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BGH Beschluss vom 21.03.2006 – 5 StR 12/06

5. Strafsenat

5 StR 12/06

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 21. März 2006 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen Vorteilsannahme

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. März 2006

beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Berlin vom 19. Juli 2005 nach § 349 Abs. 4

StPO im Strafausspruch aufgehoben.

2. Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der

Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

G r ü n d e

1

Nach Teilaufhebung eines zunächst ergangenen freisprechen-

den Urteils durch den Senat (BGHR StGB § 331 Unrechtsvereinbarung 2)

hat das Landgericht die Angeklagten wegen Vorteilsannahme zu Freiheits-

strafen von jeweils sechs Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Stra-

fen zur Bewährung ausgesetzt. Die dagegen gerichteten Revisionen der An-

geklagten bleiben erfolglos im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich

gegen den Schuldspruch richten. Die Rechtsmittel führen aber jeweils mit der

Sachrüge zur Aufhebung der Strafaussprüche.

2

Die Angeklagten, Polizeibeamte des LKA Berlin, reisten vom

20. bis 23. März 1998 nach Chicago zum Besuch eines Basketballspiels. Die

Reise organisierte und finanzierte der anderweitig wegen Betruges zum

Nachteil des Landes Berlin verurteilte mitreisende Dolmetscher E. ,

der für das LKA im Zuständigkeitsbereich der Angeklagten in großem Um-

fang abgehörte Telefongespräche in die deutsche Sprache übersetzte. Die

Angeklagten erstatteten später E. die von diesem verauslagten Kos-

ten der Reise.

3

1. Das Landgericht hat als strafschärfend gewürdigt, dass die

Angeklagten wegen des durch die Vorteilsannahme hervorgerufenen oder

erhaltenen Wohlwollens gegenüber E. pflichtwidrig die ihnen betrü-

gerisch vorgelegten Rechnungen ohne Kontrolle als „sachlich richtig“ bestä-

tigt und hierdurch dem Land Berlin einen erheblichen Vermögensschaden

zugefügt haben.

4

Die strafschärfende Berücksichtigung des hohen Vermögens-

schadens begegnet zwar grundsätzlich keinen Bedenken, weil – auch nach

rechtskräftigem Freispruch der Angeklagten vom Vorwurf der Beihilfe zum

Betrug zum Nachteil des Landes Berlin – verschuldete Auswirkungen der Tat

im Sinne von § 46 Abs. 2 StGB auch solche sein können, die für einen Täter

nur voraussehbar sind (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatauswirkungen 14; Trönd-

le/Fischer StGB 53. Aufl. § 46 Rdn. 34).

5

Die hierfür vom Landgericht angeführte Erwägung, die Ange-

klagten hätten die Rechnungen nicht in Kenntnis von deren möglicher Un-

richtigkeit bestätigen dürfen (UA S. 12), begegnet aber durchgreifenden Be-

denken. Die Annahme solcher Kenntnis widerspricht den aufrechterhaltenen

Feststellungen des Urteils vom 13. August 2003, wonach das Verhalten der

Angeklagten auf einer ersichtlich in der gesamten Behörde gebilligten, unver-

tretbar leichtfertigen Vertrauensseligkeit beruht hatte. Solches schließt eine

auch nur bedingte Kenntnis der Unrichtigkeit aus.

6

Eine Verknüpfung der Taten der Angeklagten mit der Verursa-

chung des Vermögensschadens versteht sich auf der Grundlage der auf-

rechterhaltenen Feststellungen aber auch nicht von selbst. Zwar hatte der

Angeklagte R. am 25. März 1998 – zwei Tage nach Rückkehr aus Chica-

go – erstmals Rechnungen des E. ohne Prüfung im Einzelnen als

„sachlich richtig“ bescheinigt und diese Praxis bis zum 22. Juli 2001 beibe-

halten. Vor dem Hintergrund der diesem Angeklagten attestierten Vertrau-

ensseligkeit hätte es aber für die Annahme der Voraussehbarkeit eines

Schadenseintritts weiterer beweiswürdigender Erwägungen bedurft. Der An-

geklagte G. war nur am 27. April 1998 als Urlaubsvertreter mit der Prü-

fung

der

Rechnungen

des

E.

befasst. Zu diesem Zeitpunkt hatte dieser Angeklagte die von E.

verauslagten Reisekosten schon vier Wochen zuvor erstattet, was

gegen eine Beeinflussung durch die Vorteilsannahme sprechen könnte.

7

2. Bei dem hier vorliegenden Fehler bedarf es der Aufhebung

von Feststellungen nicht. Der neue Tatrichter wird Wendungen zu vermeiden

haben, die die Besorgnis nahe legen könnten, dass ein Verstoß gegen § 46

Abs. 3 StGB gegeben sei.

Häger Gerhardt Raum

Brause Schaal