Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 15.03.2006 – IV ZR 50/05

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. März 2006

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. März 2006 durch

den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt,

Felsch und Dr. Franke

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung

der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlan-

desgerichts Rostock vom 19. Januar 2005 wird zurückge-

wiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache

grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des

Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-

chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert

Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer

Gehörsverletzung (Art. 103 Abs. 1 GG). Der Kläger hat auf

die entsprechende Frage in dem für die Entscheidung der

Beklagten über die Gewährung von Versicherungsschutz

maßgebenden Zusatzfragebogen dem tatsächlichen Ge-

schehen zuwider verschwiegen, dass er schon im Juli

2000 Ersatzschlüssel bestellt, zumindest einen davon vor

Reiseantritt erhalten und auf die Reise mitgenommen hat-

te. Vielmehr verwies er in seiner Antwort nur auf einen am

5. September ("s. Ersatzteilrechnung ... vom 6.9.00"), also

erst nach der Reise, gelieferten weiteren Schlüssel. Aus

dieser Angabe im Zusatzfragebogen ergab sich mithin für

die Beklagte, dass der Kläger zur Diebstahlszeit nur über

einen Fahrzeugschlüssel und keinen Ersatzschlüssel ver-

fügte. Dieses Verständnis hat der Kläger noch vertieft, in-

dem er bei Beantwortung der Frage nach Inspektionen

usw. auf die Unterfrage "Mit welchem Schlüssel" antworte-

te "am 21.07.2000 ... 1 Schlüssel!" Diese Angaben waren

für die Beklagte nicht erkennbar falsch. Deshalb bestand

für sie auch kein Anlass, hinsichtlich etwaiger Ersatz-

schlüssel beim Kläger nachzufragen, und zwar auch unter

Berücksichtigung einer nur in polnischer Sprache abge-

fassten Diebstahlsanzeige.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4

Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: 29.072,33 €

Terno

Dr. Schlichting

Wendt

Felsch

Dr. Franke

Vorinstanzen:

LG Schwerin, Entscheidung vom 17.07.2003 - 3 O 187/03 -

OLG Rostock, Entscheidung vom 19.01.2005 - 6 U 155/03 -