BGH Urteil vom 28.03.2006 – X ZR 127/02
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Patentnichtigkeitssache
Verkündet am: 28. März 2006 Groß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 28. März 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die
Richter Scharen, Keukenschrijver, Asendorf und Dr. Kirchhoff
für Recht erkannt:
Die Berufung gegen das Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats)
des Bundespatentgerichts vom 20. Februar 2002 wird auf Kosten
der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 9. Februar 1988 ange-
meldeten deutschen Patents 38 03 888 (Streitpatents), das einen regelbaren
Schwingungsdämpfer betrifft und 8 Patentansprüche umfasst, die wie folgt lau-
ten:
"1. Regelbarer Schwingungsdämpfer mit einer Dämpfungskraft- steuerung, insbesondere für Kraftfahrzeuge, wobei mindestens eine Ventileinrichtung mit mindestens einem Dämpfungsele- ment für die Zug- und Druckdämpfung vorgesehen ist, dadurch gekennzeichnet, daß mindestens zwei Dämpfungselemente (7.1; 7.2) vorgesehen sind, die jeweils einzeln oder gemeinsam
in den Strömungsweg schaltbar sind und die für die Zug- und Druckdämpfung jeweils eine Ventilbestückung (7.1.1; 7.1.2 bzw. 7.2.1; 7.2.2) aufweisen, wobei jeweils ein Dämpfungselement (z.B. 7.2) in der Zugdämpfung eine hohe Dämpfungskraft und in der Druckdämpfung eine niedrige Dämpfungskraft aufweist und das andere Dämpfungselement (z.B. 7.1) in der Zugdämpfung eine niedrige Dämpfungskraft und in der Druckdämpfung eine hohe Dämpfungskraft erzeugt.
2. Schwingungsdämpfer nach Anspruch 1, dadurch gekennzeich- net, daß die Dämpfungselemente (7.1; 7.2) parallel zueinander angeordnet sind und zu jedem Dämpfungselement (7.1; 7.2) in Reihe ein die Druckmittelleitung (5) schaltender Schalter (8.1; 8.2) vorgesehen ist (Fig. 1c, 1d).
3. Schwingungsdämpfer nach Anspruch 2, dadurch gekennzeich- net, daß die Schalter (8; 8.1; 8.2) als 3/2-, 3/3- oder 3/4- Wegeventil angeordnet sind.
4. Schwingungsdämpfer nach Anspruch 1, dadurch gekennzeich- net, daß die Dämpfungselemente (7.1; 7.2) in Reihe und parallel dazu die die Druckmittelleitung (5) schaltenden Schalter (8.1; 8.2) in Reihe angeordnet sind, wobei die Druckmittelleitung (5.1) zwischen den Dämpfungselementen (7.1; 7.2) und die Druck- mittelleitung (5.2) zwischen den Schaltern (8.1; 8.2) über eine weitere Strömungsverbindung (10) miteinander verbunden sind (Fig. 1a).
5. Schwingungsdämpfer nach Anspruch 1, dadurch gekennzeich- net, daß die Dämpfungselemente (7.1; 7.2) in Reihe und parallel dazu die die Druckmittelleitung (5) schaltende Schalteinrichtung (8) als 3/2-, 3/3- oder 3/4-Wegeventil angeordnet ist, wobei die Druckmittelleitung (5.1) zwischen den Dämpfungselementen (7.1; 7.2) und die in der Druckmittelleitung (5) angeordnete Schalteinrichtung (8) über eine weitere Strömungsverbindung (10) miteinander verbunden sind (Fig. 1b).
6. Schwingungsdämpfer nach Anspruch 1, dadurch gekennzeich- net, daß die Dämpfungselemente (7.1; 7.2) und die Schalter (8.1; 8.2) bzw. Schalteinrichtung (8) in einem separaten Bauteil außerhalb des Schwingungsdämpfers angeordnet und über Druckmittelleitungen (5) mit dem Schwingungsdämpfer verbun- den sind (Fig. 1a, 1c, 4a - c).
7. Schwingungsdämpfer nach Anspruch 1, dadurch gekennzeich- net, daß der Schwingungsdämpfer einen Doppelkolben (9) auf- weist, wobei in jedem Kolben (9.1; 9.2) ein Dämpfungselement (7.1; 7.2) angeordnet ist (Fig. 3).
8. Schwingungsdämpfer nach Anspruch 1, dadurch gekennzeich- net, daß der Ventileinrichtung (4) ein unabhängiges Dämp- fungselement (7.3) zugeordnet ist, welches die Zu- und Ablei- tung der Dämpfungsmittelleitung (5) miteinander verbindet (Fig. 1a, 1c)."
Die Klägerin hat geltend gemacht, dass der Gegenstand des Streitpa-
tents gegenüber dem Stand der Technik, wie ihn die deutschen Offenlegungs-
schriften 35 24 862 (Robert Bosch GmbH), 36 01 616 (Boge GmbH) und
36 09 862 (Boge GmbH) bildeten, nicht schutzfähig sei. Sie hat beantragt, das
Streitpatent für nichtig zu erklären.
Die Beklagte hat in erster Linie Klageabweisung beantragt. Hilfsweise
hat sie vor dem Bundespatentgericht das Streitpatent mit zwei eingeschränkten
Fassungen des Patentanspruchs 1 verteidigt, wegen derer auf die Akten ver-
wiesen wird.
Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent in vollem Umfang für nich-
tig erklärt.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die das Streitpatent
in erster Linie in seiner erteilten Fassung, hilfsweise mit folgender Fassung des
Patentanspruchs 1 verteidigt, auf die sich die Patentansprüche 2 bis 8 im Rah-
men der Verteidigung nach dem Hilfsantrag zurückbeziehen sollen:
"Regelbarer Schwingungsdämpfer mit einer Dämpfungskraftsteue- rung für Kraftfahrzeuge, wobei mindestens eine Ventileinrichtung
mit mindestens einem Dämpfungselement für die Zug- und Druck- dämpfung vorgesehen ist, dadurch gekennzeichnet, dass mindes- tens zwei Dämpfungselemente (7.1; 7.2) vorgesehen sind, die je- weils einzeln oder gemeinsam in den Strömungsweg schaltbar sind und die für die Zug- und Druckdämpfung jeweils eine Ventilbestü- ckung (7.1.1; 7.1.2 bzw. 7.2.1; 7.2.2) aufweisen, wobei jeweils ein Dämpfungselement (z.B. 7.2) in der Zugdämpfung eine hohe Dämpfungskraft und in der Druckdämpfung eine niedrige Dämp- fungskraft aufweist und das andere Dämpfungselement (z.B. 7.1) in der Zugdämpfung eine niedrige Dämpfungskraft und in der Druck- dämpfung eine hohe Dämpfungskraft erzeugt, und dass dann, wenn entweder nur das eine oder nur das andere Dämpfungsele- ment in den Strömungsweg geschaltet ist, die wahlweise Ansteue- rung der Dämpfungselemente hinsichtlich der Bewegungen von Fahrzeugaufbau und Radaufhängung allein in Abhängigkeit von ei- ner Erfassung der Bewegung des Fahrzeugaufbaus erfolgt."
Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.
Im Auftrag des Senats hat Professor Dr.-Ing. R. M.
ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der
mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat. Die Beklagte hat ein schrift-
liches
Gutachten
des
Institutsdirektors
Prof.
Dr.-Ing.
S.
H.
vorgelegt, die Klägerin schriftliche Gutachten von Prof.
Dr.-Ing.
G.-P.
O. i
.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg. Das Bundespa-
tentgericht hat das Streitpatent im Ergebnis zu Recht für nichtig erklärt, weil
sein Gegenstand gegenüber dem Stand der Technik nicht patentfähig ist (§§ 22
Abs. 1, 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG 1981). Auch mit der nunmehr hilfsweise verteidig-
ten Fassung seines Patentanspruchs 1 ist das Streitpatent nicht patentfähig.
Ein eigenständiger erfinderischer Gehalt der auf Patentanspruch 1 in der Fas-
sung des erteilten Patents, nach Hilfsantrag in der hilfsweise verteidigten Fas-
sung rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 8 ist weder geltend gemacht noch
für den Senat erkennbar.
I. 1. Das Streitpatent betrifft einen regelbaren Schwingungsdämpfer
("Stoßdämpfer"), wie er insbesondere bei Kraftahrzeugen Verwendung findet.
Die Beschreibung des Streitpatents schildert hydraulisch regelbare Schwin-
gungsdämpfer als bekannt (z.B. aus der deutschen Auslegeschrift 1 242 945),
deren Dämpfungskraft in der Zug- und/oder Druckstufe während des Betriebs
verändert werden kann. Damit lasse sich der Dämpfungskraftverlauf z.B. an die
Fahrgeschwindigkeit anpassen. Nachteilig sei dabei, dass die Verstellge-
schwindigkeit konstruktionsbedingt gering sei, so dass auf Schwingungen der
Radaufhängungen nur träge reagiert werden könne. Darüber hinaus seien z.B.
aus der deutschen Offenlegungsschrift 34 26 014 schnellschaltende Flüssig-
keitssteuereinrichtungen für Fahrzeugaufhängungssysteme bekannt, deren
hochfrequentes Schaltverhalten es ermöglichen solle, mit der Dämpfungskraft-
verstellung auf die Schwingungsdämpferbewegungen selbst zu reagieren. Da-
zu sei der Schwingungsdämpfer so gestaltet, dass es möglich werde, die Be-
wegungen von Aufbau und von Radaufhängung zu erfassen und eine große
Dämpfungskraft in solchen Bewegungszuständen zu wählen, in denen die
Richtung der erzeugten Dämpfungskraft der Bewegung des Fahrzeugaufbaus
entgegengerichtet sei, eine kleine Dämpfungskraft aber, wenn Dämpfungskraft
und Aufbaubewegung des Fahrzeugs gleichgerichtet seien. Diese Dämp-
fungsmethode wird gemeinhin als "Skyhook"-Prinzip bezeichnet.
Hierbei müsse die Verstellung der Dämpfungskraft jeweils zu dem Zeit-
punkt vorgenommen werden, zu dem der Schwingungsdämpfer seine Bewe-
gungsrichtung umkehre. Durch eine Phasenverschiebung zwischen der ange-
strebten und der tatsächlich erreichten Einstellung würde nämlich die Wirksam-
keit der Dämpfung stark beeinträchtigt. Um im dynamischen Ablauf der
Schwingbewegungen die Phasenverschiebung zwischen Soll- und Istwert auf
ein tolerierbares Maß zu verringern, müsse die Verstellung der Dämpfungskraft
mit hoher Geschwindigkeit vollzogen werden. Unter Berücksichtigung der Ei-
genfrequenzen der Radaufhängungen von ca. 10 - 15 Hz bei Personenkraftwa-
gen stehe für das Erkennen der Aufbaubewegung des Fahrzeugs, der relativen
Radbewegung, die Verarbeitung der Signale, das Auslösen und die Ausführung
des Schaltvorgangs eine Zeit von ca. 2 - 10 msec zur Verfügung. Nachteilig sei
weiter, dass zum Erkennen des jeweils vorliegenden Bewegungszustands nicht
nur Messwertaufnehmer für die Bewegung des Fahrzeugaufbaus, sondern
auch solche für die Bewegung jedes einzelnen Rads vorgesehen werden
müssten.
Weiter seien bei Schwingungsdämpfern, wie sie z.B. aus der deutschen
Offenlegungsschrift 35 24 862 bekannt seien, gesteuerte Dämpfungsventile in
Verbindung mit zwei Rückschlagventilen zur Verbindung der Arbeitsräume des
Zylinders mit einem Speicherelement bekannt. Mit den Rückschlagventilen
könne bei einer asymmetrischen Einstellung des Drehschiebers die Zug- oder
Druckstufe dem jeweils vorgesehenen Querschnitt des Drehschiebers zuge-
ordnet werden. Nachteilig sei dabei, dass die Dämpfungskraft durch den ent-
sprechenden freigegebenen Querschnitt des Drehschiebers bestimmt werde.
Bei einem momentan eingestellten Querschnitt sei die Dämpfungskraft jedoch
von der jeweiligen Geschwindigkeit des Dämpfungskolbens abhängig. Bei nied-
riger Kolbengeschwindigkeit sei die Dämpfungskraft im Verhältnis gering und
sie erhöhe sich mit zunehmender Kolbengeschwindigkeit progressiv. Die Quer-
schnitte im Drehschieber erzeugten also mit zunehmender Geschwindigkeit
des Dämpfungskolbens überproportional höhere Dämpfungskräfte. Ein derarti-
ges Verhalten sei nicht erwünscht.
2. Durch das Streitpatent soll demgegenüber eine Ventileinrichtung für
einen Schwingungsdämpfer zur Verfügung gestellt werden, die einfach und
kostengünstig herstellbar und so ansteuerbar ist, dass eine einfache Sensie-
rung der Bewegungen allein des Fahrzeugs - d.h. des Fahrzeugaufbaus (Sp. 1
Z. 45 - 48, Sp. 2 Z. 42 - 47) - möglich ist, wobei wahlweise eine unterschiedli-
che Dämpfungskraft erzielt werden kann (vgl. Beschreibung Sp. 2 Z. 21 - Z. 30,
wobei die dortigen Angaben allerdings von Lösungsansätzen nicht frei sind).
Danach geht es nach dem vom gerichtlichen Sachverständigen bestätigten
Vortrag der Parteien um ein Ventil für einen Schwingungsdämpfer, der nach
dem aus dem Stand der Technik bekannten "Skyhook"-Prinzip arbeiten soll.
3. Hierzu lehrt Patentanspruch 1 des Streitpatents in der Fassung des
erteilten Patents einen Schwingungsdämpfer,
(1)
(2)
der regelbar ist,
eine Dämpfungskraftsteuerung aufweist,
(2.1)
wobei mindestens eine Ventileinrichtung vorgesehen ist
(2.1.1)
mit mindestens zwei Dämpfungselementen (für die
Zug- und Druckdämpfung),
(2.1.1.1) die in den Strömungsweg schaltbar sind
(2.1.1.1.1) einzeln oder gemeinsam
(2.1.1.2) die jeweils eine Ventilbestückung aufweisen
(2.1.1.2.1) für die Zug- und Druckdämpfung, wobei
(2.1.1.3) das eine Dämpfungselement
(2.1.1.3.1) in der Zugdämpfung eine hohe Dämpfungskraft und
(2.1.1.3.2) in der Druckdämpfung eine niedrige Dämpfungskraft
aufweist und
(2.1.1.4) das andere Dämpfungselement
(2.1.1.4.1) in der Zugdämpfung eine niedrige Dämpfungskraft und
(2.1.1.4.2) in der Druckdämpfung eine hohe Dämpfungskraft er-
zeugt.
4. Die Beschreibung des Streitpatents gibt an, durch die patentgemäßen
Maßnahmen werde erreicht, dass die Verstellung der Ventileinrichtung nicht
mehr mit der Frequenz der Dämpferschwingung, sondern nur noch mit der we-
sentlich geringeren Frequenz der Schwingung des Fahrzeugaufbaus vorge-
nommen werden müsse. Bezüglich der Sensierung genüge damit die Erfas-
sung der Aufbaubewegung. Es seien daher keine Relativsignalaufnehmer für
die Bewegung zwischen Radaufhängung und Aufbau erforderlich. Die Schalt-
frequenz für die Verstelleinrichtung werde stark herabgesetzt und damit stelle
die Verschiebung der Phasengänge von Soll- und Istwert kein Problem mehr
dar (Beschreibung Sp. 2 Z. 42 - 61). Diese mit dem patentgemäßen Schwin-
gungsdämpfer erzielbaren Wirkungen sind aber nicht Gegenstand des von Pa-
tentanspruch 1 des Streitpatents geschützten Gegenstands, sondern sie wer-
den durch die patentgemäße Ausführung des Schwingungsdämpfers erst er-
möglicht. Dem Schutz dieses Patentanspruchs unterfallen auch solche Ausfüh-
rungen des Schwingungsdämpfers, die von seinen (gegenständlichen) Merk-
malen Gebrauch machen, ohne diese Wirkungen zu verwirklichen.
5. Zum Verständnis der Lehre des Patentanspruchs 1 des Streitpatents
sei zunächst der prinzipielle Aufbau eines Schwingungsdämpfers kurz erläutert:
Der Aufbau von Kraftfahrzeugen ist über Federn auf den Fahrzeugach-
sen abgestützt und bildet zusammen mit diesen ein federndes System. Ziel der
Fahrwerksentwicklung ist es, eine möglichst gleichmäßige und ruhige Bewe-
gung des Fahrwerkaufbaus zu erreichen. Mit Schwingungsdämpfern werden
Bewegungen des Fahrzeugaufbaus gedämpft, indem die Bewegungsenergie in
Wärmeenergie umgewandelt wird und die Schwingungen zum Abklingen ge-
bracht werden. Im Fahrzeugbau sind hydraulische Teleskopschwingungsdämp-
fer gebräuchlich. Sie bestehen aus einem mit besonderem Stoßdämpferöl ge-
füllten Zylinder und einem Kolben, der auf beiden Seiten mit Stoßdämpferöl
beaufschlagt ist. Die beiden Zylinderkammern, die durch den Kolben gebildet
werden, sind durch eine Leitung oder durch Bohrungen im Kolben miteinander
verbunden. Der Kolben kann sich im Zylinder bewegen, während das Öl von
einer Kammer in die andere strömt. Die Kolbenbewegung wird durch eine
Dämpfungskraft abgebremst, die aus dem Strömungswiderstand in der Flüs-
sigkeitsleitung entsteht, der durch Ventile im Strömungsgang gestaut werden
kann.
Zu unterscheiden sind Zugbelastungen und Druckbelastungen des
Dämpfers. Von Druckbelastung wird gesprochen, wenn der Kolben mit der Kol-
benstange in den Zylinder hineingedrückt wird. Sie tritt auf, wenn das Rad auf
eine Bodenwelle aufläuft und nach oben einfedert oder wenn die Karosserie
nach unten bewegt wird, eine Zugbelastung dagegen dann, wenn der Kolben
mit der Kolbenstange aus dem Zylinder herausgezogen wird. Zug- und Druck-
belastungen treten auch auf, wenn sich Radaufhängung und Fahrzeugaufbau
gleichgerichtet, aber mit unterschiedlicher Geschwindigkeit bewegen. Die
Dämpfungskraft ist jeweils der Bewegungsrichtung des Kolbens im Zylinder
entgegengesetzt. Die Stärke der Dämpfungskraft richtet sich nach dem Strö-
mungswiderstand im Abflussweg des verdrängten Hydrauliköls. Dieser Wider-
stand ist von der Größe des Ölstroms durch das Ventil, der Strömungsge-
schwindigkeit und der konstruktiven Ausgestaltung des Ventils abhängig.
Beim Ausfahren der Kolbenstange öffnet sich das Zugstufenventil und
das Druckstufenventil ist geschlossen. Beim Einfahren der Kolbenstange ver-
hält es sich umgekehrt. Das Fahrzeug besitzt, wie nach den überzeugenden
Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen in seinem schriftlichen Gut-
achten bereits Jahrzehnte vor dem Anmeldetag des Streitpatents bekannt war,
eine bessere Straßenlage, wenn die Schwingungsdämpfer in der Druckphase
eine höhere Dämpferwirkung haben als in der Zugphase. Der Zusammenhang
zwischen der Dämpfungskraft und der Kolbengeschwindigkeit wird als Dämp-
fungscharakteristik ("Kraft-Geschwindigkeits-Kurve") bezeichnet. Die konstruk-
tive Auslegung der Ventilfedern und der Kolbenbohrungen in Zug- und Druck-
stufe ermöglicht es, den Zusammenhang zwischen Kraft und Geschwindigkeit,
d.h. die Dämpfungskraft, zu variieren. Passive Dämpfer mit entsprechenden
Charakteristiken (höhere Dämpferwirkung in der Druckphase als in der Zug-
phase) waren bereits spätestens seit den fünfziger Jahren bekannt und im Ein-
satz. Ebenfalls vor dem Anmeldetag des Streitpatents wurden verstellbare
Dämpfer eingeführt.
Die Dämpfungskraft wird in der Praxis mit Kennlinien beschrieben. Die
Kennlinien müssen an die verschiedenen Anforderungen im Fahrwerk ange-
passt werden.
Der Aufbau eines Schwingungsdämpfers nach dem Streitpatent ist aus
der Schaltzeichnung 1 c des Streitpatents ersichtlich, die allerdings auch Ele-
mente zeigt, die nicht in Patentanspruch 1 genannt sind:
Links ist der Teleskop-Schwingungsdämpfer mit dem Zylinder (2), dem
Kolben (9) und der Kolbenstange (1) gezeigt. Der Kolben teilt den Zylinder in
zwei mit Hydrauliköl gefüllte Arbeitsräume (3) auf. Die beiden Arbeitsräume
sind über eine außerhalb des Zylinders geführte Hydraulikleitung (5) miteinan-
der verbunden, in die verschiedene Ventileinrichtungen und Dämpfungsele-
mente eingeschaltet sind. Anstelle der äußeren Verbindungsleitung kann auch
eine Bohrung durch den Kolben mit Ventilen als inneres Dämpfungselement
vorgesehen werden. Rechts in der Schaltung befindet sich die Ventileinrichtung
(4) mit den beiden (hier parallel, in Figur 1 b entsprechend Patentanspruch 5
des Streitpatents in Reihe geschalteten) Dämpfungselementen (7.1) und (7.2)
entsprechend der Merkmalsgruppe 2.1.1. Beide Dämpfungselemente weisen je
zwei Ventile (für die Zugdämpfung 7.1.1 und 7.2.1 und für die Druckdämpfung
7.1.2 und 7.2.2) auf. Die in Zug- und Druckrichtung jeweils unterschiedliche
Dämpfungskraft in den beiden Dämpfungselementen (7.1) und (7.2) wird nach
den Merkmalen 2.1.1.3, 2.1.1.3.1, 2.1.1.3.2 und 2.1.1.4, 2.1.1.4.1 und 2.1.1.4.2
des Patentanspruchs 1 erzeugt. Das weitere parallel geschaltete Dämpfungs-
element (7.3) lässt sich aus Patentanspruch 1 des Streitpatents nur indirekt
entnehmen, weil dort die Regelbarkeit angesprochen ist, die nach den für den
Senat überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen ein
solches Element voraussetzt. Entsprechendes gilt für die die Druckmittelleitung
(5) schaltenden Schalter (8.1) und (8.2), die in nachgeordneten Patentansprü-
chen auch ausdrücklich genannt werden. Der Druckmittelspeicher (6; nur in der
Beschreibung Sp. 3 Z. 59, 60; 4 Z. 62 - 64 erwähnt) ist nicht Gegenstand des
Patentanspruchs 1 des Streitpatents. Er dient dem Ausgleich für die je nach der
Stellung des Kolbens unterschiedliche Verdrängung der Hydraulikflüssigkeit in
dem Zylinder.
Mit der in Patentanspruch 1 geschützten Schaltung können vier Schalt-
stufen gewählt werden:
Zug und Druck weich (dem Kolben wird sowohl bei einer auswärts
als auch bei einer einwärts gerichteten Bewegung nur eine ge-
ringe Dämpfungskraft (Widerstand) entgegengesetzt);
Zug weich, Druck hart (auswärts geringe Dämpfungskraft, einwärts
hohe Dämpfungskraft);
Zug hart, Druck weich (auswärts hohe Dämpfungskraft, einwärts
geringe Dämpfungskraft);
Zug hart, Druck hart.
Damit kann mit einer niedrigen Schaltfrequenz gearbeitet werden, weil
die Verstellung der Ventileinrichtung nicht mehr mit der Frequenz der Dämpfer-
schwingung, sondern nur noch mit der Schwingungsfrequenz des Fahrzeug-
aufbaus vorgenommen werden muss und folglich nur noch diese Bewegung zu
sensieren ist (Streitpatent, Beschreibung Sp. 2 Z. 42 - 61).
II. Es kann offenbleiben, ob der Schwingungsdämpfer nach Patentan-
spruch 1 des Streitpatents neu ist (§ 3 PatG 1981), wovon die Parteivertreter
nach der mündlichen Verhandlung übereinstimmend ausgegangen sind, denn
er ist nach Überzeugung des Senats jedenfalls durch den Stand der Technik
nahegelegt und beruht deshalb nicht auf erfinderischer Tätigkeit (§ 4 PatG
1981).
1. In der deutschen Offenlegungsschrift 36 01 616 wird eine hydro-
pneumatische Federung in Form eines semiaktiven Dämpfers beschrieben, bei
dem mindestens eine weitere zuschaltbare Ventileinrichtung in einem separa-
ten Bauteil (Sp. 2 Z. 52 - 59) die Kräfte in der Zug- und Druckstufe unabhängig
voneinander und nahezu beliebig einstellen kann. Die Federung weist eine
Dämpfungskraftsteuerung (Merkmal 2) mit mindestens einer Ventileinrichtung
(Merkmal 2.1) auf, sowie ein Drosselelement (Dämpfungselement; Bezugszei-
chen 10 und 11) für die Zug- und Druckdämpfung, das konstante, mit Ventilen
(15 und 16) bestückte Bohrungen für das Druckmittel aufweist. Dabei erkennt
der Fachmann, ein an einer Universität ausgebildeter Diplomingenieur mit
grundlegenden Kenntnissen über Fahrdynamik, Schwingungstechnik, Hydraulik
und Regelung, dass es wenig oder keinen Sinn macht, die Ventile 15 und 16
mit den gleichen Dämpfungseigenschaften auszulegen. Die zuschaltbare Ven-
tileinrichtung besteht aus einem durch einen axial beweglichen steuerbaren
Ventilkörper beaufschlagten Durchlass, der eine Verbindung durch Zuström-
bohrungen zu den Ventilen der Ventileinrichtung steuert (Beschreibung Sp. 2
Z. 56-59). Insgesamt verwirklicht die Entgegenhaltung die Merkmalsgruppen
2.1.1.1 und 2.1.1.2; dies hat auch die Beklagte so gesehen. Es wird weiter dar-
auf hingewiesen, dass bei Verwendung von einem (passiven) Drosselelement
und zwei (aktiven) Ventileinrichtungen vier verschiedene Kennlinien der Dämp-
ferkraft ansteuerbar sind (Beschreibung Sp. 4 Z. 51 - 53), indem entweder die
Ventileinrichtung 10 geöffnet und die Ventileinrichtung 11 geschlossen ist oder
umgekehrt oder beide geöffnet oder geschlossen sind. Es ergeben sich also
folgende Kennlinien:
Nur Drosselelement 5 geöffnet
Drosselelement 5 und Ventileinrichtung 10 geöffnet
Drosselelement 5 und Ventileinrichtung 11 geöffnet
Drosselelement 5 und Ventileinrichtungen 10 und 11 geöffnet
Die Grundkennung (höchste Drosselung) wird dabei erzielt, indem nur
das Drosselelement 5 durchströmt wird, und bei Aufschalten der Dämpfungs-
einrichtungen 10 und 11 wird die Dämpfungskraft entsprechend weicher ausge-
legt (Beschreibung Sp. 4 Z. 60 - 64). Es wird ausgeführt, die Ventileinrichtun-
gen (10) und (11) könnten entweder geschlossen oder geöffnet sein und bei
unterschiedlicher Bestückung der Ventile (15) und (16) würden weitere Kennli-
nien ermöglicht, indem entweder die Ventileinrichtung (10) geöffnet und die
Ventileinrichtung (11) geschlossen sei bzw. umgekehrt (Beschreibung Sp. 4
Z. 51 - 60). Ob die Entgegenhaltung auch die Merkmalsgruppen 2.1.1.3 und
2.1.1.4 offenbart, kann offenbleiben.
2. Die deutsche Offenlegungsschrift 35 24 862, die im Mittelpunkt des
Berufungsverfahrens gestanden hat, beschreibt eine Vorrichtung zur Dämpfung
von Bewegungsabläufen, insbesondere bei einem Aufhängesystem Fahrzeug-
rad/Fahrzeug, mithin einen Schwingungsdämpfer, mit einem in einem Zylinder
gleitenden und diesen in zwei Arbeitsräume unterteilenden Kolben, wobei die
beiden Arbeitsräume jeweils über entgegengesetzt wirkende (passive) Rück-
schlagventile und ein parallel geschaltetes variabel verstellbares (gesteuertes)
asymmetrisches Dämpferventil (Drosselventil) miteinander verbunden sind (vgl.
Beschreibung Seite 7 - 8, Seite 26 erster Absatz letzter Satz). Die Relativge-
schwindigkeit, mit der sich Aufbau und Rad zueinander bewegen, entscheidet
darüber, ob der Dämpfer auf Druck oder Zug belastet wird; negative Relativge-
schwindigkeit bedeutet Druckbelastung, positive Relativgeschwindigkeit Zugbe-
lastung. Den dargestellten Ausführungsbeispielen ist die Anordnung mit min-
destens einem ungesteuerten Rückschlagventil und einem Hauptventil mit vari-
abel asymmetrischem Dämpfungscharakter gemeinsam (Beschreibung S. 26
oben), wobei das Hauptventil in dem Ausführungsbeispiel nach Fig. 10 in ge-
trennte ("geteilte") Bereiche 18a’ und 18b’, jeweils versehen mit einem Teller-
ventil für Zug- und Druckkräfte geteilt ist (Beschreibung S. 31 oberer Abs.). Die
Rückschlagventile haben dabei keine Dämpfungswirkung (Beschreibung Seite
22 Zeilen 24, 25), verhindern aber die Erzeugung von Kräften mit falschem
Vorzeichen, weshalb die Frequenzabhängigkeit nicht besonders hoch sein
muss (Beschreibung Seite 23 Zeilen 8 - 4 von unten). Für die beiden Bewe-
gungsrichtungen des Dämpfers für das Dämpfungsmedium werden unter-
schiedliche Durchflusswege mit unterschiedlichen Charakteristiken gewählt,
wobei ein Ventilteil für die Zugstufe und ein Ventilteil für die Druckstufe zustän-
dig ist (Beschreibung Seite 27 letzter Absatz - Seite 28). Zug- und Druckstufe
werden also unterschiedlich ausgelegt und unterschiedlich angesteuert. Deutli-
cher als das vom Bundespatentgericht herangezogene Ausführungsbeispiel
nach Fig. 9, nach dem ein einziges asymmetrisches und verstellbares Dämp-
ferventil (18) für beide Durchflussrichtungen vorgesehen ist, zeigt dies das Aus-
führungsbeispiel nach Fig. 10 mit den beiden Tellerventilen 18a’ und 18b’:
Bei Druckbelastung fließt die Flüssigkeit aus der unteren Arbeitskammer
(12b) über das (dann geöffnete) Tellerventil 18b’ und das Rückschlagventil 16a
in die obere Arbeitskammer (12a). Bei (anschließender) Zugbelastung strömt
die Flüssigkeit aus der oberen Arbeitskammer über das geöffnete Tellerventil
18a’ und das Rückschlagventil 16b in die untere Arbeitskammer (12b). Da die
Dämpfungskraft der Rückschlagventile gegen Null geht, also jedenfalls ganz
gering ist, hängt die Dämpfungskraft insgesamt von den Verhältnissen an den
Tellerventilen 18a’ und 18b’ ab. Wie diese gewählt wird, ergibt sich aus dem
neben der Figur stehenden Diagramm: Dieses zeigt in den durchgezogenen
und gestrichelten Linien zwei asymmetrische Verläufe, die durch "mehr oder
weniger" direkte Steuerung gewählt werden können (Beschreibung Seite 30
Zeilen 1 - 3).
Der Schwingungsdämpfer nach Fig. 10 ist somit steuerbar. Das Merkmal
der Regelbarkeit in Merkmal 1 in Patentanspruch 1 des Streitpatents kann er-
sichtlich nicht in einem weitergehenden Sinn verstanden werden. Auf die Defi-
nition des Regelns etwa in DIN 19226, auf die das Parteigutachten H.
abstellt, kann dabei nicht zurückgegriffen werden, denn das Streitpatent enthält
keinen Hinweis auf einen Regelvorgang in diesem Sinn, der über eine Steue-
rung nach Fig. 10 der Entgegenhaltung hinausgeht. Auch der gerichtliche
Sachverständige ist davon ausgegangen, dass dieses Merkmal erfüllt ist. Der
Schwingungsdämpfer nach Fig. 10 weist auch eine Dämpfungskraftsteuerung
mit Ventileinrichtung auf (Merkmale 2, 2.1). Es kann letztlich dahinstehen, ob
zwei Dämpfungselemente vorhanden sind (Merkmal 2.1.1). Dies hängt davon
ab, ob man in den Elementen 18a’ und 18b’ diese zwei Elemente sieht oder ob
man Patentanspruch 1 des Streitpatents dahin verstehen will, dass jeweils
doppelte Elemente gefordert werden. Auch wenn man das im letzteren Sinn
verstehen will, ist das Merkmal aber jedenfalls nahegelegt. Schon die deutsche
Offenlegungsschrift 35 24 862 zeigt, dass das einheitliche Drosselventil 18 in
Figur 9 ohne Einbuße in der Funktionalität in zwei getrennte Drosselventile 18a’
und 18b’ zerlegt werden kann. Eine weitere Zerlegung der steuerbaren Teller-
ventile 18a’ und 18b’ in jeweils zwei einander zuschaltbare Ventile, die im übri-
gen auch aus der deutschen Offenlegungsschrift 36 01 616 bekannt ist (Sp. 2
Zeilen 52 - 54), war für den Fachmann eine auf der Hand liegende Alternative,
für die zum einen das Streitpatent keine besonderen Wirkungen angibt (etwa in
Form einer Erhöhung der Zahl der möglichen Kennlinien) und die der gerichtli-
che Sachverständige zudem als Selbstverständlichkeit bezeichnet hat. Die
Merkmale 2.1.1.1 und 2.1.1.1.1 ergeben sich dann als naheliegende, wenn
nicht notwendige Folge aus der Veränderung des Merkmals 2.1.1. Geht man
von der Auffassung der Parteien aus, so weist allerdings nur die Dämpfungs-
kraftsteuerung als solche eine Ventilbestückung für die Zug- und Drucksteue-
rung (vgl. Ventil 18a’: Zug; Ventil 18b’: Druck) auf, der Unterschied beruht hier
aber auch nur auf der Verdoppelung der Dämpfungselemente und kann eine
erfinderische Leistung nicht begründen. Die Merkmalsgruppen 2.1.1.3 und
2.1.1.4 werden durch geeignete Steuerung der beiden Tellerventile verwirklicht,
wie sich aus dem Diagramm in Fig. 10 ergibt; dies wird von der Beklagten auch
nur mit dem Argument in Abrede gestellt, dass nach der deutschen Offenle-
gungsschrift 35 24 862 die Dämpfungskraft bei der zweiten auftretenden Be-
wegungsrichtung (Zug bzw. Druck) Null oder nahezu Null sei. Hierin besteht
sachlich aber kein Unterschied zum Streitpatent, das (auf einer höheren Abs-
traktionsstufe) zwischen hoher und niedriger Dämpfungskraft unterscheidet;
auch die Kurven nach dem Diagramm in Fig. 10 weisen zwar beim Wechsel
von der Druck- in die Zugstufe oder umgekehrt Nulldurchgänge auf, aber kei-
nen Bereich, in dem die Dämpfungskraft F gleich Null wäre. Zwischen den An-
gaben (niedrige Dämpfungskraft und Dämpfungskraft nahezu Null) besteht da-
mit sachlich Übereinstimmung. Zudem hat der gerichtliche Sachverständige
überzeugend erklärt, dass auch ein reines Rückschlagventil eine bestimmte,
wenn auch geringe, Dämpfungskraft erzeugt und zum anderen bei der Lehre
des Streitpatents im Hinblick auf diese Merkmale sogar gegen Null geht. Auch
wenn dieser Wert selbst praktisch nicht erreicht wird, ist er doch das an sich
angestrebte Ziel.
3. Die deutsche Offenlegungsschrift 36 09 862 beschreibt einen regelba-
ren Stoßdämpfer, bei dem eine Kolbenstange mit einem Kolben einen Dämp-
fungsflüssigkeit enthaltenden Zylinder in zwei Arbeitsräume unterteilt. Mindes-
tens ein die Dämpfungskraft erzeugender Durchtrittskanal hat einen durch ein
(aktives) Drosselventil verstellbaren Querschnitt. Ein Steuerbypass dient der
Steuerung des Durchtrittskanals und weist ein Stellorgan auf. Zug- und Druck-
stufe sind mit jeweils eigenen Ventilen versehen; der aktive Eingriff wird durch
ein regelbares (Membran-)Ventil verwirklicht. Der Strömungsquerschnitt des
Ventils und damit seine Drosselcharakteristik sind durch konstruktive Größen
an die Dämpfungserfordernisse des Fahrzeugs anpassbar (Parteigutachten
H. Seite 26). Jedenfalls die Merkmalsgruppen 2.1.1.3 und 2.1.1.4 sind
nicht beschrieben und der Offenlegungsschrift auch nicht entnehmbar.
III. Patentanspruch 1 in seiner hilfsweise verteidigten Fassung fügt - ne-
ben der für die Prüfung der Schutzfähigkeit irrelevanten Beschränkung des Pa-
tentanspruchs auf Schwingungsdämpfer für Kraftfahrzeuge - das Merkmal an,
wonach
(3) dann, wenn entweder nur das eine oder nur das andere Dämp-
fungselement in den Strömungsweg geschaltet ist, die wahlweise
Ansteuerung der Dämpfungselemente hinsichtlich der Bewegungen
von Fahrzeugaufbau und Radaufhängung allein in Abhängigkeit
von einer Erfassung der Bewegung des Fahrzeugaufbaus erfolgt.
Diese Maßnahme wird bereits in der deutschen Offenlegungsschrift
35 24 862 beschrieben, wo es heißt, dass die Dämpfer oder Steuerventile im
einfachsten Fall als Folge des zugeführten Signals umgeschaltet werden könn-
ten, wobei das Signal beispielsweise das Messergebnis der absoluten Aufbau-
geschwindigkeit sein könne (Beschreibung Seite 30 Zeilen 5 - 9). Dies ist nichts
Anderes als die Lehre des zusätzlichen Merkmals, wenn auch in sprachlich
abweichender Formulierung und als Möglichkeit und nicht als zwingende Vor-
gabe formuliert. Das steht dem Ergebnis aber nicht entgegen, dass in der Of-
fenlegungsschrift die zusätzliche Maßnahme bereits angesprochen ist. Das
zusätzliche Merkmal ist damit zumindest nahegelegt.
Dies folgt zudem auch aus Patentanspruch 2 und Fig. 2 der deutschen
Patentschrift 23 46 279, die die Klägerin auf den Hilfsantrag der Beklagten hin
noch vorgelegt hat. Dort erfolgt die Steuerung über den Sensor 41, der auf die
Absolutbewegung des ersten Körpers, nämlich der vor Vibrationen zu schüt-
zenden Masse (Beschreibung Sp. 4 Z. 62/63) richtungsabhängig anspricht. Da-
zu ist ein Beschleunigungsmesser 41 an dieser Masse angebracht (Beschrei-
bung S. 7 Z. 19 - 21). Das erzeugte Signal wird zu einer Signalverarbeitungs-
einrichtung 50 geleitet, wo es in einen Steuerbefehl umgewandelt wird, der
proportional zur Absolutgeschwindigkeit der Masse sein kann (Beschreibung
Sp. 7 Z. 35 - 38). Zusätzliche Signale können zwar, müssen aber nicht zuge-
führt werden (Beschreibung Sp. 7 Z. 31/32: "Falls zusätzliche Signale zugeführt
werden …"). Dies entspricht auch der Darstellung in Fig. 2, wo nur das vom
Sensor 41 kommende Signal gezeigt wird.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG 1981, § 91
ZPO.
Melullis
Scharen
Keukenschrijver
Asendorf
Kirchhoff
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 20.02.2002 - 4 Ni 30/00 -