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BGH Beschluss vom 29.03.2006 – 2 ARs 128/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 128/06 2 AR 45/06

BESCHLUSS

vom

29. März 2006

in der Bewährungssache

des

Az.: 7 Js 5288/99 Staatsanwaltschaft Offenburg Az.: 50 StVK 18/06 und 50 StVK 45/06 Landgericht - Strafvollstreckungskammer - Braunschweig Az.: AR 89/06 Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe Az.: 6 BWL 52/05 - 5 Ds 7 Js 5288/99 Bew. Amtsgericht Offenburg

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 29. März 2006 beschlossen:

Für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidun-

gen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung beziehen, ist

die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Braunschweig

zuständig.

Gründe:

1

Das Amtsgericht Offenburg und das Landgericht Braunschweig - Straf-

vollstreckungskammer - streiten über die Zuständigkeit für die Überwachung

der Bewährung aus der Aussetzung einer Restfreiheitsstrafe von 31 Tagen ge-

mäß § 36 Abs. 1 Satz 2 BtMG durch den Beschluss des Amtsgerichts Offen-

burg vom 22. Juli 2005.

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Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht zur

Entscheidung des Zuständigkeitsstreites berufen (§ 14 StPO).

Zuständig ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Braun-

schweig (§ 462 a Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 StPO).

Der Generalbundesanwalt hat hierzu folgende Stellungnahme abgege-

ben:

"Zuständig ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Braun-

schweig. Diese ist gemäß § 462a Abs. 1 Satz 2 StPO mit der Aufnahme des

Verurteilten in die in ihrem Zuständigkeitsbereich gehörende Justizvollzugsan-

stalt Wolfenbüttel für die Überwachung der Strafaussetzung zur Bewährung

zuständig geworden und es auch nach der Entlassung aus der Strafhaft geblie-

ben. Diese allgemeine Fortsetzungszuständigkeit der Strafvollstreckungskam-

mer wird durch die Regelung des § 36 Abs. 5 Satz 1 BtMG nicht aufgehoben.

Der Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach entschieden, dass es insoweit bei

der allgemeinen Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer bleibt; darauf, ob

der Verurteilte sich zum Zeitpunkt der Aussetzungsentscheidung oder danach

in Strafhaft befand, kommt es nicht an (vgl. BGH NStZ-RR 2001, 343; NStZ

2001, 110; BGHSt 48, 252, 255). Aus diesem Grunde ist es auch ohne Bedeu-

tung, dass der Verurteilte nach der Zurückstellung der Strafvollstreckung nach

§ 35 BtMG und vor Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 36 BtMG in einer

zu einem anderen Landgerichtsbezirk gehörenden weiteren Justizvollzugsan-

stalt Strafhaft verbüßen musste."

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Dem schließt sich der Senat an.

Rissing-van Saan Rothfuß Fischer

Roggenbuck Appl