BGH Beschluss vom 23.03.2006 – IX ZR 214/02
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. März 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Detlev
Fischer
am 23. März 2006
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom
28. Juni 2002 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf
276.935,14 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-
bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die Frage, ob die steuerliche Belastung infolge der Aufdeckung stiller
Reserven überhaupt als Schaden angesehen werden kann, obwohl das Grund-
stück bereits "latent" mit einer Steuerschuld belastet gewesen ist, hat der Senat
bereits mit Urteil vom 23. Oktober 2003 (IX ZR 249/02, WM 2004, 475, 477)
bejaht.
Die weitere Frage, ob dem Steuerberater ein Vorwurf gemacht werden
kann, wenn er ein - gemessen an der objektiven Rechtslage - richtiges Konzept
entwickelt, aber nicht bedenkt, dass das Finanzamt rechtsirrtümlich zu einer
anderen Auffassung kommen könnte, stellt sich nicht. Die Sichtweise des
Finanzamts war den Beklagten bekannt. Nach ihrem eigenen Vorbringen war
sie der Anlass dafür, weshalb die Beklagten im Spätjahr 1995 ihr Konzept ent-
wickelten, um trotz der absehbaren Beendigung der Betriebsaufspaltung die
Aufdeckung der stillen Reserven zu vermeiden. Insofern hat man also - letztlich
erfolglos - versucht, die Vorgaben des Finanzamts aufzunehmen.
Das Berufungsurteil steht nicht im Widerspruch zu der Rechtsprechung
des Bundesfinanzhofs, wonach eine Betriebsaufgabe im Sinne des § 16 Abs. 3
EStG nicht vorliegt, wenn ein Betrieb im Ganzen verpachtet wird und der Ver-
pächter dem Finanzamt gegenüber nicht die Überführung ins Privatvermögen
erklärt. Dieser Rechtsprechung liegt zugrunde, dass ein und derselbe Besitz-
unternehmer (Verpächter) sein Grundstück nacheinander an verschiedene Be-
triebsgesellschaften vermietet oder verpachtet. Im Streitfall hat hingegen der
Besitzunternehmer gewechselt: Die "A. GmbH" hat das Be-
triebsgrundstück zunächst entweder von den Eheleuten Sch. (so die
Auffassung des Finanzamts, die sich der Kläger zu eigen macht) oder von der
Einzelfirma des Klägers (so die Beklagten) und anschließend von der "Sch.
GmbH & Co GbR mbH" gemietet.
Mit der Frage, ob ein Grundstück lediglich dem Werte nach ("quoad sor-
tem") in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingebracht werden und damit
ohne dingliche Rechtsänderung - steuerrechtlich anzuerkennendes - Betriebs-
vermögen werden kann, muss sich der Senat nicht befassen. Voraussetzung
dafür wäre, dass das Betriebsgrundstück in dem maßgeblichen Zeitpunkt
(1. Januar 1996) als Teil des Gesellschaftsvermögens der "Sch. GmbH
& Co GbR mbH" behandelt worden wäre. Dazu ist in den Tatsacheninstanzen
nichts vorgetragen.
Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Raebel
Kayser
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
LG Münster, Entscheidung vom 21.08.2001 - 4 O 393/00 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 28.06.2002 - 25 U 188/01 -