.
Tepperwien Kuckein Athing
Solin-Stojanović Ernemann