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BGH Beschluss vom 22.03.2006 – 1 StR 71/06

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 71/06

BESCHLUSS

vom

22. März 2006

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. März 2006 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Stuttgart vom 11. Oktober 2005 wird als unzulässig verworfen

(§ 349 Abs. 1 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

1

2

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 14. Februar

2006 ausgeführt:

"Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil er nach der Urteils-

verkündung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1

StPO). Im Hauptverhandlungsprotokoll ist beurkundet, dass der Angeklagte und

sein Verteidiger im Anschluss an die Urteilsverkündung und Rechtsmittelbeleh-

rung erklärt haben, dass sie auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten. Diese

Erklärung wurde gemäß § 273 Abs. 3 StPO vorgelesen und genehmigt; sie

nimmt deshalb an der Beweiskraft des Protokolls nach § 274 StPO teil. Der

Rechtsmittelverzicht ist danach wirksam zustande gekommen; er kann als Pro-

zesshandlung grundsätzlich nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder

sonst zurückgenommen werden (st. Rspr.; vgl. BGH NJW 1999, 2449, 2451;

BGH NStZ-RR 2002, 114; jeweils m.w.N.). Umstände, die Zweifel an der Wirk-

samkeit des Verzichts begründen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst

ersichtlich. Das Urteil ist daher rechtskräftig.

Im Übrigen wäre die Revision des Angeklagten auch unbegründet im

Sinne von § 349 Abs. 2 StPO."

Dem tritt der Senat bei.

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