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BGH Urteil vom 21.03.2006 – 1 StR 61/06

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 61/06

URTEIL

vom

21. März 2006

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. März

2006, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Wahl

als Vorsitzender

und die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Boetticher,

Schluckebier,

Dr. Kolz,

Hebenstreit,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Ansbach vom 25. Oktober 2005 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-

gen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-

pressung in zwei Fällen, schweren Raubes in drei Fällen und schwerer räuberi-

scher Erpressung in Tateinheit mit schwerem Raub in einem Fall zu einer Ge-

samtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt. Von weiteren Anklagevorwürfen der

schweren räuberischen Erpressung bzw. des schweren Raubes in 14 Fällen hat

das Landgericht den Angeklagten wegen teils nicht ausschließbarer und teils

erwiesener Schuldunfähigkeit freigesprochen und seine Unterbringung in einem

psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf die Sachrüge gestützte Revi-

sion des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.

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1. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO,

soweit es sich gegen den Schuldspruch, die festgesetzten Einzelstrafen und die

Maßregelanordnung richtet.

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2. Auch die Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe hält rechtlicher Nach-

prüfung stand.

Die ihr zugrunde liegenden Einzelstrafen von jeweils sechs Jahren sind

dem Strafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB entnommen. Die einzelnen Taten be-

standen aus in einem Zeitraum von knapp zwei Jahren begangenen Banküber-

fällen, bei denen der Angeklagte jeweils maskiert mit einer Bombenattrappe

oder einer Schusswaffe in die Banken eindrang, Mitarbeiter und Kunden der

Banken bedrohte und die Herausgabe von insgesamt 852.622 DM erzwang.

Einzelne Bedrohungsopfer hatten - zum Teil bis heute - unter erheblichen psy-

chischen Folgen zu leiden.

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Die die Einsatzstrafe zweieinhalbfach erhöhende Gesamtfreiheitsstrafe

ist zwar hoch, aber nicht unvertretbar hoch, sodass sie als Ergebnis der nach

§ 54 Abs. 1 Satz 3 StGB erforderlichen zusammenfassenden Würdigung der

Person des Angeklagten und der einzelnen Straftaten revisionsrechtlich nicht zu

beanstanden ist. Sie wird dem für die Bemessung der Gesamtstrafe in erster

Linie maßgeblichen Gesamtgewicht des abzuurteilenden Sachverhalts (vgl.

BGHSt 24, 268, 269 f.; BGH NStZ-RR 1998, 236) noch gerecht.

6

Dass die Strafkammer die Einsatzstrafe noch in der unteren Hälfte des

angewandten Strafrahmens festgesetzt hat und das Gewicht der einzelnen Ta-

ten, wie es rechtlich möglich gewesen wäre, nicht schon durch die Festsetzung

höherer Einzelstrafen berücksichtigt hat, stand der Festsetzung einer dem Ge-

samtgewicht des Sachverhalts gerecht werdenden Gesamtstrafe nicht entge-

gen. Die Höhe der Einzelstrafen band die Kammer hierbei nicht. Vielmehr war

es rechtlich geboten, die für das Gesamtgewicht maßgeblichen Umstände, so-

fern sie nicht schon vollständig die Einzelstrafen mitbestimmt haben, jedenfalls

bei der Gesamtstrafenbildung angemessen zu berücksichtigen (vgl. BGHR

StGB § 54 Serienstraftaten 3; BGH NStZ-RR 1998, 236). Das hat das Landge-

richt getan. In der Gesamtschau der Taten hatten Unrechtsgehalt und Schuld-

umfang hier besonderes Gewicht. Die Art und die Vielzahl der Taten und die

Persönlichkeit des Angeklagten ließen auf eine besondere Rechtsfeindlichkeit

und Gefährlichkeit sowie auf eine erhebliche Gefahr künftiger Rechtsbrüche

schließen.

Wahl Boetticher Schluckebier

Kolz Hebenstreit