Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 27.03.2006 – II ZR 120/05

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. März 2006

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. März 2006 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer,

Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Caliebe

beschlossen:

Auf die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten des Be-

schwerdegegners wird der Beschwerdewert unter Abänderung

des Senatsbeschlusses vom 13. Februar 2006 auf 9 Mio. € fest-

gesetzt.

Gründe

1

Die von den Prozessbevollmächtigten des Beklagten aus eigenem Recht

erhobene Gegenvorstellung ist gemäß § 32 Abs. 2 RVG zulässig und führt aus

den in ihr angeführten Gründen zu einer Änderung des bisher festgesetzten

Beschwerdewerts gemäß § 63 Abs. 3 GKG mit Wirkung auch für die Gerichts-

gebühren. Die Klägerin hat mit ihrer Beschwerde die Zulassung der Revision

zwecks Weiterverfolgung einer Forderung von 3 Mio. € begehrt, die sie auf drei

verschiedene, in ein Eventualverhältnis gestellte Lebenssachverhalte bzw. Kla-

gegründe gestützt hat. Mit seinem Beschluss über die Zurückweisung der

Nichtzulassungsbeschwerde vom 13. Februar 2006 hat der Senat - entgegen

der Ansicht der Klägerin - nicht eine Bescheidung der Hilfsanträge aus prozes-

sualen Gründen abgelehnt, sondern über die geltend gemachten Zulassungs-

gründe für drei verschiedene Streitgegenstände entschieden. Dies führt zu

einer Wertaddition gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Goette Kraemer Gehrlein

Strohn Caliebe

Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 23.02.1999 - 9 O 166/97 -

KG Berlin, Entscheidung vom 18.03.2005 - 9 U 2733/99 -