BGH Beschluss vom 15.03.2006 – IV ZR 50/05
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. März 2006
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. März 2006 durch
den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt,
Felsch und Dr. Franke
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlan-
desgerichts Rostock vom 19. Januar 2005 wird zurückge-
wiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-
chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert
Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer
Gehörsverletzung (Art. 103 Abs. 1 GG). Der Kläger hat auf
die entsprechende Frage in dem für die Entscheidung der
Beklagten über die Gewährung von Versicherungsschutz
maßgebenden Zusatzfragebogen dem tatsächlichen Ge-
schehen zuwider verschwiegen, dass er schon im Juli
2000 Ersatzschlüssel bestellt, zumindest einen davon vor
Reiseantritt erhalten und auf die Reise mitgenommen hat-
te. Vielmehr verwies er in seiner Antwort nur auf einen am
5. September ("s. Ersatzteilrechnung ... vom 6.9.00"), also
erst nach der Reise, gelieferten weiteren Schlüssel. Aus
dieser Angabe im Zusatzfragebogen ergab sich mithin für
die Beklagte, dass der Kläger zur Diebstahlszeit nur über
einen Fahrzeugschlüssel und keinen Ersatzschlüssel ver-
fügte. Dieses Verständnis hat der Kläger noch vertieft, in-
dem er bei Beantwortung der Frage nach Inspektionen
usw. auf die Unterfrage "Mit welchem Schlüssel" antworte-
te "am 21.07.2000 ... 1 Schlüssel!" Diese Angaben waren
für die Beklagte nicht erkennbar falsch. Deshalb bestand
für sie auch kein Anlass, hinsichtlich etwaiger Ersatz-
schlüssel beim Kläger nachzufragen, und zwar auch unter
Berücksichtigung einer nur in polnischer Sprache abge-
fassten Diebstahlsanzeige.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4
Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Streitwert: 29.072,33 €
Terno
Dr. Schlichting
Wendt
Felsch
Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Schwerin, Entscheidung vom 17.07.2003 - 3 O 187/03 -
OLG Rostock, Entscheidung vom 19.01.2005 - 6 U 155/03 -