Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 21.03.2006 – VI ZR 89/05

VI. Zivilsenat

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

21. März 2006

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. März 2006 durch die

Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

beschlossen:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom

7. März 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die

Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des

Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Die Nichtzulassungsbeschwerde zeigt keinen Vortrag der Kläger vor

dem Tatrichter auf dazu, dass die Infektion aus einem hygienisch

beherrschbaren Bereich hervorgegangen ist und bei Einhaltung der

Hygieneerfordernisse vermeidbar gewesen wäre; insbesondere ist

Vortrag nicht ersichtlich, dass die tödlichen Keime aus dem

Krankenhausbereich stammten und dort der Hygienestandard nicht

eingehalten war. Eine Beweislastumkehr nach Befunderhebungsfehler

kommt nicht in Betracht; die Untersuchung der Katheterspitze am

5. Februar 2001 hat keine Erreger oder Pilze ergeben. Eine

haftungsbegründende Verletzung der Aufklärungspflicht ist nicht zu

erkennen (vgl. Senatsurteile vom 23. Oktober 1979 - VI ZR 197/78 -

VersR 1980, 68, 69; vom 19. November 1995 - VI ZR 134/84 - VersR

1986, 342, 343; vom 17. Dezember 1994 - VI ZR 40/91 - BGHZ 116,

379, 382). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4

Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens tragen die

Kläger als Gesamtschuldner zu 7 %; darüber hinaus tragen die Klägerin

zu 1 weitere 42 %, der Kläger zu 2 weitere 27 % und die Klägerin zu 3

weitere 24 % (§§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO).

Streitwert für die Revisionsinstanz: 327.026,65 €;

daran sind die Klägerin zu 1 mit 160.041,50 €,

der Kläger zu 2 mit 112.092,50 € und

die Klägerin zu 3 mit 102.892,65 € beteiligt.

Müller

Greiner

Wellner

Pauge

Stöhr

Vorinstanzen: LG Bielefeld, Entscheidung vom 15.06.2004 - 4 O 381/02 - OLG Hamm, Entscheidung vom 07.03.2005 - 3 U 204/04 -