BGH Beschluss vom 27.03.2006 – II ZR 120/05
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. März 2006
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. März 2006 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer,
Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Caliebe
beschlossen:
Auf die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten des Be-
schwerdegegners wird der Beschwerdewert unter Abänderung
des Senatsbeschlusses vom 13. Februar 2006 auf 9 Mio. € fest-
gesetzt.
Gründe
Die von den Prozessbevollmächtigten des Beklagten aus eigenem Recht
erhobene Gegenvorstellung ist gemäß § 32 Abs. 2 RVG zulässig und führt aus
den in ihr angeführten Gründen zu einer Änderung des bisher festgesetzten
Beschwerdewerts gemäß § 63 Abs. 3 GKG mit Wirkung auch für die Gerichts-
gebühren. Die Klägerin hat mit ihrer Beschwerde die Zulassung der Revision
zwecks Weiterverfolgung einer Forderung von 3 Mio. € begehrt, die sie auf drei
verschiedene, in ein Eventualverhältnis gestellte Lebenssachverhalte bzw. Kla-
gegründe gestützt hat. Mit seinem Beschluss über die Zurückweisung der
Nichtzulassungsbeschwerde vom 13. Februar 2006 hat der Senat - entgegen
der Ansicht der Klägerin - nicht eine Bescheidung der Hilfsanträge aus prozes-
sualen Gründen abgelehnt, sondern über die geltend gemachten Zulassungs-
gründe für drei verschiedene Streitgegenstände entschieden. Dies führt zu
einer Wertaddition gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Goette Kraemer Gehrlein
Strohn Caliebe
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 23.02.1999 - 9 O 166/97 -
KG Berlin, Entscheidung vom 18.03.2005 - 9 U 2733/99 -