Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 21.03.2006 – 4 StR 62/06
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. März 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. März 2006 ein- stimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 6. September 2005 wird mit der Maßgabe als unbe- gründet verworfen, dass 100 Stunden gemeinnützige Arbeit als zwei Wochen Freiheitsstrafe auf die Vollstreckung der Gesamt- strafe anzurechnen sind (vgl. BGHSt 36, 378). Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen.
Tepperwien Maatz Kuckein
Solin-Stojanović Sost-Scheible