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BGH Urteile vom 30.03.2006 – 4 StR 567/05

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 567/05

Urteil

vom

30. März 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. März

2006, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Tepperwien,

Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Kuckein,

Athing,

Richterin am Bundesgerichtshof

Solin-Stojanović,

Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Ernemann

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Ange-

klagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal

vom 28. Juli 2005 werden verworfen.

2. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die

hierdurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen

Auslagen hat die Staatskasse zu tragen. Der Angeklagte

hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Neben-

klägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen

zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger

Freiheitsstrafe verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwalt-

schaft mit ihrer auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Re-

vision insoweit, als das Landgericht eine besondere Schuldschwere (§ 57 a

Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB) verneint hat. Der Angeklagte greift das Urteil mit sei-

ner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts gel-

tend macht, insgesamt an. Beide Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

I.

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1. Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte im

Jahre 1988 in einer Kaserne in S. stationiert. Als er am Morgen des

21. Juni 1988 in Bundeswehruniform, auf der sein Namensschild aufgenäht

war, mit seinem privaten Pkw eine Landstraße befuhr, bemerkte er in der Ferne

auf dem rechts parallel zur Straße verlaufenden Wirtschaftsweg die 16jährige

Schülerin Annette K. , die ihm mit ihrem Fahrrad entgegenkam. Er entschloss

sich, die junge Frau zu überfallen und sich in ihrer Gegenwart sexuell zu befrie-

digen. Er hielt sein Fahrzeug an, stieß die Schülerin vom Fahrrad, verfolgte sie

in ein Kornfeld, unterband ihre Abwehrversuche, zog ihr Hose und Slip herun-

ter, kniete sich zwischen ihre gewaltsam gespreizten Beine und onanierte bis

zum Samenerguss, wobei das Ejakulat auf die Joggingjacke der sich wehren-

den Geschädigten tropfte. Weil er befürchtete, dass das Schreien des Mäd-

chens andere alarmieren könnte und er verhindern wollte, anhand einer von der

Geschädigten abgegebenen Täterbeschreibung - insbesondere wegen seiner

Uniform und des daran befindlichen Namensschildes - identifiziert zu werden,

entschloss er sich, Annette K. zu töten. Er würgte sie und tötete die Schüle-

rin schließlich mit seinem Bundeswehr-Klappmesser, das er in seiner Uniform

mit sich führte. Sodann floh er.

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Der Angeklagte wurde erst im Jahre 2004 auf Grund eines DNA-

Gutachtens als Täter ermittelt. Nach seiner Festnahme am 27. Oktober 2004

legte er sowohl bei der Polizei als auch bei der Ermittlungsrichterin ein Ge-

ständnis ab. In der Hauptverhandlung hat er die Geständnisse widerrufen.

Der Angeklagte war zum Tatzeitpunkt strafrechtlich noch nicht in Er-

scheinung getreten. Im Jahre 1990 wurde gegen ihn wegen fahrlässiger Stra-

ßenverkehrsgefährdung eine zwischenzeitlich erledigte Geldstrafe verhängt.

1993 wurde er wegen in den Jahren 1991/1992 begangenen sexuellen Miss-

brauchs seiner Stieftochter zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr mit Straf-

aussetzung zur Bewährung verurteilt; im selben Jahr wurde gegen ihn außer-

dem wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr auf eine weitere Frei-

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heitsstrafe mit Bewährung erkannt. Beide Strafen wurden - in den Jahren

1995/1996 - erlassen.

2. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verdeckungsmordes

(§ 211 Abs. 2 letzte Alt. StGB) zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.

Die besondere Schwere der Schuld des Angeklagten vermochte es aus folgen-

den Gründen nicht festzustellen:

Es lägen keine Umstände von erheblichem Gewicht im Sinne des § 57 a

Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB vor, die einer Strafrestaussetzung nach Verbüßung

von 15 Jahren Freiheitsstrafe von vornherein entgegenstünden. Zwar liege dem

Verdeckungsmord eine schwerwiegende Anlasstat, nämlich eine sexuelle Nöti-

gung, zugrunde; zu berücksichtigen sei aber, dass die Ermittlungs- und Verfah-

rensdauer mit 17 Jahren ungewöhnlich lang gewesen sei, dass hinsichtlich der

Anlasstat bereits Strafverfolgungsverjährung eingetreten sei, dass das - nach

der Tat - im Jahre 1993 abgeurteilte Sexualdelikt nicht zu Lasten des Angeklag-

ten in die Schuldabwägung einzubeziehen sei und der Angeklagte nur ein Mord-

merkmal verwirklicht habe. Auch der in der Tat zum Ausdruck gekommene

"Vernichtungswille" könne nicht zum Nachteil des Angeklagten Berücksichti-

gung finden, weil die der Geschädigten beigebrachten Verletzungen unmittelbar

auf eine rasche und sichere Tötung abgezielt und - ohne erhebliche Qualen zu

verursachen - binnen kürzester Frist zu deren Tod geführt hätten. Ohne schuld-

steigernde Wirkung sei auch, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung

seine zuvor abgelegten Geständnisse widerrufen habe, weil es sich insoweit um

ein zulässiges Verteidigungsverhalten gehandelt habe. In diesem Zusammen-

hang könnten auch die Beweisanträge des Angeklagten, die auf eine Unter-

mauerung seiner Behauptung abgezielt hätten, Annette K. habe sich ihm

freiwillig hingegeben und auch im Übrigen Männerbekanntschaften unterhalten,

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sowie sein scheinbar emotional unbeteiligtes Auftreten in der Hauptverhandlung

nicht schulderhöhend gewertet werden.

II.

Revision der Staatsanwaltschaft

Die - vom Generalbundesanwalt vertretene - zulässig (vgl. BGHSt 41,

57) auf die Ablehnung der Schuldschwerefeststellung beschränkte Revision der

Staatsanwaltschaft ist unbegründet. Die Verneinung der besonderen Schuld-

schwere ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Die Entscheidung der Frage, ob die besondere Schwere der Schuld zu

bejahen ist, obliegt dem Tatrichter. Er hat unter Würdigung aller hierfür erhebli-

chen Umstände die Schuld des Angeklagten im Sinne des § 57a Abs. 1 Satz 1

Nr. 2 StGB abzuwägen; dem Revisionsgericht ist insoweit eine ins Einzelne ge-

hende Richtigkeitskontrolle versagt. Es hat die tatrichterliche Entscheidung

grundsätzlich hinzunehmen und nur zu prüfen, ob der Tatrichter alle maßgebli-

chen Umstände bedacht und rechtsfehlerfrei abgewogen hat (vgl. BGHSt 40,

360, 370; 41, 57, 62; 42, 226, 227; BGH NStZ 2005, 88; BGH, Urteile vom

26. Mai 2004 - 2 StR 386/03 - und vom 8. September 2005 - 1 StR 159/05).

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Unter Berücksichtigung dieses eingeschränkten Prüfungsmaßstabs weist

die tatrichterliche Entscheidung keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf. Das

Landgericht hat die wesentlichen erschwerenden und mildernden Umstände der

Tat, die der Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe zugrunde liegen, in

seine Gesamtwürdigung einbezogen, wenn auch - was der Revision zuzugeben

ist - einzelne Formulierungen im Urteil die Besorgnis begründen könnten, dass

es seiner Entscheidung nicht den richtigen Maßstab zugrunde gelegt hat; davon

bliebe aber – selbst wenn dies der Fall wäre – das Ergebnis der Abwägung

unberührt (vgl. BGHSt 41, 57, 63): Die schuldrelevanten Umstände des abgeur-

teilten Geschehens sind einerseits dadurch geprägt, dass die dem Verde-

ckungsmord zugrunde liegende Anlasstat (sexueller Übergriff auf offener Straße

auf eine zufällig vorbeikommende junge Frau) schwerwiegend war, dass ande-

rerseits aber seit der Tat mehr als 17 Jahre vergangen sind. Beide Gesichts-

punkte hat das Landgericht gesehen und - mit weiteren Umständen - erörtert

und gegeneinander abgewogen. Hinzu kommt - mildernd -, was das Landge-

richt nicht ausdrücklich erwähnt hat, dass der Angeklagte nach seiner Fest-

nahme sofort geständig war und sich die Beweiswürdigung maßgeblich auf die

Geständnisse stützt, auch wenn der Angeklagte sie später widerrufen hat.

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Soweit die Staatsanwaltschaft ihre eigenen Schuldschwereerwägungen

an die Stelle derer des Tatgerichts setzt, kann sie damit im Revisionsverfahren

nicht gehört werden.

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III.

Revision des Angeklagten

1. Die Verfahrensrügen haben - wie der Generalbundesanwalt in seiner

Antragsschrift im Einzelnen ausgeführt hat - keinen Erfolg. Ergänzend ist ledig-

lich zu bemerken, dass die Verfahrensrüge Nr. 6 (Ablehnung des Antrags auf

DNA-Abgleich des sichergestellten Haares mit dem DNA-Muster des Angeklag-

ten) nicht nur unbegründet, sondern auch unzulässig erhoben ist, weil das Gut-

achten des Bundeskriminalamts vom 2. Mai 2002 (Bd. III Bl. 737 ff. d.A.) nicht

mitgeteilt wurde.

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2. Im Hinblick auf die Sachrüge hat die Nachprüfung des Urteils keinen

Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auch insoweit verweist

der Senat auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 3. Januar

2006.

Tepperwien Kuckein Athing

Solin-Stojanović Ernemann