BGH Beschluss vom 23.03.2006 – V ZR 186/05
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. März 2006
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. März 2006 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,
Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil
des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. Juli 2005
wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen, weil der Wert
der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer
zwanzigtausend Euro nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, §§ 544, 97
Abs. 1 ZPO). Den Wertberechnungen der Klägerin in der
Beschwerdebegründung liegt ein unzutreffender Ansatz zugrunde,
weil sie von dem Wert der Stellplätze und nicht von dem Wert
ausgehen, den die Dienstbarkeiten für den Kellerraum der Klägerin
haben (§ 7 ZPO). Dass dieser Wert die Zulässigkeitsgrenze
übersteigt, ist nicht ersichtlich.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 14.000 €.
Krüger
Klein
Lemke
Schmidt-Räntsch
Roth
Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 16.02.2005 - 9 O 94/04 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 26.07.2005 - 10 U 65/05 -