Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 30.03.2006 – III ZR 187/05

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

30. März 2006

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 2006 durch den

Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke und

Dr. Herrmann

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Re-

vision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Frankfurt am Main vom 7. Juli 2005 - 12 U 2/05 - wird zurückge-

wiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Streitwert: 275.919,33 €.

Gründe

1

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätz-

liche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und eine Entscheidung

des Revisionsgerichts zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheit-

lichen Rechtsprechung nicht erforderlich ist (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

2

1.

Entgegen der Ansicht der Beschwerde liegt insbesondere der letztge-

nannte Zulassungsgrund nicht vor. Zwar beanstandet die Klägerin mit Recht die

Ausführungen auf Seite vier des Berufungsurteils, in denen die Vorinstanz für

das deklaratorische Schuldanerkenntnis ein Rechtsverhältnis als Grundlage

voraussetzt, das sie hier vermisst, weil die Beklagte Vereinbarungen der Partei-

en über die Leistungen der Klägerin bestreitet.

3

Diesen Erwägungen vermag der Senat nicht zu folgen. Richtig ist zwar,

dass ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis ausscheidet, wenn beide Par-

teien ein Schuldverhältnis nicht für gegeben halten (Bamberger/Roth/Gehrlein,

BGB, § 781 Rn. 9). Besteht aber Streit oder Ungewissheit über den Bestand

des Schuldverhältnisses, ist ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis gerade

das Mittel, das Schuldverhältnis insgesamt oder teilweise endgültig festzulegen

(BGHZ 104, 18, 24). Insbesondere auch Einwendungen gegen das Entstehen

oder den Fortbestand des Schuldverhältnisses können durch das deklara-

torische Schuldanerkenntnis abgeschnitten werden (BGH aaO). Für den Aus-

schluss eines solchen Anerkenntnisses genügt es deshalb entgegen der vom

Berufungsgericht geäußerten Rechtsauffassung nicht, wenn eine Partei das

Entstehen des kausalen Schuldverhältnisses bestreitet.

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Dies erfordert aber, ungeachtet dessen, dass es sich ohnehin nur um

einen einfachen Rechtsfehler handeln dürfte, nicht die Zulassung der Revision.

Die materiell-rechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichts in einem Urteil,

das die angefochtene Entscheidung wegen eines Verfahrensfehlers aufhebt,

binden das erstinstanzliche Gericht nicht, auch soweit sie Grundlage für die Zu-

rückverweisung sind (vgl. BGHZ 31, 358, 363 f; 59, 82, 84; BGH, Urteil vom

24. Februar 1983 - IX ZR 35/82 - NJW 1984, 495). Schon aus diesem Grunde

ist eine Korrektur durch das Revisionsgericht nicht notwendig.

5

Überdies ist die Entscheidung des Berufungsgerichts im Ergebnis nicht

zu beanstanden. Die Beklagte hat mit Schreiben 14. April 2004 den Rücktritt

vom Vertrag mit der Klägerin erklärt. Die hieraus möglicherweise folgende Ein-

wendung gegenüber der Vergütungsforderung der Klägerin, dass sich die

etwaigen Vertragsverhältnisse in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt

haben, ist durch das Anerkenntnis vom 19. März 2003 nicht ausgeschlossen.

Erklärt der Schuldner, die Forderung bestehe zu Recht oder er erkenne sie an,

so liegt darin regelmäßig ein bestätigendes Anerkenntnis, durch das nur solche

Einwendungen ausgeschlossen werden, die dem Schuldner bekannt sind oder

mit denen er rechnen muss (z.B.: BGH, Urteil vom 23. März 1983 - VIII ZR

335/81 - NJW 1983, 1903, 1904 m.w.N.). Da die Interessen des Gläubigers und

des Schuldners typischerweise gegensätzlich sind, kann hingegen ein Verzicht

auf erst künftig erkennbare Einwendungen nur angenommen werden, wenn

dies, wie es hier nicht der Fall ist, in der Erklärung des Schuldners - auch für

diesen unmissverständlich - klar und eindeutig zum Ausdruck kommt (BGH aaO

m.w.N.).

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Ein etwaiger wirksamer Rücktritt kann sich sowohl auf den "anerkannten"

Teil der Klageforderung als auch auf den Rest auswirken. Ob der Rücktritt wirk-

sam war und welche Auswirkungen er gegebenenfalls hat, ist deshalb eine Fra-

ge, die sich für die durch das Teilurteil entschiedenen Ansprüche ebenso stellen

kann wie für die übrigen Forderungen, so dass die erstinstanzliche Entschei-

dung bereits aus diesem Grunde unzulässig war.

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2. Weiterhin führt die Rüge der Beschwerde, das Berufungsgericht habe

sich mit seinen Erwägungen zur Wirkung der Saldenbestätigung vom 19. März

2003 unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG über Vortrag der Klägerin hinweg

gesetzt, nicht zur Revisionszulassung. Zwar trifft es zu, dass die Klägerin be-

hauptet hat, der Vorstand der Beklagten habe den einschränkenden Zusatz auf

der Bestätigung getilgt, nachdem sie, die Klägerin, erklärt habe, die Forderun-

gen müssten und würden mit Nachdruck verfolgt werden, wenn die Schuld von

der Beklagten nicht anerkannt werde. Weiter ist nicht erkennbar, ob sich das

Berufungsgericht mit diesem für die Richtigkeit des Standpunkts der Klägerin

sprechenden Vorbringen auseinander gesetzt hat.

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Die gerügte Verletzung des Grundrechts auf Gewährung des rechtlichen

Gehörs ist aber jedenfalls nicht entscheidungserheblich, da sie sich auf die Ent-

scheidung nicht tragende Teile des Berufungsurteils bezieht, die an der Bin-

dungswirkung nicht teilnehmen. Die beanstandeten Ausführungen sind, wie

auch das Berufungsgericht durch die Einleitung von Nummer 2 der Urteilsgrün-

de zu B klargestellt hat, lediglich Hinweise für das weitere Verfahren, an die das

Gericht der ersten Instanz nicht gebunden ist (vgl. Zöller/Gummer/Heßler, ZPO,

25. Aufl., § 538 Rn. 60).

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3.

Gleiches gilt für die Beanstandung der Beschwerde, das Berufungsge-

richt sei mit seiner Annahme, die am 19. März 2003 abgegebene Erklärung der

Beklagten sei nicht als deklaratorisches Schuldanerkenntnis zu verstehen, von

dem fehlerhaften Rechtssatz ausgegangen, die Vermutung der Richtigkeit und

Vollständigkeit einer über ein Rechtsgeschäft aufgenommenen Urkunde gelte

nicht für solche Urkunden, die zunächst eine Einschränkung des rechtlichen

Bindungswillens einer Partei ausgewiesen hätten und danach auf Wunsch der

anderen Partei ohne diese Beschränkung erneut aufgenommen worden seien.

Überdies ist darauf hinzuweisen, dass das Berufungsgericht den von der Nicht-

zulassungsbeschwerde unterstellten allgemeinen Rechtssatz nicht aufgestellt

hat. Vielmehr beruhen die Ausführungen der Vorinstanz auf einer - wenngleich

bedenklichen - Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls.

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4.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 544 Abs. 4

Satz 2, 2. Halbsatz ZPO ab.

Schlick

Streck

Kapsa

Galke

Herrmann

Vorinstanzen:

LG Darmstadt, Entscheidung vom 23.11.2004 - 18 O 786/03 -

OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 07.07.2005 - 12 U 2/05 -