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BGH Beschluss vom 21.03.2006 – 4 StR 62/06

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 62/06

BESCHLUSS

vom

21. März 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Körperverletzung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. März 2006 ein- stimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 6. September 2005 wird mit der Maßgabe als unbe- gründet verworfen, dass 100 Stunden gemeinnützige Arbeit als zwei Wochen Freiheitsstrafe auf die Vollstreckung der Gesamt- strafe anzurechnen sind (vgl. BGHSt 36, 378). Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen.

Tepperwien Maatz Kuckein

Solin-Stojanović Sost-Scheible