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BGH Beschluss vom 28.03.2006 – X ZB 1/05

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

28. März 2006

in dem Rechtsbeschwerdeverfahren

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. März 2006 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterin

Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Kirchhoff

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den am 13. Oktober 2004 verkünde-

ten Beschluss des 5. Senats

(Gebrauchsmuster-Beschwerde-

senats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten der Rechtsbe-

schwerdeführerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf

festgesetzt.

50.000,-- €

Gründe

1

I. Der Antragsgegner ist Inhaber des deutschen Gebrauchsmusters

297 18 951, das ein "Werkzeug zum Aneinanderfügen von Profilbrettern" be-

trifft. Die Antragstellerin hat die Löschung des Gebrauchsmusters im Umfang

der Schutzansprüche 1 bis 4, des Anspruchs 8, soweit auf die Ansprüche 1 bis

4 zurückbezogen, und des Anspruchs 10, soweit auf die Ansprüche 1 bis 4 und

8 zurückbezogen, begehrt. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat den Lö-

schungsantrag zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde der An-

tragstellerin hatte nur teilweise Erfolg. Hinsichtlich Anspruch 1 hat das Bundes-

patentgericht ihr nur insoweit entsprochen, als dieser Anspruch über die folgen-

de Fassung hinausgeht:

"1. Werkzeug für das lückenlose Aneinanderfügen von mit Nut und

Feder versehenen Profilbrettern mit einer länglichen, von einer

Mantelfläche umgebenen Gestalt, wobei die Mantelfläche eine

ebene Unterseite aufweist, die an wenigstens einer etwa recht-

winkligen Längskante in einen profilierten Abschnitt übergeht,

der zu der mit Nut oder Feder versehenen Stirnfläche des Pro-

filbretts komplementär geformt ist, während etwa in dem dia-

metral gegenüberliegenden Mantelbereich eine Schlagfläche

zur Einwirkung eines Hammers od. dgl. vorgesehen ist,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass der profilierte Ab-

schnitt in demjenigen Bereich, der mit der Oberkante des Profil-

bretts korrespondiert, gegenüber der betreffenden Unterkante

des Werkzeugs zu dessen Mitte zurückversetzt ist, wobei eine

oder beide Stirnseiten ein zu einer profilierten Längsseite kor-

respondierendes oder komplementäres Profil aufweisen."

2

Mit ihrer - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde macht die Antragstel-

lerin geltend, der angefochtene Beschluss beruhe auf einer Verletzung ihres

Anspruchs auf rechtliches Gehör (§§ 18 Abs. 2 und 4 GebrMG i.V.m. § 100

Abs. 3 Nr. 3 PatG) und sei nicht mit einer dem Begründungszwang entspre-

chenden Begründung versehen (§ 18 Abs. 2 und 4 GebrMG i.V.m. §§ 100

Abs. 3 Nr. 6, 94 Abs. 2 PatG).

3

Die Antragstellerin rügt, das Bundespatentgericht habe entgegen ihrem

Vortrag nicht berücksichtigt, dass die deutsche Offenlegungsschrift 38 19 245

Schutzanspruch 1 vorwegnehme. Das Bundespatentgericht sei auch in keiner

Weise auf ihren erstinstanzlichen Vortrag eingegangen, dass Schutzanspruch 1

sich auch auf Ausführungsformen erstrecke, die zwangsläufig zu einer Beschä-

digung der Oberkante des Profilbretts führen müssten und deshalb keine Erfin-

dung darstellten; diesen Vortrag habe sie in ihrer Beschwerdebegründung an

das Bundespatentgericht ausdrücklich in Bezug genommen.

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II. Die auf § 18 Abs. 2, 4 GebrMG, § 100 Abs. 3 Nr. 3 und 6 PatG ge-

stützte Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil mit ihr gesetzlich vorgesehene

Rechtsbeschwerdegründe, nämlich die Verletzung rechtlichen Gehörs und eine

im Sinne des Begründungszwangs fehlende Begründung, geltend gemacht

werden und dies mit näheren Ausführungen begründet worden ist (vgl.

Sen.Beschl. v. 24.10.2000 - X ZB 6/00, GRUR 2001, 139 - Parkkarte, m. Hinw.

auf die st. Rspr. d. Sen.). Die Rechtsbeschwerde bleibt in der Sache jedoch

ohne Erfolg, weil diese Rechtsbeschwerdegründe, auf deren Vorliegen sich die

Prüfung im Verfahren der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde beschränkt,

nicht vorliegen.

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1. Das Bundespatentgericht ist für die Beurteilung des erfinderischen

Schrittes von der Aufgabe ausgegangen, ein Schlagwerkzeug zum Aneinander-

fügen von Profilbrettern bereitzustellen, mit dem als erste Teilaufgabe die

Oberkanten der zu verlegenden Profilbretter geschützt und als zweite Teilauf-

gabe die bisher ungenutzten Stirnseiten eines Schlagwerkzeugs beim Verlegen

eingesetzt werden können. Es ist sodann auf der Grundlage der vorveröffent-

lichten Offenlegungsschrift 195 39 388 sowie des Katalogs "Einrichtungsbera-

ter" der Antragstellerin zu dem Schluss gelangt, dass es keines erfinderischen

Schrittes im Sinne des Gebrauchsmusterrechts bedurfte, um von diesen beiden

Druckschriften zu der vom Streitgebrauchsmuster vorgeschlagenen Lösung der

ersten Teilaufgabe (Schutz der Oberkanten der Profilbretter) zu gelangen. Hier-

für kam es auf die Offenlegungsschrift 38 19 245 nicht mehr an. Bedeutung

konnte diese Druckschrift deshalb nur noch für die Frage gewinnen, ob auch

der von Schutzanspruch 1 in der verteidigten Fassung vorgeschlagenen Lösung

der zweiten Teilaufgabe (Einsatz der bisher ungenutzten Stirnseiten des

Schlagwerkzeugs beim Verlegen) ein erfinderischer Schritt abzusprechen sei.

Dazu räumt die Antragstellerin ein, sie habe eine Vorwegnahme von Merkmal 7

des verteidigten Anspruchs 1, also der in Anspruch 1 aufgenommenen Merkma-

le des eingetragenen Schutzanspruchs 8, nicht behauptet. Zudem hat

das Bundespatentgericht

in diesem Zusammenhang die Druckschrift

DE 38 19 245 A 1 ausdrücklich behandelt und ihr keine einen erfinderischen

Schritt im Sinne des Gebrauchsmusterrechts ausschließende Bedeutung bei-

gemessen. Die Rechtsbeschwerde will nur ihre abweichende Bewertung des

erfinderischen Schrittes anstelle derjenigen des Bundespatentgerichts setzen.

Damit vermag sie jedoch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu begrün-

den.

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2. Die Antragstellerin rügt auch ohne Erfolg, der angefochtene Beschluss

enthalte keine Begründung im Sinne des § 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG, weil das

Bundespatentgericht ihren Vortrag vor dem Deutschen Patent- und Markenamt

unberücksichtigt gelassen habe, Schutzanspruch 1 schütze auch Ausführungs-

formen, die für die Erreichung der gebrauchsmustergemäßen Lösung ungeeig-

net seien, da sie eine Beschädigung der Oberfläche der Profilbretter nicht ver-

hinderten. Denn das Bundespatentgericht hat seinen Beschluss ausführlich und

nachvollziehbar begründet.

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Zwar kann es an einer Begründung im Sinne des § 100 Abs. 3 Nr. 6

PatG auch dann fehlen, wenn die Beschwerdeentscheidung überhaupt nicht auf

einzelne selbständige Angriffs- und Verteidigungsmittel eingeht (BGHZ 39, 333,

337-339 - Warmpressen). Selbständige Angriffs- und Verteidigungsmittel in die-

sem Sinne sind aber dadurch gekennzeichnet, dass sie schon für sich allein

geeignet sind, rechtsvernichtend zu wirken. Dies ist bei dem hier in Frage ste-

henden Vortrag zum Fehlen vorteilhafter Eigenschaften der Erfindung bei ge-

schützten Ausführungsformen nicht der Fall (vgl. Rogge in Benkard, PatG,

9. Aufl. 1993, § 100 Rdn. 26; Kühnen in Schulte, PatG, 7. Aufl. 2005, § 100

Rdn. 66). Dieser Vortrag betrifft lediglich Indiztatsachen.

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Zudem ist es für die Frage, ob eine Erfindung im Sinne des § 1 Abs. 1

GebrMG vorliegt, offensichtlich unerheblich, wenn die mit einer Lehre zum

technischen Handeln bezweckten Vorteile im Einzelfall möglicherweise nicht

erreicht werden können. Das Bundespatentgericht hatte daher keinen Anlass,

auf diesen Vortrag einzugehen.

9

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 18 GebrMG, 109 Abs. 1 Satz 2

PatG.

Melullis

Scharen

Mühlens

Meier-Beck

Kirchhoff

Vorinstanz:

Bundespatentgericht, Entscheidung vom 13.10.2004 - 5 W(pat) 458/03 -