Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 23.03.2006 – V ZR 186/05

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. März 2006

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. März 2006 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,

Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil

des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. Juli 2005

wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen, weil der Wert

der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer

zwanzigtausend Euro nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, §§ 544, 97

Abs. 1 ZPO). Den Wertberechnungen der Klägerin in der

Beschwerdebegründung liegt ein unzutreffender Ansatz zugrunde,

weil sie von dem Wert der Stellplätze und nicht von dem Wert

ausgehen, den die Dienstbarkeiten für den Kellerraum der Klägerin

haben (§ 7 ZPO). Dass dieser Wert die Zulässigkeitsgrenze

übersteigt, ist nicht ersichtlich.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 14.000 €.

Krüger

Klein

Lemke

Schmidt-Räntsch

Roth

Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 16.02.2005 - 9 O 94/04 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 26.07.2005 - 10 U 65/05 -