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BGH Beschluss vom 21.03.2006 – 3 StR 58/06

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 58/06

BESCHLUSS

vom

21. März 2006

in der Strafsache

gegen

wegen sexueller Nötigung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-

führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 21. März

2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Wuppertal vom 3. November 2005 im Rechtsfolgenaus-

spruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung zu einer

Jugendstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt und die Unterbrin-

gung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf die Rüge der

Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat nur den

aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbe-

gründet.

2

1. Der Schuldspruch hält rechtlicher Überprüfung stand. Zwar lassen ein-

zelne Beschreibungen der Geschädigten ("gänzlich verwirrter und geistesabwe-

sender Zustand" [UA S. 7], "hilfloses", "objektiv wehrloses Opfer" [UA S. 20])

besorgen, es habe sich bei dem Tatopfer um eine widerstandsunfähige Person

im Sinne von § 179 StGB gehandelt. Dem Gesamtzusammenhang der Urteils-

gründe kann jedoch noch genügend entnommen werden, dass die Geschädigte

in der Lage war, einen ausreichenden Widerstandswillen gegen das sexuelle

Ansinnen des Angeklagten zu bilden, zu äußern und ansatzweise durchzuset-

zen. Auch die von § 177 StGB vorausgesetzte Nötigungshandlung ist noch aus-

reichend festgestellt: Als die Geschädigte sich gegen den offensichtlich zuerst

unter Ausnutzung eines Überraschungsmoments begangenen sexuellen Über-

griff zur Wehr zu setzen begann, presste der Angeklagte ihr fest den Mund zu,

um seine sexuellen Handlungen an ihr fortsetzen zu können, was ihm in Folge

seiner Gewaltausübung auch noch für kurze Zeit gelang.

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2. Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben, da das Landgericht

die durch § 5 Abs. 3 JGG gebotene Prüfung unterlassen hat, ob die angeordne-

te Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus die Ahndung der Tat

durch Jugendstrafe entbehrlich macht (vgl. BGHR JGG § 5 Abs. 3 Absehen 1

und 2).

4

3. Die Maßregelanordnung hält rechtlicher Prüfung ebenfalls nicht stand.

Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist eine außerordent-

lich beschwerende Maßnahme. Deshalb darf sie nur angeordnet werden, wenn

eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades besteht, dass der Angeklagte infolge

seines fortdauernden Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten be-

gehen werde (BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 11 und 26; BGH StV 2005, 21).

Dass diese Voraussetzung gegeben ist, wird im angefochtenen Urteil nicht

rechtsfehlerfrei belegt.

5

Das Landgericht stützt seine Überzeugung, der Angeklagte sei aufgrund

seiner leichten geistigen Behinderung und der darauf beruhenden Persönlich-

keitsfehlentwicklung seit längerem kaum dazu in der Lage, sexuellen Impulsen

zu widerstehen, und weise deshalb "ein hohes Risiko zu sexuell übergriffigem

Verhalten auf", auch darauf, dass "wegen eines schwerwiegenden sexuellen

Übergriffs in der Behindertenwerkstatt ein Strafverfahren mit Hauptverhandlung

gegen ihn geführt worden" sei (UA S. 22). Hierzu gibt das Urteil an anderer

Stelle einen Anklagesatz wegen Vergewaltigung im Wortlaut wieder und teilt

mit, dass die Hauptverhandlung schließlich "einen Freispruch aus tatsächlichen

Gründen zur Folge gehabt" habe (UA S. 7). Damit bleibt unklar, ob der Ange-

klagte diese Tat damals (zumindest rechtswidrig) begangen hat. Somit kann

- da die vom Angeklagten im strafunmündigen Alter begangene Aggressionstat

zum Nachteil einer Lehrerin in diesem Zusammenhang von geringer Aussage-

kraft ist - nicht überprüft werden, ob das Landgericht zu Recht beim Angeklag-

ten von einem "Zustand" im Sinne von § 63 StGB und einer darauf beruhenden

Gefährlichkeit ausgegangen ist. Dies macht eine erneute tatrichterliche Ver-

handlung und Entscheidung über die Rechtsfolgen der Tat erforderlich.

Tolksdorf Miebach Pfister

Becker Hubert