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BGH Beschluss vom 21.03.2006 – 5 StR 78/06

5. Strafsenat

5 StR 78/06

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 21. März 2006 in der Strafsache gegen

wegen Raubes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. März 2006

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Frankfurt (Oder) vom 27. Oktober 2005 wird nach

§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

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Der Schriftsatz des Verteidigers vom 20. März 2006 hat vorgelegen.

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