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BGH Urteil vom 23.03.2006 – 3 StR 373/05
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
23. März 2006
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Raubes u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. März
2006, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Tolksdorf,
die Richter am Bundesgerichtshof
Pfister,
von Lienen,
Becker,
Hubert
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten K. und Z. wird das
Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 21. Juli 2004, soweit es
sie betrifft,
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten je-
weils des Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverlet-
zung schuldig sind,
b) in den Rechtfolgenaussprüchen mit den zugehörigen Fest-
stellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel
und die dem Nebenkläger dadurch entstandenen notwendigen
Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-
rückverwiesen.
2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe:
1
Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils des schweren Raubes in
Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen. Den Ange-
klagten K. hat es unter Einbeziehung von Vorstrafen zur Gesamtfreiheits-
strafe von sieben Jahren und zehn Monaten verurteilt sowie seine Unterbrin-
gung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Den Angeklagten Z. hat
es unter Einbeziehung von anderweitig verhängten Strafen zur Gesamtfrei-
heitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie eine früher
angeordnete Maßregel der Besserung und Sicherung aufrechterhalten. Gegen
dieses Urteil wendet sich der Angeklagte K. mit Beanstandungen des Ver-
fahrens und der näher begründeten Sachrüge. Der Angeklagte Z. rügt mit
seiner Revision die Verletzung formellen Rechts und erhebt die allgemeine
Sachrüge. Die Revisionen der Angeklagten haben jeweils mit der Sachrüge den
aus der Urteilsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie aus den zu-
treffenden Gründen der Antragsschriften des Generalbundesanwalts unbegrün-
det.
Der Schuldspruch hat keinen Bestand.
1. Zwar haben sich die Angeklagten nach den - rechtsfehlerfrei getroffe-
nen - Feststellungen jeweils des - gemeinschaftlich begangenen - Raubes nach
§ 249 Abs. 1 StGB - in Tateinheit mit der ebenfalls rechtsfehlerfrei festgestellten
gefährlichen Körperverletzung (§ 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 3 und 4 StGB) -
schuldig gemacht. Dem steht hier nicht entgegen, dass sie den Wegnahmevor-
satz erst nach Beendigung der zuvor zum Zwecke einer "Abreibung" verübten
körperlichen Misshandlungen gefasst und danach keine Gewalt mehr ange-
wandt haben. Denn aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich,
dass die Aufforderung des Angeklagten K. , den Geschädigten nach Geld
zu durchsuchen, angesichts der hier gegebenen Umstände - insbesondere der
unmittelbar vorausgegangenen massiven Misshandlungen des Tatopfers - eine
konkludente Drohung mit der Gefahr weiterer körperlicher Misshandlungen dar-
stellte und diese Drohung das Mittel zur Ermöglichung der Wegnahme der dem
Verletzten gehörenden Sachen war.
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2. Die Verurteilung der Angeklagten wegen schweren Raubes gemäß
§ 249 Abs. 1, § 250 Abs. 1 Nr. 1 c StGB hält indessen sachlichrechtlicher Prü-
fung nicht stand.
Der Tatbestand dieser Qualifikationsalternative setzt voraus, dass die
verletzte Person durch die Raubtat in die konkrete Gefahr einer schweren Ge-
sundheitsbeschädigung gebracht wird. Dafür reicht zwar jede Handlung im Zu-
sammenhang mit der Tatbegehung aus. Indes muss sie während der Begehung
des Raubes vorgenommen werden. Handlungen, die dem Versuch der Raubtat
vorgelagert sind, scheiden dagegen aus (vgl. Eser in Schönke/Schröder, StGB
26. Aufl. § 250 Rdn. 23). Das Treten des Zeugen W. auf die Kniescheibe
des Geschädigten, das das Landgericht insoweit als tatbestandsmäßig angese-
hen hat, ist nach den Feststellungen geschehen, bevor die Angeklagten den
Wegnahmevorsatz gefasst hatten. Danach ist der Tatbestand des § 250 Abs. 1
Nr. 1 c StGB nicht erfüllt.
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Da zu der vom Landgericht rechtsfehlerhaft angenommenen Raubqualifi-
kation weitergehende als die aus dem Urteil ersichtlichen Feststellungen nicht
zu erwarten sind, hat der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs.
1 StPO den Schuldspruch geändert. § 265 StPO steht dem hier nicht entgegen.
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3. Die Schuldspruchänderung zieht die Aufhebung der die Angeklagten
betreffenden Aussprüche über die Rechtsfolgen nach sich. Der Senat kann ins-
besondere hinsichtlich der Strafaussprüche nicht ausschließen, dass das Land-
gericht in Ansehung der geänderten Schuldsprüche andere, für beide Angeklag-
ten günstigere Rechtsfolgen festgesetzt hätte.
Tolksdorf Pfister von Lienen
Becker Hubert