Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 23.03.2006 – IX ZR 262/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. März 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Detlev

Fischer

am 23. März 2006

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom

29. Oktober 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf

100.547,80 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)

und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.

Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-

bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

2

Das Berufungsgericht hat weder den Verhandlungsgrundsatz verkannt

- nämlich übersehen, dass sich der Kläger (auch hilfsweise) das Vorbringen des

Beklagten zu eigen machen und damit seine Klage schlüssig machen kann -

noch hat es durch Übergehen unstreitig gewordenen Sachvortrags den An-

spruch auf rechtliches Gehör verletzt. Selbst mit dem Vortrag, dass R. eine

Veräußerungsvollmacht der Bucheigentümer K. besessen habe, ist die Klage

nicht schlüssig.

3

Der Kläger konnte selbst im Falle einer Veräußerungsvollmacht R.

nach den von der Nichtzulassungsbeschwerde nicht angegriffenen Feststellun-

gen des Berufungsgerichts nicht Eigentümer werden, weil es den Kaufgegen-

stand als selbstständige Parzelle nicht gab und auch nie geben konnte. Wäre

der Kläger aber Eigentümer geworden, hätte er keinen Schaden erlitten; denn

nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist es zu

einem Aufhebungsvertrag nicht mehr gekommen.

Dr. Gero Fischer

Dr. Ganter

Raebel

Kayser

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

LG Stuttgart, Entscheidung vom 28.11.2001 - 19 O 37/01 -

OLG Stuttgart, Entscheidung vom 29.10.2002 - 12 U 2/02 -