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BGH Beschluss vom 21.03.2006 – XI ZR 116/05

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

21. März 2006

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. März 2006 durch den

Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Ellenberger

und Prof. Dr. Schmitt

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision

in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom

24. März 2005 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine

grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des

Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der vom

Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommene Beratungsfehler der

Beklagten besteht im Kern nicht in einem unterbliebenen Hinweis auf

kommunalrechtliche Bindungen der Stadtwerke, sondern darin, dass

die Beklagte nicht ausreichend über den spekulativen Charakter des

konkreten Swapgeschäfts aufgeklärt hat. Von einer näheren

Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt

369.715,62 €.

Nobbe

Müller

Joeres

Ellenberger

Schmitt

Vorinstanzen: LG Magdeburg, Entscheidung vom 02.07.2004 - 5 O 1340/03 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 24.03.2005 - 2 U 111/04 -