BGH Beschluss vom 21.03.2006 – VI ZR 89/05
VI. Zivilsenat
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. März 2006
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. März 2006 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom
7. März 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Die Nichtzulassungsbeschwerde zeigt keinen Vortrag der Kläger vor
dem Tatrichter auf dazu, dass die Infektion aus einem hygienisch
beherrschbaren Bereich hervorgegangen ist und bei Einhaltung der
Hygieneerfordernisse vermeidbar gewesen wäre; insbesondere ist
Vortrag nicht ersichtlich, dass die tödlichen Keime aus dem
Krankenhausbereich stammten und dort der Hygienestandard nicht
eingehalten war. Eine Beweislastumkehr nach Befunderhebungsfehler
kommt nicht in Betracht; die Untersuchung der Katheterspitze am
5. Februar 2001 hat keine Erreger oder Pilze ergeben. Eine
haftungsbegründende Verletzung der Aufklärungspflicht ist nicht zu
erkennen (vgl. Senatsurteile vom 23. Oktober 1979 - VI ZR 197/78 -
VersR 1980, 68, 69; vom 19. November 1995 - VI ZR 134/84 - VersR
1986, 342, 343; vom 17. Dezember 1994 - VI ZR 40/91 - BGHZ 116,
379, 382). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4
Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens tragen die
Kläger als Gesamtschuldner zu 7 %; darüber hinaus tragen die Klägerin
zu 1 weitere 42 %, der Kläger zu 2 weitere 27 % und die Klägerin zu 3
Streitwert für die Revisionsinstanz: 327.026,65 €;
daran sind die Klägerin zu 1 mit 160.041,50 €,
der Kläger zu 2 mit 112.092,50 € und
die Klägerin zu 3 mit 102.892,65 € beteiligt.
Müller
Greiner
Wellner
Pauge
Stöhr
Vorinstanzen: LG Bielefeld, Entscheidung vom 15.06.2004 - 4 O 381/02 - OLG Hamm, Entscheidung vom 07.03.2005 - 3 U 204/04 -