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BGH Beschluss vom 22.03.2006 – 2 StR 66/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 66/06

BESCHLUSS

vom

22. März 2006

in der Strafsache

gegen

wegen besonders schwerer Vergewaltigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. März 2006 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts

Bonn vom 10. Oktober 2005

1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der

schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung

schuldig ist,

2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufge-

hoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-

ne andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Ver-

gewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht

Jahren verurteilt. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte die Geschädig-

te mit einer Schreckschusspistole, die er an ihren Körper hielt, bedroht und sie

unter Anwendung von Gewalt zur Durchführung des Geschlechtsverkehrs und

anderer sexueller Handlungen - Anal- und Oralverkehr - genötigt. Das Magazin

der Pistole hatte er zuvor herausgenommen, ohne dass dies - wie auch von ihm

gewollt - von der Geschädigten bemerkt worden war, und in einem Spalt der

Eckcouch, auf der sich ein Teil des Geschehens abspielte, versteckt.

2

Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat der Angeklagte bei die-

sem Sachverhalt die Waffe bei der Vergewaltigung nicht verwendet im Sinne

des § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB. Wie der Bundesgerichtshof zu den vergleichbaren

Voraussetzungen des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB entschieden hat, verwendet ein

Täter keine Waffe im Sinne dieses Tatbestands, wenn er zur Drohung gegen-

über dem Opfer eine ungeladene Pistole einsetzt und sich das zugehörige mit

Munition versehene Magazin in seiner Kleidung befindet. Die Waffe ist in die-

sem Fall objektiv nicht gefährlich, auch wenn der Täter deren Einsatzbereit-

schaft ohne Weiteres herstellen und ihre objektive Gefährlichkeit herbeiführen

kann (BGHSt 45, 249 f.). Da der Angeklagte hier, um jedes Risiko auszuschlie-

ßen, das Magazin mit der Munition schon vor dem Einsatz der Waffe getrennt

verwahrt hatte, führte er die Waffe nur im Sinne von § 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB

bei sich. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert, § 265 StPO

steht dem nicht entgegen, da ausgeschlossen werden kann, dass der Ange-

klagte sich anders und erfolgreicher als geschehen hätte verteidigen können.

3

Da § 177 Abs. 3 StGB eine deutlich geringere Mindeststrafe von drei

Jahren gegenüber dem vom Landgericht angewendeten Strafrahmen des § 177

Abs. 4 StGB mit einer Mindeststrafe von fünf Jahren vorsieht, kann der

Senat trotz der vom Generalbundesanwalt erwähnten strafschärfenden Um-

stände nicht völlig ausschließen, dass das Landgericht bei Zugrundelegung des

zutreffenden Strafrahmens eine geringere Strafe verhängt hätte. Der Strafaus-

spruch kann danach keinen Bestand haben.

Rissing-van Saan Otten Fischer

Roggenbuck Appl