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BGH Beschluss vom 21.03.2006 – 4 StR 519/05
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. März 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Raubes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. März 2006 ein- stimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 7. Juli 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Auf den für sich gesehen mit Blick auf die Entscheidung des Bun- desverfassungsgerichts (BVerfG 91, 1 ff.) bedenklichen Formulie- rungen zur Erfolgsaussicht (UA 29/30) beruht der Maßregelaus- spruch nach § 64 StGB nicht.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen.
Maatz Athing Solin-Stojanović
Ernemann Sost-Scheible