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BGH Beschluss vom 29.03.2006 – 2 ARs 128/06
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. März 2006
in der Bewährungssache
des
Az.: 7 Js 5288/99 Staatsanwaltschaft Offenburg Az.: 50 StVK 18/06 und 50 StVK 45/06 Landgericht - Strafvollstreckungskammer - Braunschweig Az.: AR 89/06 Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe Az.: 6 BWL 52/05 - 5 Ds 7 Js 5288/99 Bew. Amtsgericht Offenburg
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 29. März 2006 beschlossen:
Für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidun-
gen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung beziehen, ist
die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Braunschweig
zuständig.
Gründe:
1
Das Amtsgericht Offenburg und das Landgericht Braunschweig - Straf-
vollstreckungskammer - streiten über die Zuständigkeit für die Überwachung
der Bewährung aus der Aussetzung einer Restfreiheitsstrafe von 31 Tagen ge-
mäß § 36 Abs. 1 Satz 2 BtMG durch den Beschluss des Amtsgerichts Offen-
burg vom 22. Juli 2005.
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Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht zur
Entscheidung des Zuständigkeitsstreites berufen (§ 14 StPO).
Zuständig ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Braun-
schweig (§ 462 a Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 StPO).
Der Generalbundesanwalt hat hierzu folgende Stellungnahme abgege-
ben:
"Zuständig ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Braun-
schweig. Diese ist gemäß § 462a Abs. 1 Satz 2 StPO mit der Aufnahme des
Verurteilten in die in ihrem Zuständigkeitsbereich gehörende Justizvollzugsan-
stalt Wolfenbüttel für die Überwachung der Strafaussetzung zur Bewährung
zuständig geworden und es auch nach der Entlassung aus der Strafhaft geblie-
ben. Diese allgemeine Fortsetzungszuständigkeit der Strafvollstreckungskam-
mer wird durch die Regelung des § 36 Abs. 5 Satz 1 BtMG nicht aufgehoben.
Der Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach entschieden, dass es insoweit bei
der allgemeinen Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer bleibt; darauf, ob
der Verurteilte sich zum Zeitpunkt der Aussetzungsentscheidung oder danach
in Strafhaft befand, kommt es nicht an (vgl. BGH NStZ-RR 2001, 343; NStZ
2001, 110; BGHSt 48, 252, 255). Aus diesem Grunde ist es auch ohne Bedeu-
tung, dass der Verurteilte nach der Zurückstellung der Strafvollstreckung nach
§ 35 BtMG und vor Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 36 BtMG in einer
zu einem anderen Landgerichtsbezirk gehörenden weiteren Justizvollzugsan-
stalt Strafhaft verbüßen musste."
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Dem schließt sich der Senat an.
Rissing-van Saan Rothfuß Fischer
Roggenbuck Appl