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BGH Beschluss vom 21.03.2006 – 4 StR 26/06
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 21. März 2006 in der Strafsache gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. März 2006 ein- stimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lan- dau (Pfalz) vom 4. Oktober 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei- nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die getroffenen Feststellungen geben keinen Anhalt dafür, dass der zur Tatzeit 64- bzw. 65-jährige Angeklagte bei Begehung der sexuellen Übergriffe infolge (vorzeitigen) Altersabbaus in einer gemäß § 21 StGB relevanten Weise in seiner Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt war. Auf die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang beanstandete Erwägung in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts kommt es daher nicht an.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus- lagen zu tragen.
Maatz Athing Solin-Stojanović
Ernemann Sost-Scheible