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BGH Beschluss vom 21.03.2006 – 3 StR 411/04

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 411/04

BESCHLUSS

vom

21. März 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. März 2006 gemäß

§ 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Lübeck vom 13. Juli 2004 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

I.

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1. Das Landgericht hat den geständigen Angeklagten wegen Betruges in

acht Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verur-

teilt. Hiergegen hat der Angeklagte mit der Rüge der Verletzung formellen und

materiellen Rechts Revision eingelegt.

2. Zur Verfahrensrüge, das Landgericht habe gegen die Garantie eines

fairen Verfahrens verstoßen, haben die Verteidiger im Revisionsverfahren im

Wesentlichen vorgetragen:

Zu Beginn der Hauptverhandlung sei der Angeklagte dem Anklagevor-

wurf der gemeinsam mit anderen begangenen Betrugstaten entgegengetreten

und habe angegeben, von den Täuschungen nichts gewusst zu haben. In der

Mittagspause habe der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft für den Fall,

dass der Angeklagte seine Einlassung aufrechterhalte, einen hohen Strafantrag

in Aussicht gestellt. Diese Erklärung habe auf den Angeklagten einen so star-

ken Eindruck gemacht, dass er sich in einem weiteren Gespräch, an dem sein

Verteidiger und der Staatsanwalt teilgenommen hätten, für den Fall einer Verur-

teilung zu einer Bewährungsstrafe zu einem Geständnis bereit erklärt habe. Der

Staatsanwalt habe erklärt, auch ein Geständnis werde keinesfalls zu einer Be-

währungsstrafe, sondern allenfalls zu einer milderen Freiheitsstrafe führen. Er,

der Staatsanwalt, werde bei einem Geständnis eine Freiheitsstrafe von drei

Jahren und sechs Monaten beantragen, während die Strafe ohne Geständnis

sechs bis sieben Jahre betragen könne. Aus Angst vor einer derart hohen Frei-

heitsstrafe habe sich der Angeklagte entschlossen, den Anklagevorwurf in vol-

lem Umfang einzuräumen. Nach der Mittagspause seien die Mitglieder der

Strafkammer vom Inhalt der Gespräche unterrichtet worden. Die Strafkammer

habe sich die Einschätzung des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft zur

Straferwartung mit und ohne Geständnis "zu eigen gemacht". Dadurch habe

sie, da die Differenz der Strafen nicht mehr mit der strafmildernden Wirkung

eines Geständnisses im Rahmen schuldangemessenen Strafens zu erklären

sei, die Willensentschließungsfreiheit des Angeklagten ungebührlich beeinträch-

tigt und gegen die Garantie eines fairen Verfahrens verstoßen.

3. Mit Beschluss vom 12. Januar 2005 hat der Senat (vgl. StV 2005, 201)

die Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet ver-

worfen. Zu dem geltend gemachten Verstoß gegen den Grundsatz des fairen

Verfahrens hat er ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts

ausgeführt:

"Die Rüge, das Landgericht habe das vom Angeklagten in der Hauptver-

handlung abgelegte Geständnis nicht verwerten dürfen, weil die Kammer sich

die vom Staatsanwalt in einer Sitzungspause gegenüber dem Angeklagten und

seinem Verteidiger abgegebene Erklärung über die Höhe seines Strafantrages

bei geständiger bzw. nicht geständiger Einlassung 'zu eigen gemacht' habe, ist

nicht hinreichend ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO); denn weder lässt sich

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dem Revisionsvortrag entnehmen, dass der Kammer ausdrücklich auch die

vom Staatsanwalt angekündigten Strafanträge mitgeteilt worden sind, noch wird

erkennbar, in welcher Weise sie sich die Straferwartung des Staatsanwalts zu

eigen gemacht haben soll. Der Senat vermag daher auf Grundlage der Revisi-

onsrechtfertigung nicht zu prüfen, ob die Kammer den Angeklagten tatsächlich

durch unzulässige Mittel zu seinem Geständnis veranlasst hat.

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Sollte der Staatsanwalt - entsprechend dem Vortrag der Revision - den

Angeklagten zu dem Geständnis durch die Äußerung veranlasst haben, er wer-

de bei geständiger Einlassung eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs

Monaten beantragen, während sich die Strafe ohne Geständnis auf sechs bis

sieben Jahre belaufen könne, läge hierin allerdings ein Verstoß gegen § 136 a

Abs. 1 Satz 3 StPO (Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils)

bzw. eine mit den Grundsätzen eines fairen Strafverfahrens nicht zu vereinba-

rende Androhung einer die Schuldangemessenheit übersteigenden Strafe.

Denn ein so gravierender Unterschied in den Schlussanträgen wäre mit der

strafmildernden Wirkung eines Geständnisses nicht mehr erklärbar und als un-

zulässiges Druckmittel zur Erwirkung eines verfahrensverkürzenden Geständ-

nisses zu werten (vgl. BGH StV 2004, S. 470 f.). Dies hätte dessen Unverwert-

barkeit zur Folge (vgl. § 136 a Abs. 3 Satz 2 StPO). An die behauptete Äuße-

rung des Staatsanwalts knüpft die Revisionsrüge indessen nicht an. Sie will die

Unverwertbarkeit des Geständnisses vielmehr ausdrücklich aus einer rechts-

staatswidrigen Beeinträchtigung der Willensfreiheit des Angeklagten durch die

Strafkammer ableiten. Wegen dieser eindeutigen Stoßrichtung der Rüge kann

diese nicht dahin verstanden werden, der Beschwerdeführer wolle die man-

gelnde Verwertbarkeit seiner Einlassung allein auf die behauptete Vorgehens-

weise des Staatsanwalts stützen (vgl. Kuckein in KK 5. Aufl. § 344 Rdn. 36)."

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4. Gegen die Entscheidung des Senats hat der Angeklagte Verfassungs-

beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er unter anderem vorgetragen:

"… Die Mitglieder der Kammer wurden vom Inhalt der Gespräche in der

Mittagspause unterrichtet. Sie wurden hierbei auch darüber informiert, dass im

Falle einer Verurteilung ohne Geständnis nach Einschätzung des Sitzungsver-

treters der Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von sechs bis sieben Jahren

zu erwarten sei. Zwar äußerten die Mitglieder der Strafkammer bei dieser Gele-

genheit nicht erneut eine eigene Strafmaßprognose für den Fall einer geständi-

gen Einlassung. ... Sie traten der Einschätzung des Sitzungsvertreters der

Staatsanwaltschaft (und insbesondere den Äußerungen zum beabsichtigten

Strafantrag) jedoch nicht entgegen, sondern setzten die Hauptverhandlung fort

… ."

5. In seiner Stellungnahme, zu der ihm das Bundesverfassungsgericht

Gelegenheit gegeben hat, hat der Senat zur Verfassungsbeschwerde ausge-

führt:

"Die Begründung der Verfassungsbeschwerde gibt Anlass zu dem Hin-

weis, dass sie den Revisionsvortrag in einem für die Entscheidung des Senats

erheblichen Punkt ergänzt. Den pauschalen Vortrag in der Revisionsbegrün-

dung 'Die Mitglieder der Kammer wurden vom Inhalt der Gespräche in der Mit-

tagspause unterrichtet', hat der Senat als nicht genügend substantiiert bewertet,

weil sich aus ihm nicht ergibt, ob das Gericht - was jedenfalls nicht nahe liegt -

über das erzielte Ergebnis der Verständigung hinaus auch über die Einzelheiten

des Gesprächsverlaufs und insbesondere über die vom Beschwer-deführer be-

anstandeten

Äußerungen

des

Staatsanwalts

unterrichtet worden

ist. Insofern wird nunmehr in der Verfassungsbeschwerde erstmals vorgetragen

… ."

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6. In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren hat das Ministerium für Jus-

tiz, Arbeit und Europa des Landes Schleswig-Holstein dem Bundesverfas-

sungsgericht dienstliche Erklärungen der drei Tatrichter und des Staatsanwalts

vorgelegt und unter zutreffender Zusammenfassung des Inhalts dieser Erklä-

rungen ausgeführt:

"Die im Revisionsverfahren und mit der Verfassungsbeschwerde vorge-

tragene Behauptung, (der) Staatsanwalt habe … erklärt, er werde bei einem

Geständnis eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten beantra-

gen, während die Strafe ohne Geständnis sechs bis sieben Jahre betragen

könne, ist unzutreffend. Ebenso wenig hat er die Mitglieder der Strafkammer

darüber informiert, dass im Falle einer Verurteilung ohne Geständnis nach sei-

ner Einschätzung eine Freiheitsstrafe von sechs bis sieben Jahren zu erwarten

sei. Dies ergibt sich aus den (beigefügten) dienstlichen Äußerungen des

Staatsanwalts … (und der drei Tatrichter)."

7. In einer weiteren Stellungnahme, zu der ihm das Bundesverfassungs-

gericht unter Übersendung dieser Äußerung sowie der dienstlichen Erklärungen

Gelegenheit gegeben hat, hat der Senat ausgeführt:

"… Dass der behauptete Verstoß gegen § 136 a StPO durch das Gericht

nicht ausreichend substantiiert vorgetragen worden und dem Beschwerdeführer

die gebotene Substantiierung möglich war, wird dadurch belegt, dass er die feh-

lenden Angaben in der Begründung der Verfassungsbeschwerde ausdrücklich

nachgeholt hat. Es ist im Übrigen auffallend, dass das nachgeholte Vorbringen

durch die dienstlichen Äußerungen der Richter und des Staatsanwalts widerlegt

wird. Der Senat sieht davon ab, Spekulationen darüber anzustellen, ob der Be-

schwerdeführer vor diesem Hintergrund sein Revisionsvorbringen bewusst un-

substantiiert und vage gehalten hat."

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8. Mit Kammerbeschluss vom 8. Dezember 2005 (2 BvR 449/05 = StV

2006, 57 ff.), der auf die eingeholten Stellungnahmen nicht eingeht, hat das

Bundesverfassungsgericht den Beschluss des Senats vom 12. Januar 2005

aufgehoben und die Sache an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs verletze den Beschwerdefüh-

rer in seinem aus dem Rechtsstaatsprinzip (Artikel 20 Abs. 3 des Grundgeset-

zes) in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 1 des Grundgesetzes folgenden Anspruch

auf effektiven Rechtsschutz. Sie erschwere durch ihre Auslegung und Anwen-

dung des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO im konkreten Fall den Zugang zum Revisi-

onsgericht in einer Weise, die aus Sachgründen nicht zu rechtfertigen sei. Der

Bundesgerichtshof habe die Anforderungen an das Rügevorbringen hinsichtlich

einer Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens im Zusammenhang mit

einer Verfahrensabsprache überspannt. … (Denn) der Beschwerdeführer habe

im Hinblick auf das Verhalten des Gerichts einen Verfahrensmangel vollständig

vorgetragen. Dem Revisionsvorbringen sei eindeutig zu entnehmen, dass die

Strafkammer Kenntnis von den eine Druckausübung darstellenden Strafmaß-

erwartungen des Staatsanwalts erlangt habe. Auch im Hinblick auf den vom

Bundesgerichtshof vermissten Vortrag, in welcher Weise sich die Strafkammer

die Straferwartung des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft "zu eigen ge-

macht" habe, liege eine Überspannung der Anforderungen an das Revisions-

vorbringen im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vor. Bereits mit der Verwen-

dung des Begriffs "zu eigen machen" beschreibe die Revisionsbegründung ein

Verhalten der Strafkammer so konkret, dass das Revisionsgericht allein auf-

grund der Rechtfertigungsschrift habe prüfen können, ob ein Verfahrensfehler

vorläge, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen wären. " 'Zu eigen machen'

bedeute nach dem gebräuchlichen Wortsinn 'aneignen' (Deutsches Wörterbuch

von Jacob und Wilhelm Grimm, Eintrag 'Eigen', 'etwas übernehmen' (Duden,

Das große Wörterbuch der Deutschen Sprache, Bd. 2, S. 930 f., Eintrag 'Ei-

gen'). 'Übernehmen' wiederum bedeute, etwas von jemand anderen verwenden.

Der Beschwerdeführer habe mit dem Begriff 'zu eigen machen' als Tatsachen-

kern beschrieben, dass die Strafkammer die Straferwartungen des Staatsan-

walts - konkludent - für sich übernommen und zur Grundlage der weiteren Ver-

handlung gemacht habe." Auf die in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs

für die Unzulässigkeit der Verfahrensrüge angeführte weitere Begründung, es

bleibe unklar, in welcher Weise sich die Kammer das Vorbringen zu eigen ge-

macht habe, komme es vor diesem Hintergrund nicht an. Es sei der Vortrag

ausreichend, dass die Kammer es unterlassen habe, der vom Staatsanwalt ge-

äußerten Straferwartung entgegenzutreten.

II.

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Die durch die Aufhebung des Senatsbeschlusses vom 12. Januar 2005

veranlasste erneute Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtferti-

gungen hat - aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts

vom 6. Dezember 2004 - keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten

ergeben. Näherer Erörterung bedarf lediglich die Rüge, es sei auf den Ange-

klagten unzulässiger Druck zur Herbeiführung eines verfahrensverkürzenden

Geständnisses ausgeübt und deshalb der Grundsatzes des fairen Verfahrens

verletzt worden.

1. a) Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, das Landgericht habe

sich die Äußerungen des Staatsanwalts "zu eigen gemacht" und dadurch unzu-

lässigen Druck ausgeübt, ist die Rüge zulässig.

Hinsichtlich der Bedeutung des Begriffs "zu eigen machen" teilt der Se-

nat die - im Übrigen auch schon dem aufgehobenen Beschluss zugrunde geleg-

te - Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht. An seiner Auffassung, der

Vortrag des Beschwerdeführers sei gleichwohl nicht genügend substantiiert,

hält er in dieser Sache nicht fest. Nach dem bindenden Beschluss des Bundes-

verfassungsgerichts (§ 31 Abs. 1, § 95 Abs. 1 und 2 BVerfGG) hat der Be-

schwerdeführer mit dem pauschalen Vortrag, die Strafkammer habe sich die

Straferwartungen des Staatsanwalts mit und ohne Geständnis "zu eigen ge-

macht", die Begründungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erfüllt;

eines weiteren Sachvortrags bedarf es nicht; insbesondere ist unschädlich,

dass er nicht angegeben hat, mit welchem Inhalt im Einzelnen das Gericht über

das Gespräch zwischen Staatsanwalt, Verteidiger und Angeklagten informiert

worden ist und durch welche Äußerungen oder welches schlüssige Verhalten

die Tatrichter die angeblich vom Staatsanwalt aufgezeigte "Sanktionsschere"

übernommen haben.

b) Die Verfahrensrüge bleibt in der Sache ohne Erfolg.

aa) Nach den im Verfassungsbeschwerdeverfahren abgegebenen dienst-

lichen Erklärungen der drei Tatrichter und des Sitzungsstaatsanwalts vom

7. Juli 2005 sowie der vom Senat zusätzlich eingeholten Äußerung des Instanz-

verteidigers vom 1. Februar 2006, zu denen der Beschwerdeführer Stellung

nehmen konnte, ist der Revisionsvortrag, der Staatsanwalt habe geäußert, im

Falle einer Verurteilung ohne Geständnis könne die Freiheitsstrafe sechs bis

sieben Jahre betragen, die Strafkammer sei über diese Straferwartung des

Staatsanwalts informiert worden und habe sie sich in der Hauptverhandlung "zu

eigen gemacht", frei erfunden.

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Der Staatsanwalt hat - wie sich aus seiner dienstlichen Äußerung ergibt -

den Angeklagten und seinen mit der Spruchpraxis der Wirtschaftsstrafkammer

nicht vertrauten Instanzverteidiger zunächst auf die rechtskräftigen Urteile ge-

gen die Mittäter hingewiesen und dargelegt, dass die Kammer einen Mitange-

klagten zu einer deutlich über dem Strafantrag liegenden Gesamtfreiheitsstrafe

verurteilt habe. Auch der Instanzverteidiger hat den Revisionsvortrag nicht be-

stätigt. Nach seiner Erklärung, deren Richtigkeit er anwaltlich versichert hat, hat

der Staatsanwalt lediglich geäußert: "... ziehen Sie die Notbremse. Die Fakten

sprechen gegen Sie. Wenn Sie nicht gestehen, dann schlägt die Kammer zu,

sie ist bekannt für hohe Strafen". In einem zweiten Gespräch hat der Staatsan-

walt - nach den übereinstimmenden Angaben des Staatsanwalts und des In-

stanzverteidigers - für den Fall eines Geständnisses einen Antrag auf Verhän-

gung einer Bewährungsstrafe abgelehnt und einen - später auch tatsächlich

gestellten - Strafantrag von drei Jahren und sechs Monaten angekündigt. Über

den Inhalt dieser Gespräche mit dem Angeklagten und seinem Verteidiger hat

der Staatsanwalt die Mitglieder der Strafkammer unterrichtet.

Einen bezifferten Strafantrag von sechs bis sieben Jahren Freiheitsstrafe

für den Fall, dass der Angeklagte kein Geständnis ablegen werde, hat der

Staatsanwalt somit nach den übereinstimmenden dienstlichen Äußerungen der

Tatrichter, des Staatsanwalts und der Erklärung des Instanzverteidigers, an de-

ren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, zu keinem Zeitpunkt genannt.

Auch wurde eine solche Straferwartung in der Hauptverhandlung nicht erörtert,

so dass sie sich die Strafkammer nicht "zu eigen gemacht" haben kann.

bb) Bei dem festgestellten Prozessgeschehen hat die Strafkammer den

Grundsatz des fairen Verfahrens nicht verletzt. Sie hat - entgegen dem unwah-

ren Vortrag der Revision - keine Straferwartungen für den Fall eines Geständ-

nisses einerseits und eines weiteren Bestreitens der Tatvorwürfe andererseits

geäußert, die als eine die Willensfreiheit des Angeklagten beeinträchtigendes

Aufzeigen einer "Sanktionsschere" zur Erlangung eines Geständnisses anzuse-

hen und nicht mehr mit der strafmildernden Wirkung eines Geständnisses zu

erklären wäre (vgl. BGHSt 43, 195, 204 ff.; BGH StV 2004 S. 470 f.). Einen un-

zulässigen Druck zur Herbeiführung des das Verfahren verkürzenden Geständ-

nisses hat sie nicht ausgeübt.

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2. Da - wie mithin feststeht - auch ein Verfahrensverstoß des Staatsan-

walts nicht gegeben ist, kann der Senat offen lassen, ob mit der Beanstandung

in der Revisionsbegründung, das Landgericht habe den Grundsatz des fairen

Verfahrens verletzt, in zulässiger Weise zugleich ein Verstoß des Staatsanwalts

gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens wirksam gerügt worden ist, wie der

Beschwerdeführer in der Verfassungsbeschwerde geltend gemacht hat. Auch

besteht kein Anlass, auf die Stellungnahme der Verteidigung vom 14. März

2006 zum Antrag des Generalbundesanwalts, die sich nur noch mit der angeb-

lichen, nicht nachgewiesenen unlauteren Druckausübung durch den Staatsan-

walt befasst, weiter einzugehen.

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3. Die Verfahrensverzögerung von ca. einem Jahr und drei Monaten, die

dadurch eingetreten ist, dass der Senat nach der Entscheidung des Bundesver-

fassungsgerichts die Anforderungen an den Vortrag des Revisionsführers ge-

mäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO überspannt hat, gibt keinen Anlass für eine

Herabsetzung der verhängten Strafen. Die verfassungsrechtlich aus dem

Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitende und konventionsrechtlich

ausdrücklich anerkannte (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2, Art. 6 Abs. 1 Satz 1

MRK) Verpflichtung des Staates, Strafverfahren innerhalb angemessener Frist

zu erledigen, ist nicht in einer Weise verletzt worden, die unter den hier gege-

benen Umständen eine Kompensation für besondere Belastungen des Ange-

klagten durch ein überlanges Verfahren erforderte.

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Insofern kann dahin stehen, unter welchen Voraussetzungen die durch

eine Urteilsaufhebung und die Notwendigkeit einer neuen Verhandlung eintre-

tende Verzögerung des Verfahrensabschlusses die Annahme einer rechts-

staatswidrigen Verfahrensverzögerung begründen kann (vgl. BGH, Urt. vom

7. Februar 2006 - 3 StR 460/98). Denn einer Kompensation steht hier in jedem

Fall entgegen, dass die Verteidiger des Angeklagten sowohl im Revisionsver-

fahren als auch im Verfahren der Verfassungsbeschwerde wahrheitswidrig vor-

getragen haben und deshalb der zusätzliche Zeitbedarf bis zum Abschluss des

Verfahrens der Sphäre des Angeklagten zuzurechnen ist (vgl. BVerfG, Beschl.

vom 5. Dezember 2005 - 2 BvR 1964/05 = StV 2006, 73 ff.).

Tolksdorf RiBGH Dr. Miebach ist im Urlaub von Lienen

und deswegen an der Unter-

zeichnung gehindert.

Tolksdorf

Becker Hubert