Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 27.03.2006 – II ZR 270/04

II. Zivilsenat

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. März 2006

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. März 2006 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer,

Caliebe und Dr. Reichart

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom

14. Oktober 2004 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz

(§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die

Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche

Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur

Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Auf die angesprochenen Grundsatzfragen kommt es nicht an, weil der Treu-

handvertrag ersichtlich formunwirksam war (§ 15 Abs. 4 GmbHG; vgl. BGHZ

141, 207) und G. H. deshalb nicht den Regeln des Eigenkapitalersatzes

unterlag.

Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,

2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).

Streitwert: 20.451,68 €

Goette

Kurzwelly

Kraemer

Caliebe

Reichart

Vorinstanzen: LG Wuppertal, Entscheidung vom 13.02.2004 - 2 O 46/03 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.10.2004 - I-12 U 31/04 -