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BGH Urteil vom 07.02.2006 – 3 StR 460/98
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
7. Februar 2006
in der Strafsache
gegen
Nachschlagewerk: ja
BGHSt:
nein
Veröffentlichung:
ja
_____________________
MRK Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2, Art. 6 Abs. 1 Satz 1
StGB § 211 Abs. 1
1. Die Erledigung eines Strafverfahrens wird nicht allein deshalb in rechtsstaatswid-
riger Form verzögert, weil das Revisionsgericht zur Korrektur eines dem Tatrichter
unterlaufenen - nicht eklatanten - Rechtsfehlers dessen Urteil aufheben und die
Sache zu erneuter - zeitaufwändiger - Verhandlung an die Vorinstanz zurückver-
weisen muss. Dies ist vielmehr Ausfluss eines rechtsstaatlichen Rechtsmittelsys-
tems.
2. Wird der Angeklagte des Mordes schuldig gesprochen, so kann von der Verhän-
gung der lebenslangen Freiheitsstrafe in aller Regel nicht deswegen abgesehen
werden, weil die Beendigung des Verfahrens von den Strafverfolgungsorganen in
einer Weise verzögert wurde, die beim Ausspruch von zeitiger Freiheitsstrafe o-
der von Geldstrafe eine Kompensation zugunsten des Angeklagten auf der
Rechtsfolgenseite gebieten würde.
BGH, Urt. vom 7. Februar 2006 - 3 StR 460/98 - Landgericht Verden
1.
2.
3.
wegen Mordes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom
12. Januar 2006 in der Sitzung am 7. Februar 2006, an denen teilgenommen
haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Tolksdorf,
die Richter am Bundesgerichtshof
Winkler,
Pfister,
Becker,
Hubert
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt , Rechtsanwalt als Verteidiger der Angeklagten K. - nur in der Verhandlung,
Prof. als Verteidiger des Angeklagten T. - nur in der Verhandlung,
Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten M. - nur in der Verhandlung,
Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Verden vom 16. Dezember 1997 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und
die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen not-
wendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
1
Das Landgericht hat die Angeklagten am 16. Dezember 1997 wegen
gemeinschaftlich begangenen Mordes jeweils zu lebenslanger Freiheitsstrafe
verurteilt. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat der Senat diese Ent-
scheidung durch Urteil vom 10. Februar 1999 aufgehoben, soweit das Landge-
richt eine besondere Schuldschwere i. S. d. § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB für
die Angeklagten K. und T. verneint hatte. Soweit mit der Revi-
sion eine entsprechende Aufhebung für den Angeklagten M. erstrebt war,
hat er sie verworfen. Im Umfang der Aufhebung hat der Senat die Sache an
eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Eine neue Ent-
scheidung ist bislang nicht ergangen.
2
Die Revisionen der Angeklagten, die zahlreiche Verfahrensbeanstandun-
gen erhoben und die Verletzung sachlichen Rechts gerügt hatten, hat der Senat
durch Beschluss vom 10. Februar 1999 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
Dabei hat er zu der von allen Angeklagten erhobenen Rüge einer Verletzung
von § 261 StPO im Zusammenhang mit der Verwendung von Telefonlisten "er-
gänzend" zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts, der die Behandlung
der Rüge als offensichtlich unbegründet beantragt hatte, bemerkt, diese sei be-
reits unzulässig, weil es an einem ausreichenden Sachvortrag fehle. Die gegen
den Beschluss des Senats gerichteten Verfassungsbeschwerden der Angeklag-
ten hat das Bundesverfassungsgericht für zulässig und begründet erachtet, so-
weit sich die Beschwerdeführer gegen die Verwerfung dieser Verfahrensrüge
gewendet hatten. Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat des-
halb durch Beschluss vom 25. Januar 2005 - bekannt gemacht am 25. Mai
2005 - (NJW 2005, 1999) den Beschluss des Senats vom 10. Februar 1999
aufgehoben und die Sache an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen.
3
In der Fortsetzung des Verfahrens vor dem Senat haben die Angeklagten
zu der Rüge, deren bisherige Behandlung durch den Senat zu der Aufhebung
der ersten Revisionsentscheidung geführt hatte, ergänzende Ausführungen
gemacht. Sie haben außerdem in Anbetracht der Verfahrensdauer eine Verlet-
zung der aus dem Rechtsstaatsgebot folgenden Verpflichtung zur Vermeidung
von Verfahrensverzögerungen und damit zugleich einen Verstoß gegen Art. 5
Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK gerügt.
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Die Revisionen der Angeklagten haben im Ergebnis keinen Erfolg.
I.
Das Landgericht hat folgendes festgestellt:
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Die Angeklagten K. und T. lernten sich im Februar 1996
kennen. Zwischen ihnen entwickelte sich alsbald eine leidenschaftliche Bezie-
hung. Schon nach wenigen Wochen überlegten sie, wie eine Trennung der An-
geklagten K. von ihrem Mann Olaf am schnellsten bewerkstelligt werden
könnte. Eine Scheidung kam nicht in Betracht, weil die Angeklagte K.
die Verärgerung ihrer Eltern und dadurch bedingte finanzielle Einbußen fürchte-
te. Bei einem Gespräch mit Freunden über dieses Thema äußerte der Ange-
klagte T. bereits Ende März/Anfang April, es wäre das Beste, wenn
der Ehemann tot wäre. Zur selben Zeit erwarb er mit Geld, das ihm die Ange-
klagte K. dafür zur Verfügung gestellt hatte, die spätere Tatwaffe, einen
Revolver vom Kaliber 9 Millimeter. Ende April erhielt er von ihr weitere 30.000
DM, die dazu dienen sollten, den Ehemann "loszuwerden". Er gab dieses Geld
zusammen mit einem Bild von Olaf K. einem Bekannten, der sich be-
reiterklärt hatte, einen Auftragsmörder zu besorgen, tatsächlich den Angeklag-
ten T. aber nur um das Geld prellen wollte. Wenige Tage später for-
derte T. - verärgert darüber, dass Olaf K. noch lebte - sein
Geld zurück, erhielt aber nur noch 20.000 DM.
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Nachdem auch andere Vorhaben, die Ehe zu beenden, gescheitert wa-
ren, beschlossen die Angeklagten, den Ehemann selbst zu töten. Es gelang
ihnen, den Angeklagten M. gegen Zahlung von 20.000 DM für eine Tatbe-
teiligung zu gewinnen. Am 2. Mai 1996 veranlasste die Angeklagte K.
ihren Mann, der inzwischen von dem außerehelichen Verhältnis seiner Frau
erfahren hatte, sich abends außerhalb des Ortes mit dem Angeklagten T.
zu einer Aussprache zu treffen. Dort warteten plangemäß bereits die An-
geklagten T. und M. . Alsbald nachdem der Ehemann das Auto
verlassen hatte, zerquetschten ihm die Angeklagten im gemeinsamen Zusam-
menwirken die linke Hand und schossen auf ihn. Das flüchtende Opfer verfolg-
ten sie, brachten es am Straßenrand zu Boden, traten auf es ein und töteten es
mit weiteren Schüssen, darunter mit vier Kopfschüssen aus nächster Nähe.
II.
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Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsbegründungen hat
zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
1. Die von allen Angeklagten zulässig erhobene Rüge einer Verletzung
von § 261 StPO durch die Verwertung der Telefonlisten bleibt in der Sache oh-
ne Erfolg.
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a) Der Rüge liegt folgendes Geschehen zugrunde: Die Angeklagte
K. hat die Tatbegehung bestritten und sich anfänglich dahin eingelas-
sen, weder die Tat geplant zu haben noch zu wissen, wer ihren Ehemann getö-
tet hatte. Im Verlauf der Hauptverhandlung hat sie erklärt, vom Angeklagten
T. in der Nacht zum 3. Mai 1996 telefonisch erfahren zu haben, dass
dieser ihren Ehemann bei einem von ihm initiierten Treffen spontan getötet ha-
be. Der Angeklagte T. hat die Tatbegehung ebenfalls bestritten und
sich dahin eingelassen, zufällig Zeuge einer von den beiden anderen Angeklag-
ten geplanten und vom Angeklagten M. ausgeführten Tötung geworden zu
sein. Die Angeklagte K. habe ihm gegenüber gestanden, aus Liebe zu
ihm den Mordauftrag erteilt zu haben. Der Angeklagte M. wiederum hat
sich in seiner bestreitenden Einlassung als unfreiwilligen Zeugen einer vom An-
geklagten T. ausgeführten Tötung dargestellt.
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Das Landgericht hat sich nach einer umfangreichen Beweisaufnahme in
der fast ein Jahr andauernden Hauptverhandlung von der gemeinschaftlichen
Tatbegehung durch die Angeklagten überzeugt. Grundlage war dabei auch der
Umstand, dass die Angeklagten K. und T. unter Nutzung von
zwei Mobiltelefonen in den Tagen vor und nach der Tat häufig, überwiegend
miteinander, telefoniert hatten. In den Feststellungen des Urteils zur Tat (Teil A.
II.-IV. der Urteilsgründe) werden deshalb knapp 80 Telefonate aus der Zeit zwi-
schen dem 23. April und dem 8. Mai 1996 hinsichtlich ihres Beginns und ihrer
Dauer minuten- bzw. sekundengenau bezeichnet. In der Darstellung der Einlas-
sungen der Angeklagten und der Beweiswürdigung (Teil A.V. und B. der Ur-
teilsgründe) wird ein Teil dieser Gespräche mit der Angabe ihrer Dauer erneut
erwähnt.
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Zur Gewinnung der Erkenntnisse über die Telefondaten im Ermittlungs-
verfahren teilt das Urteil mit: Nachdem den ermittelnden Polizeibeamten drei
Tage nach der Tat das Verhältnis zwischen den Angeklagten K. und
T. und deren enger Kontakt auch über Mobiltelefone bekannt gewor-
den war, erwirkten sie einen richterlichen Beschluss, in dessen Folge der Mobil-
funkbetreiber am 9. Mai 1996 zuerst zwei Übersichten übersandte, die Daten zu
35 bzw. 19 Verbindungen enthielten. Auf dieser Grundlage erstellte die Polizei
drei Tabellen, in denen 47 Datensätze jeweils nach Uhrzeit des Telefonats,
nach anrufendem und nach angerufenem Anschluss sortiert waren. Am 28. Mai
1996 übermittelte der Mobilfunkbetreiber eine weitere Liste mit sämtlichen Tele-
fonaten des Anschlusses T. für den Zeitraum vom 16. April 1996 bis
zum 6. Mai 1996 (183 Telefonate) sowie des Anschlusses K. für die Zeit
vom 23. April 1996 bis zum 4. Mai 1996 (40 Telefonate).
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Die daraus gewonnenen Erkenntnisse standen im Widerspruch zu den
Erklärungen, die die Angeklagten K. und T. bei den zeugen-
schaftlichen Befragungen durch die Polizei unmittelbar nach der Tat abgegeben
hatten. Sie führten zur Festnahme der Angeklagten. In der Folgezeit konzent-
rierten sich die Ermittlungen auch darauf, von wem und mit welchem Inhalt die
Telefonate geführt worden waren. Die Verbindungsdaten hatten deshalb bereits
bei den Vernehmungen im Ermittlungsverfahren erhebliche Bedeutung (vgl. UA
S. 74 f., 85, 89 ff.).
14
b) Die Beschwerdeführer halten § 261 StPO für verletzt und behaupten,
das Landgericht habe den Inhalt der Telefonlisten im Urteil verwertet, ohne die-
se Urkunden in zulässiger Form in die Hauptverhandlung eingeführt zu haben.
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c) Die Rüge gefährdet den Bestand des Urteils nicht.
aa) Für die überwiegende Zahl der festgestellten Telefongespräche ist es
bereits zweifelhaft, ob die Rüge überhaupt einen Rechtsfehler aufzeigt. Ein Ver-
stoß gegen §§ 249, 261 StPO kommt nämlich nur in Betracht, wenn aus einem
nicht verlesenen Schriftstück Tatsachen entnommen worden sind, die nach den
Umständen überhaupt eines Beweises bedurften. Schriftstücke, die bei der
Schilderung eines nicht bestrittenen und unzweifelhaften Sachverhalts aus
anderen Gründen, z. B. nur der Vollständigkeit, Genauigkeit oder Kürze wegen,
wörtlich mitgeteilt werden, sind nicht zum Zweck des Beweises verwertet; ein
Verfahrensverstoß scheidet insoweit aus (BGHSt 11, 159, 162). So könnte es
hier liegen, denn die Tatsache, dass die Angeklagten in der Zeit vor und nach
der Tat ständig miteinander telefonierten, haben diese - wie sich aus dem Urteil
ergibt (vgl. nur UA S. 104) - selbst eingeräumt. In der überwiegenden Anzahl
der Fälle waren nicht nur der Umstand, dass ein Gespräch stattgefunden hat,
sondern auch die Teilnehmer, die Uhrzeit und die ungefähre Dauer des
Gespräches durch die Einlassungen der Angeklagten bestätigt worden (vgl. u.
a. UA S. 89 unten, 92 unten, 104 unten, 107 unten, 164 unten, 165 unten, 173
oben, 177 oben). Für diese Gespräche stellt die Mitteilung der genauen Verbin-
dungsdaten - obwohl sie das äußere Erscheinungsbild der Urteilsgründe prägen
- nur überflüssiges Beiwerk dar. Um die Angabe von Beweisanzeichen, die
Ausgangspunkt von Schlussfolgerungen in der Beweiswürdigung sind, handelt
es sich nicht. Die in Sekunden bestehenden Details der Verbindungen sind für
die Urteilsfindung ohne jede Bedeutung. In Bezug auf diese Gespräche kommt
eine Verletzung von §§ 249, 261 StPO von vorneherein nicht in Betracht -
selbst wenn die Details weder durch Verlesung noch durch Aussagen auf Vor-
halt in die Hauptverhandlung eingeführt worden wären.
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Selbst für den Fall, dass nicht alle diese zahlreichen Gespräche von den
Angeklagten im Verlauf ihrer Einlassungen geschildert worden wären, könnte
der Senat ausschließen, dass das Urteil auf einem Rechtsfehler beruht. Es
handelt sich lediglich um marginale Informationen, die die Überzeugungsbildung
des Gerichts von der Tatplanung und -durchführung nicht beeinflusst haben.
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bb) Für diejenigen Telefonate, bei denen es für die Überzeugungsbildung
des Landgerichts auf den Zeitpunkt und die Dauer der Gespräche ankam (vgl.
UA S. 146, 153, 184, 188, 189, 202, 203, 218 und 222), ist der von der Revision
behauptete Verstoß gegen § 261 StPO nicht bewiesen. Im Einzelnen:
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(1) Allerdings trifft der Vortrag der Revisionen, die Telefonlisten seien in
der Hauptverhandlung weder verlesen noch in Augenschein genommen worden
- wobei die letztgenannte Form des Sachbeweises zum Inhalt der Urkunden
ohnehin nichts zu erbringen vermocht hätte - zu. Dies wird durch das Protokoll,
in dem eine solche Beweiserhebung nicht dokumentiert ist, bewiesen (vgl.
BGHSt 11, 159, 160; BGHR StPO § 274 Beweiskraft 13). Die unterbliebene
Verlesung könnte den Bestand des angefochtenen Urteils indes nur dann ge-
fährden, wenn das Landgericht die Verurteilung auf eine Verlesung der Urkun-
den gestützt hätte (vgl. BGH StV 1987, 516; NStZ 1993, 51; BGH, Beschl. vom
25. Februar 1992 - 1 StR 69/92). Dies ist aber nicht der Fall. Auch die vereinzelt
gebrauchte Formulierung, ein bestimmtes Telefonat habe "ausweislich der Lis-
te" eine bestimmte Dauer gehabt, lässt nicht besorgen, dass das Landgericht
von der Durchführung eines Sachbeweises ausgegangen ist. Sie ist angesichts
der umfangreichen Beweiserhebung ohne weiteres dahingehend zu verstehen,
dass das Landgericht hier auf die (durch Zeugen vermittelten) Daten der Tele-
fonlisten zurückgegriffen hat, die seit dem frühen Stadium des Ermittlungsver-
fahrens feststanden, wohingegen die Einlassungen der Angeklagten mehrfach
gewechselt hatten.
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(2) Soweit die Revisionen ihre Beanstandung darauf stützen, der Inhalt
der Telefonlisten sei auch nicht auf andere Weise zulässig in die Hauptverhand-
lung eingeführt worden, ist der behauptete Verfahrensfehler hingegen nicht be-
wiesen. Es liegt vielmehr nahe, dass die beweiserheblichen Eintragungen in
den Telefonlisten durch Aussagen aufgrund von Vorhalten zum Inbegriff der
Hauptverhandlung gemacht worden sind und sich das Landgericht seine Über-
zeugung insoweit rechtsfehlerfrei gebildet hat. Dies folgt aus einer Betrachtung
des Ablaufs des gesamten Strafverfahrens, wie er sich aus dem Urteil, dem
Sachvortrag der Revisionen und dem durch die Verfahrensrüge für den Senat
eröffneten Blick in die Verfahrensakten ergibt.
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(a) Zur Einführung des Inhalts von Urkunden in die Hauptverhandlung gilt
generell: Nach § 249 Abs. 1 StPO müssen zwar Urkunden und andere als Be-
weismittel dienende Schriftstücke in der Hauptverhandlung verlesen werden.
Anstatt diesen Urkundenbeweis zu erheben, darf das Gericht aber nach der
ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Inhalt eines Schrift-
stücks grundsätzlich auch in anderer Weise, insbesondere dadurch feststellen,
dass es das Schriftstück dem Angeklagten oder Zeugen vorhält und mit ihm
erörtert. Alsdann bildet allerdings nicht die Urkunde selbst die Grundlage der
Urteilsfindung, sondern nur die bestätigende Erklärung, die von der Auskunfts-
person auf diesen Vorhalt hin abgegeben worden ist (BGHSt 11, 159, 160).
Dies setzt dem Ersatz des möglichen Urkundenbeweises Grenzen. Diese sind
überschritten, wenn es sich um ein längeres Schriftstück oder um ein solches
handelt, das sprachlich oder inhaltlich schwer zu verstehen ist (BGH aaO).
Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof Entscheidungen aufgehoben,
wenn in den Urteilsgründen vielseitige Texte wörtlich wiedergegeben (vgl.
BGHSt 5, 278; 11, 159; BGH StV 1987, 421; 1989, 4 [10 Seiten]; 1991, 340;
1994, 358 [37 Seiten]; 2000, 655) oder zusätzlich als Anlage der Urteilsurkunde
beigefügt waren (BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 38). In solchen
Fällen kann der Inhalt der Urkunde nicht im Wege der Aussage nach einem
Vorhalt in die Hauptverhandlung eingeführt worden sein.
22
(b) Diese Fallgestaltungen sind mit der des vorliegenden Verfahrens
nicht vergleichbar. Dies ergibt sich zum einen aus der begrenzten Bedeutung
des Inhalts der Telefonlisten für die Beweiswürdigung: Nicht die Telefonlisten
insgesamt und deren vollständiger Inhalt, sondern nur die Daten weniger Ge-
spräche waren von Bedeutung. Dementsprechend kommt es entgegen dem
von den Revisionen vermittelten Eindruck nicht darauf an, ob ein Angeklagter
oder ein Zeuge die Daten einer über 200 Einträge enthaltenden Liste auf Vor-
halt zuverlässig und vollständig wiedergeben kann. Die wenigen maßgeblichen
Gesprächsdaten waren - und dies ist der weitere Unterschied - für die Polizei-
beamten nicht Gegenstand einmaliger Wahrnehmung, sondern durchzogen das
Strafverfahren gleichsam wie ein roter Faden. Das Ermittlungsverfahren gegen
die Angeklagten ist von Anfang an (wesentlich auch) anhand der Verbindungs-
daten der Mobiltelefongespräche geführt worden. Die erste Mitteilung des Netz-
betreibers ist von dem Polizeibeamten Kr. nach bestimmten Kriterien aus-
gewertet und zu einem Vernehmungsbehelf aufbereitet worden. Dementspre-
chend haben, wie dem Urteil zu entnehmen ist (UA S. 85, 89, 90, 91) und auch
die Revisionen nicht in Abrede stellen, die Polizeibeamten bei den Vernehmun-
gen im Ermittlungsverfahren Vorhalte aus den Telefonlisten gemacht. Die An-
geklagten wiederum haben ihre Einlassungen den von der Polizei aus den Lis-
ten gewonnenen Erkenntnissen und Vorhalten jeweils angepasst (vgl. UA S. 91,
194). Deshalb sind die Verbindungsdaten auch in der Hauptverhandlung inten-
siv erörtert worden (vgl. UA S. 112, 164).
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Es war daher entgegen dem Vortrag der Revisionen keinesfalls ausge-
schlossen, dass die Polizeibeamten auf Vorhalt der Daten aus den Telefonlisten
etwas bekunden konnten. Die Polizeibeamten konnten dazu aussagen, welche
Auskünfte sie von dem Mobilfunkbetreiber über Teilnehmer, Zeitpunkt und Zeit-
dauer der Gespräche erhalten hatten. Dies gilt nicht nur für den Zeugen Kr. ,
sondern für alle mit Vernehmungen befassten Polizeibeamten. Sie hatten nahe-
liegend die Angaben in der Auskunft zur Kenntnis genommen, um sich auf die
Vernehmungen vorzubereiten, und diese sodann mit den Angeklagten in den
Vernehmungen - teilweise wiederholt - erörtert. Dabei war naheliegend gegen
Ende der Ermittlungen auch klar, welche der Telefongespräche hinsichtlich der
Verbindungsdaten von besonderer Bedeutung waren. Diese Erkenntnisse konn-
ten sie als Zeugen wiedergeben. Nach dem Protokoll der Hauptverhandlung
war ihnen dazu ausreichend Zeit gegeben: So wurde der Polizeibeamte Kr. ,
der die erste Aufstellung ausgewertet und Vernehmungen durchgeführt hatte,
eineinhalb Tage lang als Zeuge gehört. Die Vernehmung der weiteren Verhörs-
personen dauerte mehr als drei Stunden (Zeuge Mü. und Zeuge B. )
bzw. zweimal einen halben Verhandlungstag (Zeuge S. ).
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Zwar waren die Polizeibeamten hinsichtlich der Verbindungsdaten nur
mittelbare Zeugen, denn sie haben nur wiedergegeben, was sie in einer Aufstel-
lung über die Verbindungsdaten gelesen haben. Das mindert den Beweiswert
ihrer Aussagen indes nicht, da sie - anders als in dem der von der Verteidigung
angeführten Entscheidung zugrunde liegenden Fall (BGH StV 2004, 638) - we-
gen der intensiven Beschäftigung mit den Daten einen bleibenden Eindruck von
der Aufstellung gewonnen haben.
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Die Nachhaltigkeit, mit der sich die Beweiserhebung auf die bedeutsa-
men Telefongespräche erstreckte, zeigt das Urteil beispielsweise für das am
1. Mai 1996 um 18 Uhr 41 zwischen den Angeklagten T. und M.
geführte Telefonat (UA S. 44), bei dem das Landgericht die Einlassung des An-
geklagten T. , er habe den Angeklagten M. nicht erreicht, u. a.
damit widerlegt, dass das Gespräch "ausweislich der Liste" drei Minuten und 48
Sekunden gedauert hat (UA S. 188). Dieses Gespräch war auch Gegenstand
der Vernehmung des Angeklagten M. durch die Polizei (UA S. 96) und
durch die Strafkammer. Dabei hat M. das Gespräch bestätigt (UA S. 188).
Gleiches gilt für das - unmittelbar vor der Tat geführte - Telefonat zwischen den
Angeklagten K. und T. am 2. Mai 1996 um 22 Uhr 50 (UA
S. 51), bei dem das Landgericht zum Beleg seiner Überzeugung vom Inhalt des
Telefonats darauf abhebt, es habe "ausweislich der Telefonliste" nur 23 Sekun-
den gedauert (UA S. 153): Es war Gegenstand der polizeilichen Vernehmungen
(UA S. 89), ist von T. eingeräumt worden (UA S. 92), war Gegenstand
der Einlassungen der Angeklagten K. und T. in der Hauptver-
handlung (UA S. 104, 105, 114, 116, 152, 169) und ist auch vom Angeklagten
M. bestätigt und als "kurzes" Gespräch geschildert worden (UA S. 208).
Besonders deutlich wird die Intensität der Beweisaufnahme zu den Einzelheiten
bei dem Telefonat zwischen den Angeklagten T. und M. am
2. Mai 1996 um 14 Uhr 28 (UA S. 208). Hier hat der Angeklagte M. in der
Hauptverhandlung eine detaillierte Angabe zu dem Dialog gemacht, den er in
der Zeitspanne der Telefonverbindung mit dem Angeklagten T. ge-
führt haben wollte.
26
(c) Danach ist der Vortrag der Revisionen, die Verbindungsdaten seien
nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen, nicht bewiesen. Nahelie-
gend ist vielmehr, dass sie in den für die Beweiswürdigung entscheidenden Fäl-
len durch Aussagen aufgrund von Vorhalten eingeführt worden sind.
27
2. Eine Aufklärungsrüge dahin, dass sich das Landgericht seine Über-
zeugung vom Inhalt der Listen fehlerhaft allein durch die Bekundungen der
Zeugen (also durch ein mittelbares Beweismittel) und nicht durch die Verlesung
der Urkunde verschafft habe, ist nicht erhoben. Es ist angesichts der Intensität,
mit der die Listen erörtert worden sind, auch nicht zu besorgen, dass damit eine
Verringerung des Beweiswertes verbunden war. Zudem hätte die Beweiserhe-
bung durch Verlesung der Urkunde zu keinem für die Angeklagten günstigeren
Ergebnis führen können.
28
3. Im Übrigen sind die Beanstandungen der Revisionen offensichtlich
unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Senat nimmt insoweit Bezug
auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 22. September 1998 so-
wie auf seinen Beschluss vom 10. Februar 1999 (dort die Absätze zwei und drei
der Begründung).
III.
29
Die gegen die Beschwerdeführer ausgesprochenen lebenslangen Frei-
heitsstrafen haben ebenfalls Bestand. Dies gilt auch in Ansehung der Dauer
des Strafverfahrens - insbesondere der Zeit zwischen der ersten Revisionsent-
scheidung des Senats vom 10. Februar 1999 und der Verkündung dieses Ur-
teils am 7. Februar 2006 - sowie der verfassungsrechtlich aus dem Rechts-
staatsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitenden und konventionsrechtlich aus-
drücklich anerkannten (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK)
Verpflichtung des Staates, Strafverfahren innerhalb angemessener Frist zu er-
ledigen. Diese Verpflichtung ist nicht in einer Weise verletzt, die unter den hier
gegebenen Umständen eine Kompensation für besondere Belastungen der An-
geklagten durch ein überlanges Verfahren erforderte. Im Einzelnen:
30
1. Bis zu dem Beschluss des Senats vom 10. Februar 1999 war das Ver-
fahren gegen die Angeklagten angemessen gefördert und zügig abgewickelt
worden. Auch die Revisionen erheben insoweit keine Beanstandungen.
31
2. Die Beschwerdeführer sehen eine zu einer Kompensation zwingende
Verfahrensverzögerung darin, dass der Senat in seiner Entscheidung vom
10. Februar 1999 die im Zusammenhang mit den Telefonlisten erhobene Ver-
fahrensrüge als unzulässig verworfen und damit die Anforderungen an den dem
Revisionsführer gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO obliegenden Tatsachenvor-
trag überspannt hat (BVerfG NJW 2005, 1999, 2003). Weil in dieser Entschei-
dung ein ausschließlich der Justiz zuzurechnender Verfahrensfehler zu sehen
sei, müsse die gesamte, seit der Erhebung der Verfassungsbeschwerden ver-
strichene Zeit - unabhängig davon, ob das Verfahren vor dem Bundesverfas-
sungsgericht ausreichend beschleunigt durchgeführt worden sei - als Verfah-
rensverzögerung angesehen werden. Mit dieser Beanstandung dringen die Re-
visionen nicht durch.
32
a) Wie es unter dem Aspekt der Verfahrensverzögerung zu beurteilen ist,
wenn eine revisionsgerichtliche Entscheidung, durch die ein Strafurteil im
Schuld- und Strafausspruch rechtskräftig geworden ist, auf Verfassungsbe-
schwerde aufgehoben und dadurch die Notwendigkeit begründet wird, das Ver-
fahren vor dem Revisionsgericht nochmals durchzuführen, ist bislang nicht Ge-
genstand gerichtlicher Entscheidungen gewesen. Ausgangspunkt für die rechtli-
che Einordnung können die Grundsätze sein, die für die parallele Situation im
Falle einer Aufhebung eines tatrichterlichen Urteils im Revisionsverfahren und
der erneut durchgeführten Hauptverhandlung entwickelt worden sind. Insofern
gilt:
33
Grundsätzlich begründet nicht jede Verlängerung des Verfahrens, die
darauf beruht, dass ein strafgerichtliches Urteil in der Rechtsmittelinstanz
- ganz oder teilweise - aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen wird, einen grund- und kon-
ventionsrechtliche Gewährleistungen verletzenden Verstoß gegen das Be-
schleunigungsgebot, der im Falle der Verurteilung des Angeklagten auf der
Rechtsfolgenseite zu kompensieren wäre oder im Extremfall gar zur Einstellung
des Verfahrens zwänge. Ein derartiger Verfahrensgang und der mit ihm ver-
bundene zusätzliche Zeitbedarf sind vielmehr grundsätzlich Ausfluss der
rechtsstaatlichen Ausgestaltung eines Rechtsmittelsystems, das die Möglichkeit
eröffnet, fehlerhafte Entscheidungen zu korrigieren (BVerfG [3. Kammer des
Zweiten Senats] NJW 2003, 2228, 2229; NJW 2003, 2897, 2898; BVerfGK 2,
239; BGH NStZ 2001, 106; NJW 2005, 1813, 1814; BGHR StGB § 46 Abs. 2
Verfahrensverzögerung 15). Denkbar wäre allenfalls, die durch eklatante Ge-
setzesverletzungen - also Entscheidungen, die unter keinem Gesichtspunkt
mehr zu rechtfertigen sind - eingetretenen Verzögerungen als rechtsstaatswid-
rig anzusehen (BVerfGK 2, 239 [3. Kammer des Zweiten Senats]; s. auch
EGMR NJW 2002, 2856, 2857, ferner BGH NJW 2005, 1813, 1814).
34
Hieran hält der Senat fest. Zwar hat die 3. Kammer des Zweiten Senats
des Bundesverfassungsgerichts in jüngerer Zeit - abweichend von ihrer darge-
stellten bisherigen Rechtsprechung - die Ansicht vertreten, dass es auf das
Gewicht des zu korrigierenden Fehlers nicht ankomme, vielmehr jede - erhebli-
che - Verfahrensverzögerung, die durch die Bereinigung eines offensichtlich der
Justiz anzulastenden Verfahrensfehlers erforderlich werde, eine Kompensation
zugunsten des Angeklagten notwendig machen könne; es komme allein darauf
an, in wessen Sphäre der Fehler wurzele, in der des Angeklagten oder in der
der Justiz (Beschl. vom 5. Dezember 2005 - 2 BvR 1964/05 = StV 2006, 73; so
auch schon angedeutet in dem dieselbe Sache betreffenden Beschl. vom
23. September 2005 - 2 BvR 1315/00 = NJW 2005, 3485, 3487 sowie in dem
Beschl. vom 22. Februar 2005 - 2 BvR 109/05 = NStZ 2005, 456, 457 [jeweils
2. Kammer des Zweiten Senats]). Dem folgt der Senat indessen nicht; er ist an
diese Auffassung auch nicht gebunden.
35
aa) Aus der Erkenntnis, dass richterliche Entscheidungen fehlerhaft sein
können, hält die Strafprozessordnung ein System von Rechtsmitteln vor, um
eine Beseitigung derartiger Fehler zu ermöglichen. Während hierbei die
Rechtsmittel der Berufung und der Beschwerde auf eine unmittelbare Korrektur
fehlerhafter Entscheidungen durch die Rechtsmittelinstanz angelegt sind, ist
dem auf die Rechtskontrolle beschränkten Revisionsgericht eine eigene ab-
schließende Sachentscheidung weitgehend verwehrt (vgl. § 354 StPO), so dass
es regelmäßig gezwungen ist, die Sache - ggf. teilweise - unter Aufhebung des
angefochtenen Urteils an die Tatsacheninstanz zu neuer, mehr oder weniger
zeitaufwändiger Verhandlung zurückzuverweisen, wenn dem ersten Tatrichter
ein durchgreifender Rechtsfehler unterlaufen ist. Diesem Verfahrensmechanis-
mus liegt erkennbar die Vorstellung zugrunde, dass nicht jeder dem Tatrichter
anzulastende Rechtsfehler, der zur Aufhebung und Zurückverweisung durch
das Revisionsgericht führt, eine mit rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinba-
re Verzögerung des Verfahrensabschlusses zur Folge hat. Andernfalls unterlä-
ge schon die gesetzliche Ausgestaltung des Revisionsverfahrens als solche
verfassungsrechtlichen Bedenken.
36
Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass rechtsfehlerhaftes richterli-
ches Verhandeln oder Entscheiden und die sich hieran knüpfenden Folgen nicht
ohne weiteres mit rechtsstaatswidrig säumigem Prozessieren gleichgesetzt
werden können. Ebenso wie Fehler in der richterlichen Rechtsanwendung re-
gelmäßig nicht zugleich den Vorwurf der Rechtsbeugung begründen, lösen sie,
wenn sie über das Revisionsverfahren korrigiert werden, nicht automatisch das
Verdikt eines Verstoßes gegen das verfassungs- und konventionsrechtlich ver-
ankerte Beschleunigungsgebot aus, der bei ins Gewicht fallender Verzögerung
des Verfahrensabschlusses - über das bei der Strafzumessung im Rahmen von
§ 46 StGB hinausgehende Maß - gegenüber dem Angeklagten zu kompensie-
ren ist. Für die Notwendigkeit einer Abschichtung nach dem Gewicht des Feh-
lers spricht auch die Erfahrung, dass die Beurteilung des Revisionsgerichts,
tatrichterliches Verhandeln oder Entscheiden sei rechtsfehlerhaft, nicht selten
das Ergebnis eines Bewertungs- und Abwägungsprozesses ist, der bei nur ge-
ringfügig anders gelagertem Sachverhalt oder gradueller Verschiebung der Be-
wertungsmaßstäbe durchaus auch gegenteilig hätte ausfallen können.
37
Die neuerdings von der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesver-
fassungsgerichts vertretene Auffassung überzeugt demgegenüber nicht und
würde für die Zukunft zu schwer tragbaren Konsequenzen für den Strafprozess
führen. Die Unterscheidung zwischen Verfahrensfehlern, die in der Sphäre des
Angeklagten, und solchen, die in der Sphäre des Gerichts wurzeln, begegnet
schon im Ansatz Bedenken. Einen Verfahrensfehler kann nur das Gericht be-
gehen. Fälle, in denen ein solcher in der Sphäre des Angeklagten wurzeln
könnte, sind kaum vorstellbar. Denkbar ist allenfalls, dass solche Verfahrens-
fehler gemeint sind, die durch den Angeklagten oder seinen Verteidiger arglistig
provoziert werden. Derartige Verfahrensfehler werden jedoch, wenn ihre Ursa-
che erkannt wird, der Revision des Angeklagten nicht zum Erfolg verhelfen
können; denn eine entsprechende Rüge wäre wegen Rechtsmissbrauchs unzu-
lässig. Darüber hinaus lässt sich die Annahme kompensationspflichtiger Verfah-
rensverzögerungen als Folge von Urteilsaufhebungen und Verfahrenszurück-
verweisungen durch das Revisionsgericht kaum sinnvoll auf Verstöße gegen
das Verfahrensrecht beschränken; denn auch Fehler in der Anwendung des
sachlichen Rechts, etwa eine fehlerhafte Subsumtion oder eine rechtsfehlerhaf-
te Beweiswürdigung, sind regelmäßig objektiv vermeidbar und wurzeln offen-
sichtlich stets in der Sphäre des Gerichts.
38
Im Ergebnis würde sich bei Zugrundelegung dieser Auffassung notwen-
digerweise nach jeder aufhebenden Revisionsentscheidung im weiteren Verfah-
rensverlauf die Frage nach einer Kompensation stellen. In Verbindung mit der
vom Bundesverfassungsgericht ebenfalls vertretenen Auffassung, dass "bei
erheblichen, vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzöge-
rungen" die durch die Straferwartung begründete Fluchtgefahr allein nicht mehr
"zur Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft
herangezogen werden" könne (BVerfG [3. Kammer des Zweiten Senats],
Beschl. vom 29. November 2005 - 2 BvR 1737/05 = StV 2006, 87), wäre dar-
über hinaus in Fällen einer notwendig werdenden zweiten Tatsachenverhand-
lung regelmäßig die Entlassung des Angeklagten aus der Untersuchungshaft zu
prüfen.
39
All dies müsste zwangsläufig zu einem grundlegenden Wandel der Ver-
teidigungsstrategie führen. In deren Mittelpunkt würde nicht mehr nur stehen,
den Angeklagten vor einer ungerechtfertigten Verurteilung oder zumindest vor
prozessordnungswidrigem Verhandeln zu bewahren (BGH NStZ 2005, 341),
sondern auch das Bemühen, den Prozess sowohl in verfahrens- wie in sach-
lichrechtlicher Hinsicht in der Hoffnung auf gerichtliche Fehler zu verkomplizie-
ren, um im Falle einer im Ergebnis nicht vermeidbar erscheinenden Verurteilung
des Angeklagten über das Revisionsverfahren wenigstens eine zweite Tatsa-
chenverhandlung erzwingen zu können, mit dem Ziel, in dieser dann zumindest
auf der Rechtsfolgenseite eine Kompensation für die "rechtsstaatswidrige Ver-
fahrensverzögerung" zu erreichen. In amtsgerichtlichen Verfahren müsste hier-
zu tunlichst von der Möglichkeit der Sprungrevision Gebrauch gemacht werden,
da die Korrektur eventueller Rechtsfehler in der Berufungsinstanz nicht - oder
jedenfalls nicht in der "bestmöglichen" Weise - zu der erstrebten Kompensation
führen kann. Auch dies zeigt nochmals deutlich, zu welch misslichen, kaum
hinnehmbaren Konsequenzen die Ansicht des Bundesverfassungsgerichts füh-
ren würde; denn dem Angeklagten wird in derartigen Fällen kaum vorgeworfen
werden können, dass er die Verlängerung des Verfahrens selbst zu vertreten
hat, weil er anstelle der Berufung das ihm gesetzlich eröffnete Rechtsmittel der
Sprungrevision eingelegt hat.
40
Hinzu kommt, dass diese Auffassung den Druck auf die Strafverfol-
gungsbehörden erhöhen würde, in tatsächlich oder rechtlich komplizierten
Strafverfahren eine frühe einvernehmliche Verfahrensbeendigung im Wege der
"Verständigung" zu suchen. Auf diese Weise würde einer Praxis Vorschub ge-
leistet, durch die das gesamte System der Strafrechtspflege ohnehin in eine
zunehmende Schieflage gerät (vgl. BGH-GSSt NJW 2005, 1440, 1446 - zur
Veröffentlichung in BGHSt 50, 40 vorgesehen).
41
bb) Die Entscheidung der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundes-
verfassungsgerichts vom 5. Dezember 2005 hindert den Senat nicht, an seiner
abweichenden Auffassung festzuhalten; denn eine Bindungswirkung im Sinne
des § 31 Abs. 1 BVerfGG kommt diesem Beschluss nicht zu.
42
(1) Zunächst ist für die Entscheidung die Auffassung nicht tragend, die
infolge der Durchführung eines Revisionsverfahrens verstrichene Zeit müsse,
wenn das Revisionsverfahren der Korrektur eines offensichtlich der Justiz anzu-
lastenden Verfahrensfehlers gedient hat, stets und unabhängig von der Schwe-
re des Fehlers der Überlänge hinzugerechnet werden. Tragende Erwägung war
- wie sich aus der Überleitung zu II. 2. der Gründe ergibt ("dessen ungeach-
tet") -, dass "das Verfahren eine Vielzahl weiterer gravierender Verletzungen
des Beschleunigungsgebots in Haftsachen (aufweist), die jede für sich, aber
erst recht in ihrer Gesamtheit zur Aufhebung der U-Haft zwingen" (BVerfG StV
2006, 73, 78).
43
44
(2) Selbst wenn die in Frage stehende Auffassung die Entscheidung vom
5. Dezember 2005 trüge, wäre der Senat an sie nicht gebunden.
Eine über den Einzelfall hinausgehende Bindungswirkung kann einer
stattgebenden Kammerentscheidung nämlich jedenfalls dann nicht zukommen,
wenn sie nicht auf einer vorangehenden Senatsentscheidung beruht; denn von
einer solchen leitet sich die Kompetenz der Kammer ab. Sie darf der Verfas-
sungsbeschwerde nur stattgeben, wenn - neben anderen Voraussetzungen -
die für deren Beurteilung maßgebliche verfassungsrechtliche Frage durch das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden
ist (§ 93 c Abs. 1 Satz 1
BVerfGG). Hierbei muss es sich aus gesetzessystematischen Gründen um eine
Senatsentscheidung handeln, da nur unter den Voraussetzungen des § 93 c
Abs. 1 Satz 1 BVerfGG der Beschluss der Kammer einer Entscheidung des Se-
nats gleichsteht (§ 93 c Abs. 1 Satz 2 BVerfGG). Die Kammern halten sich zwar
im Rahmen ihrer Kompetenz, wenn sie bei aufhebenden Entscheidungen im
Rahmen der Anwendung von verfassungsrechtlichen Erkenntnissen eines Se-
nats des Bundesverfassungsgerichts diese konkretisieren und die Maßstäbe
fortbilden; das steht außer Zweifel, weil jede Rechtsanwendung im Einzelfall
notwendigerweise die Konkretisierung von abstrakten Rechtssätzen beinhaltet.
Die Grenzen ihrer Zuständigkeit sind aber überschritten, wenn es an in Senats-
entscheidungen entwickelten, fortbildungsfähigen Maßstäben fehlt und sich die
Kammern gleichsam ein neues Rechtsgebiet zur selbständigen verfassungs-
rechtlichen Durchdringung erschließen. Fehlt eine grundlegende Senatsent-
scheidung, so hat die Kammer keine Entscheidungskompetenz, jedenfalls kann
die gleichsam "in der Luft hängende" Kammerentscheidung, die unter Verstoß
gegen den auch für das Bundesverfassungsgericht geltenden (BVerfGE 19, 88,
92 [für den Vorprüfungsausschuss]; 40, 356, 361; 46, 34, 35; 65, 152, 154)
Grundsatz des gesetzlichen Richters ergeht, keine Bindungswirkung entfalten
(vgl. Bethge in Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG 20. Lfg. § 31
Rdn. 84; so für die - in gewissem Maße vergleichbare - Frage der Bindung an
Entscheidungen des EuGH das Bundesverfassungsgericht, das eine Bin-
dungswirkung für Entscheidungen verneint, die der EuGH außerhalb seiner
Kompetenz trifft, [BVerfGE 75, 223, 242 f.]). So liegt es hier:
45
Zu der Frage, wie eine gegen das Rechtsstaatsgebot des Grundgesetzes
verstoßende Verzögerung eines Strafverfahrens festzustellen ist und welche
Konsequenzen aus einer derartigen Verzögerung von Verfassungs wegen zu
ziehen sind, ist bisher keine Senatsentscheidung des Bundesverfassungsge-
richts ergangen. In den in den einschlägigen Kammerbeschlüssen gelegentlich
zitierten Senatsentscheidungen kann ein solches, diese Fragen im Sinne des
§ 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG beantwortendes Judikat nicht gefunden werden.
Sie beinhalten lediglich Hinweise zur Beschleunigung im Bußgeldverfahren
(BVerfGE 46, 17, 28), verhalten sich zur Dauer eines verwaltungsgerichtlichen
Revisionsverfahrens (BVerfGE 55, 349, 369) oder begründen mit einer - nicht
zuletzt im Interesse des Beschuldigten - rechtsstaatlich gebotenen Beschleuni-
gung des Strafverfahrens die Anforderungen, die an Anregungen des Angeklag-
ten zu stellen sind, wenn sie die gerichtliche Aufklärungspflicht auslösen sollen
(BVerfGE 63, 45, 69). Im Übrigen stützen sich die Kammerentscheidungen
ausschließlich auf Beschlüsse der Kammern oder - früher - der Vorprüfungs-
ausschüsse und hierbei teilweise auch auf solche, mit denen Verfassungsbe-
schwerden nicht zur Entscheidung angenommen worden sind, die also keine
Sachentscheidung enthalten (Verfassungsbeschwerde angenommen: BVerfG
[jeweils Kammer] NJW 1992, 2472; 1993, 3254; NStZ 1994, 553; NJW 2001,
214; 2001, 216; 2001, 2707; 2003, 2225; Beschl. vom 2. Juli 2003
- 2 BvR 273/03; NJW 2003, 2897; BVerfGK 2, 239; NStZ 2005, 456; NJW 2005,
3485; Beschl. vom 29. November 2005 - 2 BvR 1737/05; Beschl. vom
5. Dezember 2005 - 2 BvR 1964/05; Beschl. vom 29. Dezember 2005 - 2 BvR
2057/05 / Verfassungsbeschwerde nicht angenommen: BVerfG [jeweils Vorprü-
fungsausschuss] EuGRZ 1979, 363; NJW 1984, 967; BVerfG [jeweils Kammer]
NJW 1995, 1277; Beschl. vom 16. August 1994 - 2 BvR 1193/94; NStZ 1997,
591 [mit umfänglichem Nachweis der ausschließlich von Kammern getroffenen
Vorentscheidungen]; EuGRZ 2000, 493; NJW 2003, 1175; 2003, 2228; Beschl.
vom 30. Juni 2005 - 2 BvR 157/03). Danach fehlt es schon an einer Senatsent-
scheidung, aus der sich ergäbe, dass die Kompensation für eine Verfahrens-
verzögerung aus verfassungsrechtlichen Gründen gerade durch einen (dem
System des Strafzumessungsrechts fremden) bezifferten Strafrabatt vorzuneh-
men ist, wovon allerdings - wenn auch mit Bedenken (vgl. BGHR BtMG § 31
Nr. 1 Milderung 5; BGH, Beschl. vom 23. Juni 2004 - 1 ARs 5/04) - auch die
Strafsenate des Bundesgerichtshofs in Befolgung der Rechtsprechung der
Kammern des Bundesverfassungsgerichts ausgehen. Erst recht gibt es keine
Senatsentscheidung, nach der bei der Ermittlung einer rechtsstaatswidrigen
Verfahrenverzögerung generell auch der Zeitraum einzuberechnen ist, der be-
nötigt wird, um über das Revisionsverfahren und eine sich anschließende weite-
re Tatsachenverhandlung einen im Bereich der Justiz wurzelnden Verfahrens-
fehler zu korrigieren.
46
b) Diese Grundsätze gelten auch für den hier zu beurteilenden Fall der
Aufhebung eines revisionsgerichtlichen Urteils durch das Bundesverfassungs-
gericht. Gründe, die zu einer abweichenden Beurteilung Anlass geben könnten,
sind nicht ersichtlich. Die Dauer des Verfassungsbeschwerdeverfahrens und
des sich daran erneut anschließenden Revisionsverfahrens ist deshalb nur
dann als eine dem Staat zuzurechnende, rechtsstaatswidrige Verfahrensverzö-
gerung zu werten, wenn der Verfassungsverstoß, der zur Aufhebung geführt
hat, eklatant war.
47
c) Ausgehend davon kommt die Annahme einer rechtsstaatswidrigen
Verfahrensverzögerung hier nicht in Betracht. Denn ein eklatanter Fehler ist
dem Senat in seiner Entscheidung vom 10. Februar 1999 nicht unterlaufen. Das
hat das Bundesverfassungsgericht selbst ausgeführt (NJW 2005, 1999, 2004).
Danach hat der Senat zwar den Zugang der Beschwerdeführer zum Revisions-
gericht in Überspannung der Anforderungen an § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO be-
schränkt, aber nicht gegen das Willkürverbot verstoßen, da seine Rechtsansicht
nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt hat (BVerfG aaO). Eine Verletzung des
Anspruchs der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG)
hat das Bundesverfassungsgericht ebenfalls nicht festgestellt.
48
3. Die Beschwerdeführer haben weiter vorgetragen, eine zu einer Kom-
pensation zwingende Verfahrensverzögerung läge in einer säumigen Behand-
lung ihrer Verfassungsbeschwerden durch das Bundesverfassungsgericht.
Auch diese Beanstandung bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.
49
a) Den Revisionen ist dabei zuzugeben, dass das Verfassungsbe-
schwerdeverfahren eine lange Zeit in Anspruch genommen hat. Vom Eingang
der Verfassungsbeschwerden bis zur Bekanntgabe der Entscheidung sind mehr
als sechs Jahre vergangen. Die Entscheidung hat sodann neue verfassungs-
rechtliche Aspekte zum erforderlichen Umfang des Tatsachenvortrags bei
Verfahrensrügen nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht entwickelt, sondern im
Ergebnis einer
längeren Abwägung die ständige Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs bestätigt. Ohne nähere Kenntnis der Verfahrens- und
Beratungsabläufe beim Bundesverfassungsgericht (generell und speziell in
dieser Sache), über die der Senat nicht verfügt, ist es deshalb nicht
auszuschließen, dass das Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht in allen
Stadien mit der gebotenen Beschleu
nigung betrieben worden ist.
50
b) Ob dem Bundesverfassungsgericht indes eine Verfahrensverzögerung
unterlaufen ist, muss der Senat hier nicht entscheiden, denn eine unter Um-
ständen festzustellende Verfahrensverzögerung wäre jedenfalls unter den die-
sen Fall prägenden Besonderheiten keine solche, die zu einer Kompensation
führen könnte. Dabei kommen sowohl dem Anlass der Verurteilung der Be-
schwerdeführer als auch dem Verfahrensstadium, in dem das Verfahren mögli-
cherweise nicht ausreichend beschleunigt geführt worden ist, besondere Be-
deutung zu.
51
aa) Die Angeklagten haben gemeinschaftlich einen Menschen ermordet
und damit eines der schwersten Verbrechen begangen, die das Strafgesetz-
buch kennt. Die Verletzung des höchsten durch das Strafgesetzbuch geschütz-
ten Rechtsguts, des menschlichen Lebens, ist gemäß § 211 Abs. 1 StGB zwin-
gend mit der lebenslangen Freiheitsstrafe zu ahnden, wenn sie unter den in
§ 211 Abs. 2 StGB genannten Voraussetzungen geschieht. Diese absolute
Strafdrohung zeigt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers Umstände, die
das Unrecht der Tat oder die Schuld des Täters abschwächen und bei sonsti-
gen Straftaten - selbst bei Tötungsdelikten (vgl. etwa § 213 StGB) - zu einer
Strafmilderung führen können, bei der Bestrafung eines voll schuldfähigen Mör-
ders (vgl. §§ 21, 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB) grundsätzlich keine Berücksichtigung
finden können. Aus dem ausdrücklichen Ausschluss der Verjährung von
Verbrechen des Mordes (§ 78 Abs. 2 StGB) folgt darüber hinaus im Speziellen,
dass insbesondere ein langer Zeitraum zwischen Tatbegehung und Verurteilung
ein Absehen von der lebenslangen Freiheitsstrafe nicht rechtfertigt, selbst wenn
hierin ein langer Abschnitt enthalten ist, in dem den Täter wegen eines gegen
ihn laufenden Strafverfahrens die Ungewissheit belastet, ob er wegen der von
ihm begangenen Tat bestraft wird. Aus alledem ergibt sich, dass von der le-
benslangen Freiheitsstrafe wegen Mordes auch dann nicht abgesehen werden
kann, wenn das gegen den Mörder geführte Strafverfahren über einen erhebli-
chen Zeitraum in rechtsstaatswidriger Weise verzögert worden ist.
52
Ausnahmen von der nach § 211 Abs. 1 StGB zwingend auszusprechen-
den lebenslangen Freiheitsstrafe kommen allein dann in Betracht, wenn die
Verhängung dieser Strafe nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit mit
dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Übermaßverbot nicht in Einklang
stünde (vgl. BVerfGE 45, 187, 267). Dem hat der Gesetzgeber in §§ 21, 49
Abs. 1 Nr. 1 StGB Rechnung getragen, indem er die Möglichkeit eröffnet hat,
statt lebenslanger auf zeitige Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren zu erken-
nen, wenn bei Tatbegehung die Fähigkeit des Mörders, das Unrecht seiner Tat
einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 StGB
genannten Gründe erheblich vermindert war. Beim Heimtückemord trägt die
Rechtsprechung dem Übermaßverbot durch Anwendung des § 49 Abs. 1 Nr. 1
StGB weiterhin für solche Ausnahmefälle Rechnung, in denen wegen extremer,
außergewöhnlicher Umstände das Tatunrecht oder die Schuld des Täters derart
abgeschwächt sind, dass die lebenslange Freiheitsstrafe unter keinem Ge-
sichtspunkt mehr verfassungsrechtliche Legitimation finden könnte (BGHSt 30,
105).
53
Mit all dem ist es nicht annähernd vergleichbar, wenn ein schuldig ge-
sprochener Mörder in dem gegen ihn geführten Strafverfahren Belastungen
deswegen ausgesetzt wird, weil sich der Abschluss des Verfahrens, sei es auch
um mehrere Jahre, aus von der Justiz zu verantwortenden Gründen in einer
Form verzögert, die mit Gewährleistungen des Grundgesetzes und der Men-
schenrechtskonvention nicht mehr in Einklang steht. Eine Kompensation für
eine derartige Verfahrensverzögerung durch Absehen von der lebenslangen
Freiheitsstrafe kommt daher regelmäßig nicht in Betracht. Ob dies in extremen
Ausnahmefällen und bei Hinzutreten besonderer weiterer Umstände gegebe-
nenfalls anders beurteilt werden muss, bedarf keiner Entscheidung; denn ein
solcher Fall liegt ersichtlich nicht vor.
54
bb) Im Gegenteil wird der Sachverhalt hier von Besonderheiten geprägt,
die den Belastungen der Angeklagten durch die überlange Verfahrensdauer
wesentlich geringeres Gewicht verleihen, als dies in Vergleichsfällen mit ent-
sprechenden Verzögerungszeiträumen festzustellen ist. Denn es darf nicht au-
ßer Betracht gelassen werden, dass das Strafverfahren gegen die Angeklagten
mit dem Beschluss des Senats vom 10. Februar 1999 in Schuld- und Strafaus-
spruch rechtskräftig abgeschlossen war. Eine Ungewissheit über ihre Verurtei-
lung bestand - abgesehen von der Feststellung der besonderen Schuldschwere
bei den Angeklagten K. und T. - ab diesem Zeitpunkt nicht
mehr. Die Angeklagten befanden sich forthin in lebenslanger Strafhaft. Hieran
änderten die von den Angeklagten gegen die Entscheidung des Senats einge-
legten Verfassungsbeschwerden nichts. Diese hemmten die Rechtskraft der
Verurteilungen nicht. Der besondere Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde,
der außerhalb des allgemeinen strafprozessualen Rechtsmittelzuges angesie-
delt ist, konnte auch nicht zu einer Korrektur eventueller Verstöße gegen einfa-
ches Gesetzesrecht führen, die in dem rechtskräftig abgeschlossenen Strafver-
fahren vorgekommen sein mochten. Vielmehr konnte er allein bei einer darüber
hinausgehenden Verletzung von Verfassungsrecht Erfolg haben. Bei den Ange-
klagten bestand daher nicht mehr eine Ungewissheit über ihre Verurteilung,
sondern vielmehr allein die Hoffnung, dass das Bundesverfassungsgericht die
von ihnen mit den Verfassungsbeschwerden geltend gemachten Verstöße ge-
gen das Strafprozessrecht bestätigen und hierin nicht nur eine Verletzung ein-
fachen Gesetzesrechts, sondern zusätzlich einen Verstoß gegen Verfassungs-
recht erblicken werde mit der Folge, dass das Revisionsverfahren neu aufgerollt
werden muss. Dabei ist den Angeklagten auch aus dieser Ungewissheit keine
übermäßige und zu einer Kompensation nötigende Belastung erwachsen. Die
Situation eines rechtskräftig Verurteilten, der seine Hoffnung lediglich auf den
Erfolg einer von ihm eingelegten Verfassungsbeschwerde stützt, ist nicht mit
der Ungewissheit vergleichbar, die bei einem Angeklagten vor rechtskräftigem
Abschluss des gegen ihn geführten Strafverfahrens besteht.
55
Unter den obwaltenden Umständen käme deshalb auch eine bloße Fest-
stellung eines Konventionsverstoßes (vgl. EGMR EuGRZ 1983, 371) nicht in
Betracht.
Tolksdorf Winkler Pfister
Becker Hubert