Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 30.03.2006 – I ZR 144/05

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

30. März 2006

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 2006 durch den Vorsitzen-

den Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher,

Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilse-

nat, vom 23. Juni 2005 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache we-

der grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder

die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung

des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Ein Zulas-

sungsgrund ergibt sich nicht aus dem Teil des Schriftsatzes vom 9. De-

zember 2005, der sich auf die Begründung der Nichtzulassungsbe-

schwerde bezieht. Selbst wenn der Teil des Schriftsatzes herangezo-

gen wird, der die Revisionsbegründung darstellt, sind Gründe für die

Zulassung der Revision nicht erkennbar. Von einer näheren Begrün-

dung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: 100.000 €

Ullmann

Bornkamm

Büscher

Schaffert

Bergmann

Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 22.11.2002 - 416 O 117/02 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 23.06.2005 - 3 U 210/02 -