Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 23.03.2006 – IX ZR 92/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. März 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Detlev

Fischer

am 23. März 2006

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom

7. April 2004 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

32.183,47 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch

unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543

Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Siche-

rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-

richts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

2

Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde weist die vorlie-

gende Fallgestaltung keine Grundsatzbedeutung auf. Die Frage, inwieweit

nachvertragliche Verpflichtungen des Anwalts bestehen, der ausschließlich die

Bearbeitung eines Berufungsverfahrens übernimmt, obwohl er nicht beim

Rechtsmittelgericht zugelassen ist, während der beim Rechtsmittelgericht zuge-

lassene Anwalt lediglich als "Stempel-Anwalt" auftreten soll, ist einzelfallbezo-

gen und nicht verallgemeinerungsfähig. Zudem ist diese Frage nicht entschei-

dungserheblich, weil die Tatrichter übereinstimmend von einem anderen Sach-

verhalt, nämlich einer teilweise eigenständigen Bearbeitung des Berufungs-

mandats durch die Streithelferin ausgegangen sind. Insoweit zeigt die Nichtzu-

lassungsbeschwerde keinen Zulassungsgrund auf.

3

Die vom Berufungsgericht als Anwaltsfehler unterstellten Versäumnisse

der Streithelferin im Verhandlungstermin vom 12. September 2001 können dem

Kläger zu 1 nicht angelastet werden, nachdem dieser aufgrund der Kündigung

vom 15. August 2001 mit der Wahrnehmung der Interessen der Beklagten nicht

mehr betraut war und weitergehende Hinweisverpflichtungen nach Mandatsen-

de nicht mehr bestanden (vgl. BGH, Urt. v. 24. Oktober 1996 - IX ZR 4/96, NJW

1997, 254). Die übrigen Versäumnisse, die seitens der Beklagten gegenüber

der erstinstanzlichen Verhandlungsführung des Klägers zu 1 geltend gemacht

werden, hat das Berufungsgericht berücksichtigt. Soweit die Nichtzulassungs-

beschwerde hierzu eine anderweitige Gewichtung vorträgt und damit den von

der Beklagten zu führenden Nachweis hinsichtlich der geltend gemachten Dar-

lehensabrede als erbracht ansieht, wird in revisionsrechtlich unzulässiger Weise

die berufungsgerichtliche Würdigung durch die anderslautende Wertung der

Nichtzulassungsbeschwerde ersetzt.

4

Von einer weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ab-

gesehen.

Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel

Kayser Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

LG Karlsruhe, Entscheidung vom 23.07.2002 - 2 O 148/02 -

OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 07.04.2004 - 7 U 165/02 -