BGH Beschluss vom 23.03.2006 – IX ZA 32/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. März 2006
in dem Verfahren auf Bestellung eines Notanwalts
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Detlev
Fischer
am 23. März 2006
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bestellung eines Notanwalts zur Ein-
legung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des
8. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom
4. November 2005 wird zurückgewiesen.
Gründe
Dem Kläger ist zur Wahrnehmung seiner Rechte kein Notanwalt beizu-
ordnen. Die Voraussetzungen des § 78b ZPO liegen nicht vor. Die vom Kläger
beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist aussichtslos. Der Beschluss des Beru-
fungsgerichts ist unanfechtbar (§ 522 Abs. 3 ZPO). Diese Regelung ist verfas-
sungsgemäß (BVerfG NJW 2005, 659). Falls das Berufungsgericht das rechtli-
che Gehör des Klägers verletzt haben sollte, wäre dies nach § 321a ZPO bei
ihm zu rügen. Eine außerordentliche Rechtsbeschwerde an den Bundesge-
richtshof ist nicht statthaft (BGHZ 150, 133).
Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel
Kayser Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
LG Mühlhausen, Entscheidung vom 15.03.2005 - 3 O 197/04 -
OLG Jena, Entscheidung vom 04.11.2005 - 8 U 443/05 -