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BGH Urteil vom 08.09.2005 – 1 StR 159/05

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 159/05

URTEIL

vom

8. September 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. September

2005, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Nack

und die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Wahl,

Dr. Kolz,

Hebenstreit,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Elf,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land-

gerichts Hof vom 21. Dezember 2004 wird verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die dem

Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen

Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines heimtückisch und

aus niedrigen Beweggründen begangenen Mordes in Tateinheit mit Freiheits-

beraubung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem anderen Urteil zu

einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Dagegen richtet sich die

vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft mit der

Sachrüge. Sie erstrebt die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld

und das Bejahen des weiteren Mordmerkmals "grausam". Das Rechtsmittel hat

keinen Erfolg.

I.

Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

1. Die Mitangeklagten G. , D. G. und der Angeklagte

kamen überein, K. , von dem sie wussten, dass er an Diabetes litt,

durch eine Überdosis Insulin zu töten. Die Initiative ging von der damals

17-jährigen Go. aus. K. hatte sich um sie als Partnerin

bemüht und sie daher finanziell unterstützt. Als er die finanziellen Zuwendun-

gen sperrte, wollte sie sich des für sie nutzlos und lästig gewordenen

K. entledigen. Der 25-Jährige, mit einem IQ von 78 unterdurchschnittlich

intelligente Angeklagte stimmte dem Tötungsvorschlag der intellektuell weit

überlegenen Go. zu, um einen Nebenbuhler auszuschalten, sie durch

das Geheimnis um eine schwere Straftat an sich zu binden und den Kontakt zu

dem vermeintlich gemeinsamen Sohn zu sichern. Der 18-jährige D. G.

, der Neffe des Angeklagten, der sich dem Müßiggang hingab, bei seinem

Onkel wohnte und von diesem ernährt wurde, sagte seine Mitwirkung an einer

gemeinsamen Tötung zu, weil er im Falle der Weigerung fürchtete, seinen be-

quemen Lebensstil zu verlieren.

2. Am 8. Juli 2003 zwischen 18.00 und 19.00 Uhr überfielen die männli-

chen Angeklagten in der Wohnung der auch anwesenden Go. den völlig

ahnungslosen K. hinterrücks und brachten ihn zu Boden.

Go. versetzte ihm mindestens eine Insulin-Injektion, danach D. G.

mindestens eine weitere. K. verfiel in einen Zustand des Unterzu-

ckers. Er verlor seine Kräfte und begann zu schwitzen. Da K. nach einer

gewissen Zeit noch lebte, waren sich die Angeklagten unsicher, ob die Injektio-

nen für den Tod ausreichend waren. Der Angeklagte holte aus der Wohnung

des Opfers weiteres Insulin, womit ihm mindestens eine weitere Injektion ge-

waltsam gesetzt wurde. Nach den Injektionen äußerte K. , er brauche

dringend Zuckerwasser, sonst werde er sterben (UA S. 63, 64).

Die Angeklagten warteten nun auf den Tod ihres Opfers. Nachdem sie

sich drei Portionen Pizza beschafft und verzehrt hatten, sorgten sie dafür, dass

das zwar stark geschwächte, aber noch handlungsfähige Opfer nicht entkom-

men konnte. K. wäre im Laufe der Nacht in der Lage gewesen, aus eige-

ner Kraft das Haus zu verlassen. Sie versperrten daher die Wohnungstüre. In

der Nacht schliefen Go. und einer der männlichen Angeklagten mit

K. im Wohnzimmer, der andere lag vor der Zimmertüre, so dass K.

den Raum nicht unbemerkt verlassen konnte.

3. Am nächsten Morgen, dem 9. Juli 2003, war K. leicht

benommen, geschwächt und schwitzte, lebte aber noch. Den Angeklagten war

klar, dass die bei dem zuckerkranken Opfer kaum nachweisbare Tötung durch

Insulinvergiftung fehlgeschlagen war. Sie entschlossen sich auf ihren ursprüng-

lichen Plan, der Tötung durch Erschlagen, zurückzugreifen. Zu diesem Zweck

hatte Go. "K. s Todeslatte" gebaut und auch so beschriftet. Dabei

handelte es sich um eine 1,16 m lange Holzlatte, an deren einem Ende ein

sackartiger Gegenstand, gefüllt mit Kieselsteinen, Nägeln, Nadeln, Schrauben

und einer 2,1 kg schweren Eisenkugel befestigt war. Die Angeklagten führten

ihr Opfer in einen Pkw und verstauten die "Todeslatte". Bei einem notwendigen

Zwischenstopp an einer Tankstelle verließ K. unbemerkt das Fahrzeug

und begab sich in ein nahe gelegenes Wirtshaus. Als D. G. sein

Fehlen bemerkte, ging er hinterher und fuhr ihn in den Gasträumen an, er wolle

doch nicht etwa telefonieren. K. erwiderte "Nein, nein, passt schon" und

ging mit ihm zum Auto zurück. Nach anschließender Weiterfahrt in ein Wald-

stück töteten die Angeklagten ihr Opfer dort gemeinsam. D. G. zerr-

te K. hierzu aus dem Pkw. Go. schlug mindestens zweimal mit der

"Todeslatte" auf seinen Kopf, bis das sackartige Gebilde abriss. Dann schlug

D. G. mit der Eisenkugel aus dem Sack mindestens dreimal gegen

den Kopf des nun am Boden liegenden Opfers und T. G. zog

schließlich den Gürtel des Opfers um dessen Hals so lange zu, bis K.

kein Lebenszeichen mehr von sich gab.

Das sachverständig beratene Landgericht konnte nicht ausschließen,

dass das Opfer bereits durch den ersten Schlag mit der "Todeslatte" das Be-

wusstsein verloren hatte. Infolge der Schädelzertrümmerung wäre der Tod in

jedem Fall binnen maximal einer halben Stunde eingetreten. Welche der Hand-

lungen den Tod herbeigeführt hat, konnte nicht festgestellt werden.

II.

1. Das Landgericht hat das Mordmerkmal "grausam" verneint, weil der

Wille der Angeklagten nicht darauf gerichtet gewesen sei, K. bewusst und

geplant außergewöhnliche körperliche und seelische Qualen zuzufügen. Die

Länge des gesamten Tötungsgeschehens sei nicht beabsichtigt gewesen.

Beim Transport in den Wald habe K. selbst nicht definitiv gewusst, dass

er auf jeden Fall getötet werden sollte, was sich aus seiner Rückkehr aus dem

Gasthaus zum Auto ergebe. Durch die mögliche Bewusstlosigkeit beim ersten

Schlag scheide auch objektiv die Zufügung besonders starker Schmerzen aus.

2. Der Tatrichter hat unter Abwägung der für und gegen den Angeklag-

ten sprechenden Umstände eine besondere Schwere der Schuld nicht festge-

stellt.

III.

Die Revision ist nach deren Begründung zulässig darauf beschränkt,

das Landgericht habe zu Unrecht die Feststellung der besonderen Schwere

der Schuld und ein weiteres Mordmerkmal verneint (BGHSt 41, 57).

Die Verneinung der besonderen Schuldschwere begegnet im Ergebnis

keinen durchgreifenden Bedenken (§§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 57b StGB).

1. Zum Mordmerkmal der Grausamkeit:

"Grausam" tötet, wer dem Opfer aus gefühlloser, unbarmherziger Gesin-

nung, Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügt, die nach

Stärke oder Dauer über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgehen (st.

Rspr., vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 Grausam 1 m.w.N.). Die Grausamkeit

muss nicht notwendig in der eigentlichen Ausführungshandlung im engeren

Sinne und den durch diese verursachten Leiden liegen; sie kann sich auch aus

den Umständen ergeben, unter denen die Tötung eingeleitet und vollzogen

wird. Das grausame Verhalten muss vor Abschluss der den tödlichen Erfolg

herbeiführenden Handlung auftreten und vom Tötungsvorsatz umfasst sein

(vgl. BGHSt 37, 40 m.w.N.).

Das Landgericht hat bei seinen Erwägungen zur Grausamkeit auf die

Dauer des gesamten zweiaktigen Tötungsgeschehens abgestellt. Diese war

durch den Wechsel der Tatmittel bedingt und - wie das Landgericht zutreffend

ausführt - von den Angeklagten nicht beabsichtigt. Die Schlussfolgerung der

Kammer aus der Rückkehr des Opfers vom Gasthaus zum Auto, dieses habe

beim Transport nicht definitiv gewusst, dass es auf jeden Fall getötet werden

sollte, ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.

Zum Zustand des K. während der Nacht, als die Angeklag-

ten auf dessen Tod infolge Insulinvergiftung warteten, stellt das Urteil jedoch

lediglich fest, dass ihr Opfer stark geschwächt, aber noch handlungsfähig war

und aus eigener Kraft hätte entkommen können. Weitere Feststellungen zum

körperlichen und seelischen Zustand des K. während des Ver-

laufs der Nacht finden sich nicht. Dass er einschlief, ist dem Urteil nicht mit hin-

reichender Klarheit zu entnehmen. Durch die Äußerung, er brauche dringend

Zuckerwasser, sonst werde er sterben, war den Angeklagten seine Todesangst

bekannt. Dass diese während der Nacht andauerte, liegt nahe, konnte indes

vom Landgericht nicht näher aufgeklärt werden. In dem Verhalten der Ange-

klagten während dieser ersten Tatphase, die von abends 18.00 bzw. 19.00 Uhr

bis zum nächsten Morgen andauerte, könnte ein bewusstes Zufügen seelischer

und körperlicher Qualen liegen, welches wegen dieses langen Zuwartens als

grausam zu bewerten wäre.

2. Das Bejahen des Mordmerkmals der Grausamkeit wäre hier jedoch

nicht geeignet, die Schwere der Schuld zu erhöhen.

Die Entscheidung über die Frage, ob die besondere Schuldschwere im

Sinne von § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB zu bejahen ist, hat der Tatrichter oh-

ne Bindung an begriffliche Vorgaben im Wege einer zusammenfassenden

Würdigung von Tat und Täterpersönlichkeit zu treffen, wobei ein Bejahen nur

möglich ist, wenn Umstände von Gewicht vorliegen.

Dem Revisionsgericht ist bei der Nachprüfung der Entscheidung eine ins

Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle versagt; es hat lediglich zu prüfen, ob

der Tatrichter alle maßgeblichen Umstände bedacht und abgewogen hat, ist

aber gehindert, seine eigene Wertung an die Stelle der tatrichterlichen Wer-

tung zu setzen (BGHSt 40, 360, 370).

Eine an diesen Maßstäben orientierte Gesamtwürdigung enthält das an-

gefochtene Urteil. Der Tatrichter hat dabei keine gegen den Angeklagten spre-

chenden Umstände von Gewicht übersehen. Er hat die Verwirklichung von zwei

Mordmerkmalen ausdrücklich hervorgehoben. Die Tatausführung hat er außer-

dem als verwerfliches Handeln mit einem hohen Maß an Brutalität bewertet.

Der Senat kann daher ausschließen, dass er das lange Zuwarten in der Nacht

nicht bedacht und in seine Überlegungen einbezogen hat, selbst wenn er die

nahe liegende Subsumtion unter das Mordmerkmal der Grausamkeit nicht vor-

genommen hat. Auf ein bloßes Zusammenzählen von Mordmerkmalen kommt

es im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung nicht an (vgl. BGHSt

41, 57, 63). Gegen eine schematische Bewertung von einzelnen Umständen

spricht hier gerade die Täterpersönlichkeit. Insoweit hebt der Tatrichter hervor,

dass der unterdurchschnittlich intelligente Angeklagte seinen jugendlichen bzw.

heranwachsenden Mittätern intellektuell unterlegen, nicht der Motor und Verur-

sacher des Mordkomplotts war und von selbst nicht auf die Idee der Tötung

gekommen wäre. Diese Abwägung ist rechtlich nicht zu beanstanden, auch

wenn eine andere Bewertung möglich gewesen wäre.

Nack Wahl Kolz

Hebenstreit Elf