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BGH Beschluss vom 21.03.2006 – 3 StR 61/06
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. März 2006
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. März 2006 gemäß
§ 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Lübeck vom 28. November 2005 wird
a) das Verfahren im Fall II. 9. der Urteilsgründe eingestellt; im
Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und
die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse
zur Last,
b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert,
dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs
von Kindern in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tatein-
heit mit Vergewaltigung, und des sexuellen Missbrauchs von
Kindern in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit
sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines
Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren
entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss-
brauchs von Kindern in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Ver-
gewaltigung, und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen, da-
von in zwei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohle-
nen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verur-
teilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung formellen und mate-
riellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat lediglich in dem aus der
Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg und ist im Übrigen unbegründet im
Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren in
dem Fall II. 9. der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO einge-
stellt und den Schuldspruch entsprechend geändert.
In dem durch die Verfahrensbeschränkung geschaffenen Umfang hat die
Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgrei-
fenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt von der teilweisen
Einstellung des Verfahrens unberührt. Der Senat schließt im Hinblick auf die
Einsatzstrafe von vier Jahren und drei Monaten und die übrigen Freiheitsstrafen
(dreimal zwei Jahre sechs Monate, zweimal zwei Jahre drei Monate, zweimal
ein Jahr zehn Monate und einmal ein Jahr drei Monate Freiheitsstrafe) aus,
dass sich der Wegfall der Verurteilung im Fall II. 9. der Urteilsgründe (Freiheits-
strafe ein Jahr drei Monate) auf den Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe
ausgewirkt hätte.
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2. Angesichts des nur sehr geringen Erfolgs der Revision des Angeklag-
ten scheidet eine Kostenteilung im Rahmen von § 473 Abs. 4 StPO aus.
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