BGH Beschluss vom 23.03.2006 – IX ZR 92/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. März 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Detlev
Fischer
am 23. März 2006
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom
7. April 2004 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
32.183,47 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch
unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Siche-
rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-
richts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde weist die vorlie-
gende Fallgestaltung keine Grundsatzbedeutung auf. Die Frage, inwieweit
nachvertragliche Verpflichtungen des Anwalts bestehen, der ausschließlich die
Bearbeitung eines Berufungsverfahrens übernimmt, obwohl er nicht beim
Rechtsmittelgericht zugelassen ist, während der beim Rechtsmittelgericht zuge-
lassene Anwalt lediglich als "Stempel-Anwalt" auftreten soll, ist einzelfallbezo-
gen und nicht verallgemeinerungsfähig. Zudem ist diese Frage nicht entschei-
dungserheblich, weil die Tatrichter übereinstimmend von einem anderen Sach-
verhalt, nämlich einer teilweise eigenständigen Bearbeitung des Berufungs-
mandats durch die Streithelferin ausgegangen sind. Insoweit zeigt die Nichtzu-
lassungsbeschwerde keinen Zulassungsgrund auf.
Die vom Berufungsgericht als Anwaltsfehler unterstellten Versäumnisse
der Streithelferin im Verhandlungstermin vom 12. September 2001 können dem
Kläger zu 1 nicht angelastet werden, nachdem dieser aufgrund der Kündigung
vom 15. August 2001 mit der Wahrnehmung der Interessen der Beklagten nicht
mehr betraut war und weitergehende Hinweisverpflichtungen nach Mandatsen-
de nicht mehr bestanden (vgl. BGH, Urt. v. 24. Oktober 1996 - IX ZR 4/96, NJW
1997, 254). Die übrigen Versäumnisse, die seitens der Beklagten gegenüber
der erstinstanzlichen Verhandlungsführung des Klägers zu 1 geltend gemacht
werden, hat das Berufungsgericht berücksichtigt. Soweit die Nichtzulassungs-
beschwerde hierzu eine anderweitige Gewichtung vorträgt und damit den von
der Beklagten zu führenden Nachweis hinsichtlich der geltend gemachten Dar-
lehensabrede als erbracht ansieht, wird in revisionsrechtlich unzulässiger Weise
die berufungsgerichtliche Würdigung durch die anderslautende Wertung der
Nichtzulassungsbeschwerde ersetzt.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ab-
gesehen.
Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel
Kayser Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 23.07.2002 - 2 O 148/02 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 07.04.2004 - 7 U 165/02 -