BGH Beschluss vom 30.03.2006 – I ZR 144/05
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
30. März 2006
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 2006 durch den Vorsitzen-
den Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher,
Dr. Schaffert und Dr. Bergmann
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilse-
nat, vom 23. Juni 2005 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache we-
der grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder
die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung
des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Ein Zulas-
sungsgrund ergibt sich nicht aus dem Teil des Schriftsatzes vom 9. De-
zember 2005, der sich auf die Begründung der Nichtzulassungsbe-
schwerde bezieht. Selbst wenn der Teil des Schriftsatzes herangezo-
gen wird, der die Revisionsbegründung darstellt, sind Gründe für die
Zulassung der Revision nicht erkennbar. Von einer näheren Begrün-
dung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Streitwert: 100.000 €
Ullmann
Bornkamm
Büscher
Schaffert
Bergmann
Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 22.11.2002 - 416 O 117/02 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 23.06.2005 - 3 U 210/02 -