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BGH Beschluss vom 21.03.2006 – XI ZR 116/05
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. März 2006
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. März 2006 durch den
Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Ellenberger
und Prof. Dr. Schmitt
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom
24. März 2005 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine
grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der vom
Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommene Beratungsfehler der
Beklagten besteht im Kern nicht in einem unterbliebenen Hinweis auf
kommunalrechtliche Bindungen der Stadtwerke, sondern darin, dass
die Beklagte nicht ausreichend über den spekulativen Charakter des
konkreten Swapgeschäfts aufgeklärt hat. Von einer näheren
Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt
369.715,62 €.
Nobbe
Müller
Joeres
Ellenberger
Schmitt
Vorinstanzen: LG Magdeburg, Entscheidung vom 02.07.2004 - 5 O 1340/03 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 24.03.2005 - 2 U 111/04 -