BGH Beschluss vom 27.03.2006 – II ZR 270/04
II. Zivilsenat
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. März 2006
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. März 2006 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer,
Caliebe und Dr. Reichart
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom
14. Oktober 2004 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz
(§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die
Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche
Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur
Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
Auf die angesprochenen Grundsatzfragen kommt es nicht an, weil der Treu-
handvertrag ersichtlich formunwirksam war (§ 15 Abs. 4 GmbHG; vgl. BGHZ
141, 207) und G. H. deshalb nicht den Regeln des Eigenkapitalersatzes
unterlag.
Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,
2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
Streitwert: 20.451,68 €
Goette
Kurzwelly
Kraemer
Caliebe
Reichart
Vorinstanzen: LG Wuppertal, Entscheidung vom 13.02.2004 - 2 O 46/03 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.10.2004 - I-12 U 31/04 -