Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 23.03.2006 – IX ZA 32/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. März 2006

in dem Verfahren auf Bestellung eines Notanwalts

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Detlev

Fischer

am 23. März 2006

beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Bestellung eines Notanwalts zur Ein-

legung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des

8. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom

4. November 2005 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Dem Kläger ist zur Wahrnehmung seiner Rechte kein Notanwalt beizu-

ordnen. Die Voraussetzungen des § 78b ZPO liegen nicht vor. Die vom Kläger

beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist aussichtslos. Der Beschluss des Beru-

fungsgerichts ist unanfechtbar (§ 522 Abs. 3 ZPO). Diese Regelung ist verfas-

sungsgemäß (BVerfG NJW 2005, 659). Falls das Berufungsgericht das rechtli-

che Gehör des Klägers verletzt haben sollte, wäre dies nach § 321a ZPO bei

ihm zu rügen. Eine außerordentliche Rechtsbeschwerde an den Bundesge-

richtshof ist nicht statthaft (BGHZ 150, 133).

Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel

Kayser Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

LG Mühlhausen, Entscheidung vom 15.03.2005 - 3 O 197/04 -

OLG Jena, Entscheidung vom 04.11.2005 - 8 U 443/05 -