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BGH Urteil vom 23.03.2006 – 3 StR 458/05

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

23. März 2006

in der Strafsache

gegen

3 StR 458/05

1.

2.

wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. März

2006, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Tolksdorf,

die Richter am Bundesgerichtshof

Pfister,

von Lienen,

Becker,

Hubert

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger des Angeklagten B. ,

Rechtsanwalt

als Verteidiger des Angeklagten R. ,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des

Landgerichts Duisburg vom 21. September 2005

a) im Fall II. 5. der Urteilsgründe (Tat vom 3. August 2004) mit

den Feststellungen aufgehoben; insoweit wird die Sache an

das Amtsgericht - Schöffengericht - Geldern zurückgegeben;

b) in den Fällen II. 1. bis 4. der Urteilsgründe (Taten vom

29. Mai, 2. Juni, 3. Juni und 16. Juni 2004) in den Rechtsfol-

genaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufge-

hoben; insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und

Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an

eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Be-

täubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen jeweils in Tateinheit mit

Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Voll-

streckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Außerdem hat es für beide

Angeklagte den Verfall von Wertersatz in Höhe von 800 € angeordnet. Die wirk-

sam auf die Rechtsfolgenaussprüche beschränkte Revision der Staatsanwalt-

schaft, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt, führt im Fall II. 5. der

Urteilsgründe zur Aufhebung sowie Rückgabe der Sache an das Amtsgericht -

Schöffengericht - Geldern und hat in den Fällen II. 1. bis 4. der Urteilsgründe

Erfolg.

I.

2

Im Fall II. 5. der Urteilsgründe (Tat vom 3. August 2004) hat die Verurtei-

lung aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen

Bestand. Der Beschluss vom 7. September 2005, durch den das Landgericht

Duisburg das beim Amtsgericht - Schöffengericht - Geldern insoweit rechtshän-

gige Verfahren mit dem bei ihm anhängigen Verfahren (Fälle II. 1. bis 4. der

Urteilsgründe) verbunden hat, ist unwirksam, weil es hierfür nicht zuständig war.

Die Verbindung, die nicht nur die örtliche, sondern auch die sachliche Zustän-

digkeit betraf, konnte nicht durch Vereinbarung der beteiligten Gerichte (§ 13

Abs. 2 StPO), sondern nur durch Entscheidung des Oberlandesgerichts Düs-

seldorf als dem gemeinschaftlichen oberen Gericht (§ 4 Abs. 2 StPO) herbeige-

führt werden (vgl. BGHSt 22, 232, 234; BGH NStZ 1982, 294). Die Pro-

zessvoraussetzung der sachlichen Zuständigkeit ist gemäß § 6 StPO vom Re-

visionsgericht von Amts wegen zu beachten (vgl. BGHSt 22, 232, 234; 37, 15,

20; 38, 212). Entsprechend § 355 StPO war das Verfahren insoweit an das

Amtsgericht Geldern zurückzugeben (vgl. BGHR StPO § 4 Verbindung 9

m. w. N.).

II.

3

4

In den Fällen II. 1. bis 4. der Urteilsgründe (Taten vom 29. Mai, 2. Juni, 3.

Juni und 16. Juni 2004) bestehen gegen die Rechtsfolgenaussprüche (Einzel-

strafen: einmal ein Jahr vier Monate, zweimal ein Jahr zwei Monate und zwei-

mal neun Monate) durchgreifende rechtliche Bedenken.

1. Die Begründung, mit der das Landgericht bei allen Taten das Vorlie-

gen minder schwerer Fälle nach § 29 a Abs. 2, § 30 Abs. 2 BtMG angenommen

hat, genügt nicht den Anforderungen an die erforderliche Gesamtwürdigung

aller wesentlichen ent- und belastenden Umstände (st. Rspr.; vgl. BGHSt 26,

97, 98; BGHR BtMG § 30 Abs. 2 Gesamtwürdigung 4). In seine Gesamtbe-

trachtung nicht erkennbar einbezogen hat es vor allem die Einbindung der An-

geklagten in eine eingespielte Organisation mit bandenähnlichen Strukturen und

das professionelle Verhalten, das sich in dem arbeitsteiligen Vorgehen und den

vorgenommenen Absicherungsmaßnahmen zeigt. Auch hat es nicht berück-

sichtigt, dass die Angeklagten innerhalb eines kurzen Zeitraums (29. Mai 2004

bis 16. Juni 2004) vier schwere Straftaten begangen und dabei insgesamt sie-

ben Kilogramm Haschisch mit einem THC-Anteil von 700 Gramm - also das

über 93-fache der nicht geringen Menge - und zusätzlich 9.000 Stück Ecstasy-

Tabletten in die Bundesrepublik eingeführt haben. Dies steht auch der Wertung

des Landgerichts entgegen, sie hätten sich in fast noch jugendlicher Unbe-

kümmertheit in das kriminelle Geschehen einbinden lassen.

5

2. Auch die Anordnung über den Verfall von Wertersatz "für beide Ange-

klagte in Höhe von 800 €" war aufzuheben. Da nach den Feststellungen der

Kurierlohn von 400 € für jede der vier Taten den Angeklagten gemeinsam zuge-

flossen ist, haftet jeder von ihnen trotz der späteren hälftigen Aufteilung für den

Gesamtbetrag in Höhe von 1.600 € als Gesamtschuldner (vgl. Tröndle/Fischer,

StGB 53. Aufl. § 73 Rdn. 10).

Tolksdorf Pfister von Lienen

Becker Hubert