Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 30.03.2006 – I ZR 177/05

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

30. März 2006

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 2006 durch den Vorsitzen-

den Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher,

Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision

in dem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivil-

senat, vom 8. September 2005 wird zurückgewiesen, weil die Rechts-

sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des

Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1

ZPO). Ein Zulassungsgrund ergibt sich nicht aus dem Teil des Schrift-

satzes vom 23. Januar 2006, der sich auf die Begründung der Nichtzu-

lassungsbeschwerde bezieht. Selbst wenn der Teil des Schriftsatzes

herangezogen wird, der die Revisionsbegründung darstellt, sind Gründe

für die Zulassung der Revision nicht erkennbar. Von einer näheren Be-

gründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgese-

hen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: 75.000 €

Ullmann

Bornkamm

Büscher

Schaffert

Bergmann

Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 03.02.2005 - 315 O 839/04 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 08.09.2005 - 3 U 49/05 -