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BGH Urteil vom 23.03.2006 – 3 StR 40/06

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

3 StR 40/06

URTEIL

vom

23. März 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Beihilfe zum versuchten Totschlag

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. März

2006, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Tolksdorf,

die Richter am Bundesgerichtshof

Winkler,

von Lienen,

Becker,

Hubert

als beisitzende Richter,

Richter am Landgericht in der Verhandlung,

Staatsanwalt bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landge-

richts Osnabrück vom 17. November 2005 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels sowie die der Angeklagten hierdurch

entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse

auferlegt.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

2

Das Landgericht hat die Angeklagte vom Vorwurf der Beihilfe zum ver-

suchten Totschlag freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Revision der

Staatsanwaltschaft, die die Verletzung materiellen Rechts rügt.

Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. Mit ihren Angriffen gegen die Be-

weiswürdigung zeigt die Beschwerdeführerin keinen Rechtsfehler zu Gunsten

der Angeklagten auf. Auch die Rüge, das Landgericht habe es rechtsfehlerhaft

unterlassen zu prüfen, ob sich die Angeklagte der versuchten Anstiftung zum

Totschlag schuldig gemacht haben könnte, greift nicht durch; denn eine derarti-

ge Prüfung musste das Landgericht nach den Umständen des festgestellten

Sachverhalts nicht vornehmen.

Tolksdorf Winkler von Lienen

Becker Hubert