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BGH Beschluss vom 16.03.2006 – 3 StR 50/06

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 50/06

BESCHLUSS

vom

16. März 2006

in der Strafsache

gegen

wegen gewerbs- und bandenmäßiger Verleitung zur missbräuchlichen Asylan-

tragstellung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. März 2006 ein-

stimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Hannover vom 27. September 2005 wird als unbegründet verwor-

fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-

fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-

geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

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Zu der Rüge einer Verletzung von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK bemerkt der

Senat ergänzend:

Es kann dahinstehen, ob die Verfahrensrüge - wie der Generalbundes-

anwalt meint - mangels ausreichenden Tatsachenvortrags bereits nicht zulässig

erhoben ist (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO); sie zeigt jedenfalls keine zu einer Kom-

pensation Veranlassung gebende Verfahrensverzögerung auf. Angesichts des

Einlassungsverhaltens des Beschwerdeführers und des Mitbeschuldigten

B. konnte die Staatsanwaltschaft mit der Anklageerhebung zuwarten, bis

der Mitbeschuldigte Z. ausgesagt und die Angaben des Mitbeschuldigten

Ö. bestätigt hatte. Sodann hat sie umgehend Anklage erhoben. Für die fol-

gende Zeit ist zu berücksichtigen, dass die Angeschuldigten durch verzögerte

Benennung von Verteidigern und die dadurch hinausgeschobene Gewährung

von Akteneinsicht selbst zur Verlängerung des Verfahrens beigetragen haben.

Die sich daran anschließende Zeit konnte die Kammer ohne Verstoß gegen das

Beschleunigungsgebot zur Durcharbeitung des umfänglichen Verfahrens nut-

zen, ehe der Vorsitzende versuchte, durch ein Gespräch mit den Verteidigern

abzuklären, ob noch Einlassungen der Angeschuldigten erfolgen würden. Als im

Anschluss daran lediglich vorgetragen wurde, der Mitangeschuldigte B. sei

verhandlungsunfähig, hat das Landgericht unverzüglich dessen Begutachtung

in die Wege geleitet. Dass es das Verfahren gegen den Beschwerdeführer nicht

sofort abgetrennt und eröffnet, sondern mit dem Eröffnungsbeschluss gewartet

hat, bis ein Facharzt für Psychiatrie die Verhandlungsfähigkeit festgestellt hatte,

stellt unter den hier gegebenen Umständen keine Verfahrensverzögerung dar:

Angesichts der Beweislage war die Entscheidung, vorrangig eine gemeinsame

Verhandlung zu ermöglichen, sachgerecht. Die für die Begutachtung notwendig

werdende, erhebliche Zeitspanne war zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht

vorhersehbar.

Tolksdorf Miebach Winkler

Pfister Becker