BGH Beschluss vom 28.03.2006 – X ZR 164/05
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. März 2006
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. März 2006 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver, A-
sendorf und Dr. Kirchhoff
beschlossen:
Der Aussetzungsantrag der Klägervertreter wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens sind nicht
dargelegt.
Der Kläger hat lediglich mitteilen lassen, dass der Beklagte "am
17.10.2005 verstorben sein soll" (SenA 10). Das entspricht dem Vortrag in der
Vorinstanz, dass "der Beklagte nach der
Information des Klägers am
17.10.2005 verstorben ist" (GA 73). Zur Bildung der Überzeugung des Gerichts,
dass der Beklagte tatsächlich verstorben ist, reicht das ohne weitere Belege
nicht aus. Bereits daran scheitern sowohl die Feststellung, dass das Verfahren
die Frage, ob der Beklagte derzeit durch einen Prozessbevollmächtigten vertre-
ten ist, kommt es derzeit mithin nicht an. Für den Beklagten wurde bisher ein
Aussetzungsantrag nicht gestellt.
Melullis
Scharen
Keukenschrijver
Asendorf
Kirchhoff
Vorinstanzen:
AG Emden, Entscheidung vom 23.03.2005 - 5 C 1100/04 -
LG Aurich, Entscheidung vom 21.10.2005 - 2 S 124/05 (21) -