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BGH Beschluss vom 21.03.2006 – 3 StR 49/06

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 49/06

BESCHLUSS

vom 21. März 2006 in der Strafsache gegen

wegen Untreue u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. März 2006 einstimmig beschlos- sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 11. Oktober 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird für den Fall acht der Anklage- schrift (Untreue zum Nachteil B. im Jahre 2001) eine Einzelstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe festgesetzt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Tolksdorf Winkler Pfister von Lienen Hubert