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BGH Beschluss vom 16.03.2006 – 3 StR 365/05

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 365/05

BESCHLUSS

vom

16. März 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Betrugs u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. März 2006 ein-

stimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Oldenburg vom 13. April 2005 wird als unbegründet verworfen, da

die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat

(§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Zu den Verfahrensrügen 1. bis 3. bemerkt der Senat:

Zutreffend weist der Generalbundesanwalt darauf hin, dass aus dem In-

halt des der Verteidigung versehentlich mit anderen Unterlagen übergebenen

Verhandlungsplans die Besorgnis der Befangenheit (§ 24 Abs. 2 StPO) weder

gegen die Vorsitzende Richterin noch gegen die beisitzenden Richter der Straf-

kammer hergeleitet werden kann, da es - wie bereits das Landgericht in seiner

Entscheidung über das Ablehnungsgesuch des Angeklagten ausgeführt hat -

eine schlichte Selbstverständlichkeit darstellt und zu den Amtspflichten eines

Richters gehört, sich in Vorbereitung der Hauptverhandlung ein Konzept für die

Reihenfolge und den strukturierten Ablauf der einzelnen Verhandlungsteile zu

erstellen. Auch wenn hierin für zu erwartende oder möglicherweise eintretende

Verfahrenslagen (Anträge der Verteidigung) bestimmte Maßnahmen der Ver-

handlungsleitung (§ 238 Abs. 1 StPO) vorgesehen sind, kann hieraus weder

gefolgert werden, dass an dem geplanten Ablauf und an den ins Auge gefass-

ten verhandlungsleitenden Maßnahmen ungeachtet des tatsächlichen späteren

Geschehens in der Hauptverhandlung unter allen Umständen festgehalten wer-

den soll, noch gar, dass der Verteidigung strafprozessual eingeräumte Verfah-

rensrechte ignoriert werden sollen. Das Gegenteil ergibt sich hier etwa schon

daraus, dass die Verteidigung nicht daran gehindert wurde, zur Belehrung des

Sachverständigen Anträge zu stellen.

Die Rügen, die Anträge auf Vernehmung des Zeugen M. sowie auf

Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Fertigungstiefe eines einzel-

nen Bauprojekts zu einem bestimmten Zeitpunkt seien rechtsfehlerhaft abge-

lehnt worden, sind jedenfalls unbegründet. Ein Verstoß gegen § 244 Abs. 3

Satz 2, Abs. 4 Satz 1 StPO liegt schon deswegen nicht vor, weil es sich bei den

Anträgen mangels eines hinreichend konkreten Beweisthemas lediglich um Be-

weisanregungen handelte, über die das Landgericht nicht nach den engen

Maßstäben dieser Bestimmungen, sondern nach § 244 Abs. 2 StPO zu befin-

den hatte. Gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO

hat die Strafkammer indessen nicht verstoßen; denn im Hinblick auf das

sonstige Beweisergebnis musste es sich zu den von der Verteidigung angereg-

ten weiteren Beweiserhebungen nicht gedrängt sehen.

Tolksdorf Miebach Pfister

Becker Hubert