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BGH Beschluss vom 16.03.2006 – 3 StR 27/06

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 27/06

BESCHLUSS

vom

16. März 2006

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. März 2006 ein-

stimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Verden vom 28. September 2005 wird als unbegründet verworfen,

da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend zu der Stellungnahme des Generalbundesanwalts bemerkt

der Senat zu der Rüge der Verletzung des § 275 Abs. 1 Satz 1 StPO:

Auf einem Verstoß gegen das Gebot, das nicht bereits vollständig mit

Gründen in das Protokoll aufgenommene Urteil unverzüglich zur Akte zu brin-

gen, kann der bereits vor der Urteilsabsetzungsfrist verkündete Urteilsspruch

nicht beruhen im Sinne des § 337 Abs. 1 StPO (Rieß NStZ 1982, 441, 442;

Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, 25. Aufl. § 275 Rdn. 75; Schlüchter/Frister in

SK-StPO § 275 Rdn. 11; Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 275 Rdn. 28). Dem-

entsprechend ist die Nichteinhaltung der in § 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 StPO be-

stimmten Höchstfrist für die Absetzung des Urteils in § 338 Nr. 7 StPO als abso-

luter Revisionsgrund ausgestaltet; denn ansonsten könnte auch die Überschrei-

tung dieser Frist der Revision in keinem Fall zum Erfolg verhelfen. Ob in Fällen,

in denen eine nach § 275 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 StPO erheblich verlängerte

Urteilsabsetzungsfrist zwar gewahrt, jedoch das Unverzüglichkeitsgebot des

§ 275 Abs. 1 Satz 1 StPO verletzt wird, unter besonderen Umständen eine mit

rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbare Verzögerung des Verfahrensab-

schlusses anzunehmen ist, die - wie bei sonstigen unvertretbaren Verzögerun-

gen des Revisionsverfahrens - vom Revisionsgericht zu kompensieren ist, und

ob dies, da der Verfahrensverstoß vor Beginn der Revisionsbegründungsfrist

läge, nur auf entsprechende Verfahrensrüge geschehen könnte, braucht der

Senat nicht zu entscheiden; denn ein derartiger Sachverhalt liegt hier nicht vor.

Tolksdorf Miebach Winkler

Becker Hubert