Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 16.03.2006 – 3 StR 365/05
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. März 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. März 2006 ein-
stimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Oldenburg vom 13. April 2005 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Zu den Verfahrensrügen 1. bis 3. bemerkt der Senat:
Zutreffend weist der Generalbundesanwalt darauf hin, dass aus dem In-
halt des der Verteidigung versehentlich mit anderen Unterlagen übergebenen
Verhandlungsplans die Besorgnis der Befangenheit (§ 24 Abs. 2 StPO) weder
gegen die Vorsitzende Richterin noch gegen die beisitzenden Richter der Straf-
kammer hergeleitet werden kann, da es - wie bereits das Landgericht in seiner
Entscheidung über das Ablehnungsgesuch des Angeklagten ausgeführt hat -
eine schlichte Selbstverständlichkeit darstellt und zu den Amtspflichten eines
Richters gehört, sich in Vorbereitung der Hauptverhandlung ein Konzept für die
Reihenfolge und den strukturierten Ablauf der einzelnen Verhandlungsteile zu
erstellen. Auch wenn hierin für zu erwartende oder möglicherweise eintretende
Verfahrenslagen (Anträge der Verteidigung) bestimmte Maßnahmen der Ver-
handlungsleitung (§ 238 Abs. 1 StPO) vorgesehen sind, kann hieraus weder
gefolgert werden, dass an dem geplanten Ablauf und an den ins Auge gefass-
ten verhandlungsleitenden Maßnahmen ungeachtet des tatsächlichen späteren
Geschehens in der Hauptverhandlung unter allen Umständen festgehalten wer-
den soll, noch gar, dass der Verteidigung strafprozessual eingeräumte Verfah-
rensrechte ignoriert werden sollen. Das Gegenteil ergibt sich hier etwa schon
daraus, dass die Verteidigung nicht daran gehindert wurde, zur Belehrung des
Sachverständigen Anträge zu stellen.
Die Rügen, die Anträge auf Vernehmung des Zeugen M. sowie auf
Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Fertigungstiefe eines einzel-
nen Bauprojekts zu einem bestimmten Zeitpunkt seien rechtsfehlerhaft abge-
lehnt worden, sind jedenfalls unbegründet. Ein Verstoß gegen § 244 Abs. 3
Satz 2, Abs. 4 Satz 1 StPO liegt schon deswegen nicht vor, weil es sich bei den
Anträgen mangels eines hinreichend konkreten Beweisthemas lediglich um Be-
weisanregungen handelte, über die das Landgericht nicht nach den engen
Maßstäben dieser Bestimmungen, sondern nach § 244 Abs. 2 StPO zu befin-
den hatte. Gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO
hat die Strafkammer indessen nicht verstoßen; denn im Hinblick auf das
sonstige Beweisergebnis musste es sich zu den von der Verteidigung angereg-
ten weiteren Beweiserhebungen nicht gedrängt sehen.
Tolksdorf Miebach Pfister
Becker Hubert