Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 23.03.2006 – IX ZR 214/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. März 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Detlev

Fischer

am 23. März 2006

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom

28. Juni 2002 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf

276.935,14 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)

und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.

Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-

bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

2

Die Frage, ob die steuerliche Belastung infolge der Aufdeckung stiller

Reserven überhaupt als Schaden angesehen werden kann, obwohl das Grund-

stück bereits "latent" mit einer Steuerschuld belastet gewesen ist, hat der Senat

bereits mit Urteil vom 23. Oktober 2003 (IX ZR 249/02, WM 2004, 475, 477)

bejaht.

3

Die weitere Frage, ob dem Steuerberater ein Vorwurf gemacht werden

kann, wenn er ein - gemessen an der objektiven Rechtslage - richtiges Konzept

entwickelt, aber nicht bedenkt, dass das Finanzamt rechtsirrtümlich zu einer

anderen Auffassung kommen könnte, stellt sich nicht. Die Sichtweise des

Finanzamts war den Beklagten bekannt. Nach ihrem eigenen Vorbringen war

sie der Anlass dafür, weshalb die Beklagten im Spätjahr 1995 ihr Konzept ent-

wickelten, um trotz der absehbaren Beendigung der Betriebsaufspaltung die

Aufdeckung der stillen Reserven zu vermeiden. Insofern hat man also - letztlich

erfolglos - versucht, die Vorgaben des Finanzamts aufzunehmen.

4

Das Berufungsurteil steht nicht im Widerspruch zu der Rechtsprechung

des Bundesfinanzhofs, wonach eine Betriebsaufgabe im Sinne des § 16 Abs. 3

EStG nicht vorliegt, wenn ein Betrieb im Ganzen verpachtet wird und der Ver-

pächter dem Finanzamt gegenüber nicht die Überführung ins Privatvermögen

erklärt. Dieser Rechtsprechung liegt zugrunde, dass ein und derselbe Besitz-

unternehmer (Verpächter) sein Grundstück nacheinander an verschiedene Be-

triebsgesellschaften vermietet oder verpachtet. Im Streitfall hat hingegen der

Besitzunternehmer gewechselt: Die "A. GmbH" hat das Be-

triebsgrundstück zunächst entweder von den Eheleuten Sch. (so die

Auffassung des Finanzamts, die sich der Kläger zu eigen macht) oder von der

Einzelfirma des Klägers (so die Beklagten) und anschließend von der "Sch.

GmbH & Co GbR mbH" gemietet.

5

Mit der Frage, ob ein Grundstück lediglich dem Werte nach ("quoad sor-

tem") in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingebracht werden und damit

ohne dingliche Rechtsänderung - steuerrechtlich anzuerkennendes - Betriebs-

vermögen werden kann, muss sich der Senat nicht befassen. Voraussetzung

dafür wäre, dass das Betriebsgrundstück in dem maßgeblichen Zeitpunkt

(1. Januar 1996) als Teil des Gesellschaftsvermögens der "Sch. GmbH

& Co GbR mbH" behandelt worden wäre. Dazu ist in den Tatsacheninstanzen

nichts vorgetragen.

Dr. Gero Fischer

Dr. Ganter

Raebel

Kayser

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

LG Münster, Entscheidung vom 21.08.2001 - 4 O 393/00 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 28.06.2002 - 25 U 188/01 -