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BGH Beschluss vom 28.03.2006 – 4 StR 42/06
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. März 2006
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 28. März 2006 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Dessau vom 13. Oktober 2005, soweit es
den Angeklagten betrifft, im Strafausspruch mit den
Feststellungen aufgehoben.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Be-
täubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, davon in einem Fall in
Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht gerin-
ger Menge, sowie wegen "gewerbsmäßigen" unerlaubten Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in 15 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jah-
ren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revi-
sion, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen
Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist es
unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat
zum Schuldspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des An-
geklagten ergeben. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Aus-
führungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 22. Februar
2006.
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2. Dagegen hält der Strafausspruch rechtlicher Prüfung nicht stand.
a) Zu Recht rügt die Revision, dass das Landgericht in den Fällen II. 1
und 5 der Urteilsgründe den Umstand, dass das eingeführte Marihuana in die-
sen Fällen sichergestellt worden ist, nicht strafmildernd berücksichtigt hat. Das
erweist sich hier als rechtsfehlerhaft. Zwar braucht der Tatrichter im Urteil nur
diejenigen Umstände anzuführen, die für die Bemessung der Strafe bestim-
mend gewesen sind (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO). Grundsätzlich stellt es indes
einen gewichtigen und deshalb erörterungsbedürftigen Strafmilderungsgrund
dar, wenn die Betäubungsmittel sichergestellt werden und es deshalb nicht zu
einer Gefährdung von Drogenkonsumenten kommen kann (vgl. BGHR BtMG
§ 29 Strafzumessung 10; Weber BtMG 2. Aufl. vor § 29 Rdn. 773). Angesichts
der Höhe der in diesen Fällen erkannten Einzelfreiheitsstrafen von vier bzw.
drei Jahren und zwei Monaten Freiheitsstrafe kann der Senat nicht ausschlie-
ßen, dass sowohl die Strafrahmenwahl als auch die Einzelstrafbemessung von
diesem Rechtsfehler berührt sind.
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b) Rechtlichen Bedenken begegnet auch die Strafzumessung in den Fäl-
len II. 6 bis 17 der Urteilsgründe. Angesichts der geringfügigen Verkaufsmen-
gen von jeweils 3 bis 4 Gramm der "weichen Droge" (UA 39) Marihuana hat das
Landgericht unbeschadet der allgemeinen Strafschärfungsgründe nicht ver-
ständlich gemacht, weshalb es in diesen Fällen von dem erhöhten Strafrahmen
des § 29 Abs. 3 BtMG ausgegangen ist und jeweils Einzelfreiheitsstrafen von
einem Jahr drei Monaten als schuldangemessen erachtet hat.
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c) Der Senat hebt aber auch die übrigen Einzelstrafen auf, weil nicht
ausgeschlossen ist, dass diese durch die rechtsbedenkliche Strafzumessung in
den Fällen II. 1, 5 bis 17 der Urteilsgründe zum Nachteil des Angeklagten be-
einflusst sind. Im Übrigen soll dem neuen Tatrichter Gelegenheit gegeben wer-
den, die Strafen insgesamt neu zuzumessen und dabei in den Fällen II. 2 bis 5
auch zu berücksichtigen, dass das eingeführte Marihuana nach den Feststel-
lungen ausschließlich zum Eigenverbrauch des Angeklagten bestimmt war, was
bereits für sich grundsätzlich eine mildere Beurteilung nahe legt (vgl. BGHR
BtMG § 30 Abs. 2 Strafrahmenwahl 3; Weber aaO vor § 29 Rdn. 721, 729
m.w.N.). Die Aufhebung der Einzelstrafen entzieht auch der - schon für sich
auffallend hohen - Gesamtstrafe die Grundlage.
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3. Der Senat verweist die Sache an eine allgemeine Strafkammer des
Landgerichts zurück, nachdem das Verfahren sich nunmehr nur noch gegen
den erwachsenen Angeklagten richtet.
Tepperwien Maatz Kuckein
Solin-Stojanović Sost-Scheible