BGH Beschluss vom 29.03.2006 – VII ZB 31/05
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. März 2006
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 1629 Abs. 3; ZPO §§ 850 k, 851
Macht ein Elternteil gemäß § 1629 Abs. 3 BGB Unterhaltsansprüche des Kindes gel-
tend und zahlt der Unterhaltsschuldner auf ein Konto dieses Elternteils, so kann der
Unterhaltsschuldner nicht als Vollstreckungsgläubiger wegen anderer Forderungen
gegen den Kontoinhaber auf diesen Zahlungsbetrag vollstreckungsrechtlich Zugriff
nehmen.
BGH, Beschluss vom 29. März 2006 - VII ZB 31/05 - LG Gießen
AG Friedberg
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. März 2006 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Bauner
und die Richterin Safari Chabestari
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss
der 7. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 6. Dezember
2004 aufgehoben.
Die sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss
des Amtsgerichts Friedberg (Hessen) vom 27. September 2004
wird zurückgewiesen.
Der Gläubiger trägt die Kosten der Rechtsmittel.
Wert: 3.850 € (Wert der zu vollstreckenden Forderung)
Gründe
I.
Der Gläubiger betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung
wegen einer Geldforderung.
Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Sie haben drei gemeinsa-
me Kinder. Vor dem Familiengericht schlossen sie einen Vergleich, nach dem
sich der Gläubiger unter anderem verpflichtete, für die drei Kinder einen monat-
lichen Unterhaltsbetrag von insgesamt 863 € an die Schuldnerin zu zahlen. Die
Schuldnerin verpflichtete sich in dem Vergleich, für die von ihr und den Kindern
genutzte Wohnung des Gläubigers an diesen eine Nutzungsentschädigung in
Höhe von monatlich 550 € zu zahlen.
Wegen rückständiger Nutzungsentschädigung in Höhe von 3.850 € erließ
das Amtsgericht auf Antrag des Gläubigers am 19. Mai 2004 einen Pfändungs-
und Überweisungsbeschluss, durch den Ansprüche der Schuldnerin gegen die
Drittschuldnerin, ein Geldinstitut, gepfändet wurden. Wegen rückständigen Kin-
desunterhalts für den Zeitraum von November 2002 bis März 2004 zahlte der
Gläubiger auf das Konto der Schuldnerin bei der Drittschuldnerin mit Wertstel-
lung zum 2. Juli 2004 einen Betrag von 4.531,17 €. Die Schuldnerin hat darauf-
hin beantragt, von der Pfändung des Gläubigers in ihr Konto bei der Dritt-
schuldnerin diese Zahlung des Gläubigers freizustellen. Das Amtsgericht hat
dem Antrag stattgegeben. Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers hat das
Landgericht den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und den Antrag der
Schuldnerin zurückgewiesen.
Mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die
Schuldnerin die Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung und Wiederher-
stellung des Beschlusses des Amtsgerichts.
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.
1. Das Landgericht ist der Ansicht, dass die Schuldnerin keinen An-
spruch auf die beantragte "Freistellung" habe. Der Pfändungsschutz für den
rückständigen Unterhalt nach § 850 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO sei durch Überweisung
auf das Konto der Schuldnerin untergegangen. Auch ein Pfändungsschutz nach
§ 850 k ZPO bestehe nicht. Die Vorschrift gelte nur für wiederkehrende Einkünf-
te der in §§ 850-850 b ZPO bezeichneten Art, nicht jedoch für einmalige Leis-
tungen, auch wenn für sie vorher ein Pfändungsschutz in Betracht gekommen
sei. Schließlich lägen auch die Voraussetzungen der allgemeinen Schutzvor-
schrift des § 765 a ZPO nicht vor.
2. Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde mit Erfolg. Dem Gläu-
biger ist der vollstreckungsrechtliche Zugriff auf die Kontoforderung der Schuld-
nerin in Höhe von 4.531,17 € verwehrt.
a) Zutreffend ist allerdings die Auffassung des Landgerichts, daß der
Schuldnerin kein auf §§ 850 b Abs. 1 Nr. 2, 850 k Abs. 1 ZPO gegründeter An-
spruch auf Aufhebung der Pfändung zusteht. Diese Vorschriften schützen un-
mittelbar nur den Unterhalt des Schuldners selbst als des Empfängers ihm zu-
stehender Renten und rentenähnlicher Bezüge gegenüber einem Vollstre-
ckungszugriff (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 1990 - IX ZR 94/90, BGHZ
113, 90, 95; Urteil vom 12. Oktober 1987 - II ZR 98/87, NJW 1988,709). Hier
stand die Unterhaltsforderung, auf die Zahlung auf das Konto der Schuldnerin
erfolgte, jedoch den Kindern der Parteien zu und sollte deren Unterhalt sichern,
nicht denjenigen der Schuldnerin.
b) Ohne Erfolg bleiben auch die Angriffe der Rechtsbeschwerde gegen
die Versagung eines auf § 765 a ZPO gestützten Vollstreckungsschutzes. Die
Schuldnerin vermag keine ihre eigenen Unterhaltsinteressen beeinträchtigende
Härte geltend zu machen, die mit den guten Sitten nicht vereinbar wäre. § 765 a
ZPO schützt aber nur Belange des Schuldners (vgl. Walker in Schusch-
ke/Walker, ZPO, 3. Aufl., § 765 a Rdn. 10; Musielak/Lackmann, ZPO, 4. Aufl.,
c) Die hier in Rede stehende Kontoforderung ist jedoch, soweit sie die
Zahlung auf den Kindesunterhalt betrifft, entsprechend § 851 Abs. 1 ZPO i. V.
mit § 399 BGB als unpfändbar zu erachten; diese Unpfändbarkeit kann im vor-
liegenden Verfahren geltend gemacht werden.
aa) Der Gläubiger hat die streitgegenständliche Zahlung auf die im ge-
richtlichen Vergleich der Parteien niedergelegten Unterhaltsansprüche der Kin-
der erbracht.
Die Schuldnerin hatte insoweit die Unterhaltsansprüche, gestützt auf die
ihr in § 1629 Abs. 3 BGB gewährte Ermächtigung, im eigenen Namen geltend
gemacht. Die auf dieser Grundlage auf ihr Bankkonto erfolgte Zahlung - auch
wenn sie Unterhaltsrückstände betrifft - unterliegt einer besonderen, treuhand-
ähnlichen Zweckbindung, die sich am Auszahlungsanspruch gegenüber dem
Kreditinstitut fortsetzt (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 1990 - IX ZR 94/90,
aaO).
bb) Eine derartige Zweckbindung einer Forderung, die treuhänderischen
Charakter hat, kann im Hinblick auf §§ 399 BGB, 851 Abs. 1 ZPO zur Unpfänd-
barkeit dieser Forderung führen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 1999 - IX
ZR 270/98, NJW 2000,1270 m.w.N.). Von einer solchen Rechtsfolge ist bei der
hier zu beurteilenden Sachgestaltung auszugehen. Die in Ausübung des § 1629
Abs. 3 BGB erlangte Zahlung darf auch als Bestandteil der Kontoforderung der
Schuldnerin nur der Zweckbestimmung des Kindesunterhalts dienen.
cc) Die Nichtbeachtung dieser Unpfändbarkeit, die aus der dargestellten
Zweckbindung folgt, kann die Schuldnerin unter den hier gegebenen Umstän-
den im vorliegenden Zwangsvollstreckungsverfahren geltend machen und im
Rechtsbeschwerdeverfahren zur Prüfung stellen. Es kann dahinstehen, ob die
Schuldnerin in Ausübung der Ermächtigung des § 1629 Abs. 3 BGB oder als
Vertreterin im Namen der Kinder nach § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB auch deren
Widerspruchsrechte aus § 771 ZPO geltend machen könnte, die aus einer treu-
händerisch gesicherten materiellen Position dieser Kinder resultieren könnten.
Die Schuldnerin kann jedenfalls auf diesen Weg nicht verwiesen werden, wenn
- wie es hier der Fall ist - die Unpfändbarkeit gegenüber dem Gläubiger einge-
wandt wird, der selbst die Zahlung zu bewirken hatte, die der Erfüllung der ge-
mäß § 1629 Abs. 3 BGB verfolgten Unterhaltsforderung diente, und sie auf das
Konto der Schuldnerin geleistet hat. In diesem Fall ist es vielmehr gerechtfertigt,
entsprechend dem Rechtsgedanken des § 850 k ZPO die Freistellung des Gut-
habens zur Sicherung des Unterhaltsinteresses der Kinder von der Pfändung
auszusprechen.
Dressler
Hausmann
Kuffer
Bauner
Safari Chabestari
Vorinstanzen:
AG Friedberg (Hessen), Entscheidung vom 27.09.2004 - 23 M 1541/04 -
LG Gießen, Entscheidung vom 06.12.2004 - 7 T 422/04 -