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BGH Beschluss vom 16.03.2006 – 3 StR 27/06
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. März 2006
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. März 2006 ein-
stimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Verden vom 28. September 2005 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Ergänzend zu der Stellungnahme des Generalbundesanwalts bemerkt
der Senat zu der Rüge der Verletzung des § 275 Abs. 1 Satz 1 StPO:
Auf einem Verstoß gegen das Gebot, das nicht bereits vollständig mit
Gründen in das Protokoll aufgenommene Urteil unverzüglich zur Akte zu brin-
gen, kann der bereits vor der Urteilsabsetzungsfrist verkündete Urteilsspruch
nicht beruhen im Sinne des § 337 Abs. 1 StPO (Rieß NStZ 1982, 441, 442;
Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, 25. Aufl. § 275 Rdn. 75; Schlüchter/Frister in
SK-StPO § 275 Rdn. 11; Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 275 Rdn. 28). Dem-
entsprechend ist die Nichteinhaltung der in § 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 StPO be-
stimmten Höchstfrist für die Absetzung des Urteils in § 338 Nr. 7 StPO als abso-
luter Revisionsgrund ausgestaltet; denn ansonsten könnte auch die Überschrei-
tung dieser Frist der Revision in keinem Fall zum Erfolg verhelfen. Ob in Fällen,
in denen eine nach § 275 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 StPO erheblich verlängerte
Urteilsabsetzungsfrist zwar gewahrt, jedoch das Unverzüglichkeitsgebot des
§ 275 Abs. 1 Satz 1 StPO verletzt wird, unter besonderen Umständen eine mit
rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbare Verzögerung des Verfahrensab-
schlusses anzunehmen ist, die - wie bei sonstigen unvertretbaren Verzögerun-
gen des Revisionsverfahrens - vom Revisionsgericht zu kompensieren ist, und
ob dies, da der Verfahrensverstoß vor Beginn der Revisionsbegründungsfrist
läge, nur auf entsprechende Verfahrensrüge geschehen könnte, braucht der
Senat nicht zu entscheiden; denn ein derartiger Sachverhalt liegt hier nicht vor.
Tolksdorf Miebach Winkler
Becker Hubert