Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 28.03.2006 – X ZR 164/05

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

28. März 2006

in dem Rechtsstreit

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. März 2006 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver, A-

sendorf und Dr. Kirchhoff

beschlossen:

Der Aussetzungsantrag der Klägervertreter wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens sind nicht

dargelegt.

Der Kläger hat lediglich mitteilen lassen, dass der Beklagte "am

17.10.2005 verstorben sein soll" (SenA 10). Das entspricht dem Vortrag in der

Vorinstanz, dass "der Beklagte nach der

Information des Klägers am

17.10.2005 verstorben ist" (GA 73). Zur Bildung der Überzeugung des Gerichts,

dass der Beklagte tatsächlich verstorben ist, reicht das ohne weitere Belege

nicht aus. Bereits daran scheitern sowohl die Feststellung, dass das Verfahren

unterbrochen ist (§ 239 ZPO) als auch dessen Aussetzung (§ 246 ZPO). Auf

die Frage, ob der Beklagte derzeit durch einen Prozessbevollmächtigten vertre-

ten ist, kommt es derzeit mithin nicht an. Für den Beklagten wurde bisher ein

Aussetzungsantrag nicht gestellt.

Melullis

Scharen

Keukenschrijver

Asendorf

Kirchhoff

Vorinstanzen:

AG Emden, Entscheidung vom 23.03.2005 - 5 C 1100/04 -

LG Aurich, Entscheidung vom 21.10.2005 - 2 S 124/05 (21) -