Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 30.03.2006 – III ZR 463/04

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

30. März 2006

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 2006 durch den

Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Galke und

Dr. Herrmann

beschlossen:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der

Revision in dem Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena

vom 21. September 2004 - 8 U 180/04 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tra-

gen.

Gegenstandswert: 92.000 €

Gründe

1

Eine Zulassung der Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung

noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (§ 543 Abs. 2

ZPO). Auf die Erwägungen des Berufungsgerichts (abgedruckt in OLG-NL

2005, 80) zu einer Haftung des Beklagten aus § 2 Abs. 1 HPflG kommt es nicht

an; infolgedessen kann auch dahinstehen, ob ein gemauerter unterirdischer

Kanal als "Rohrleitung" im Sinne dieser Vorschrift zu behandeln ist (vgl. dazu

Filthaut, HPflG, 6. Aufl., § 2 Rn. 10 m.w.N.), wozu der Senat neigt, und wer im

Streitfall insoweit Inhaber der Anlage war. Mit Recht bejaht das Berufungsge-

richt auf der Grundlage des im selbständigen Beweisverfahren eingeholten

Sachverständigengutachtens jedenfalls Amtshaftungsansprüche nach § 839

BGB, Art. 34 GG. Auf etwaige Schadensersatzansprüche gegen das planende

und ausführende Ingenieurbüro H. oder - nach Eröffnung des Insolvenz-

verfahrens - auf Entschädigungsforderungen gegen dessen Haftpflichtversiche-

rer gemäß § 157 VVG kann der Beklagte die Kläger nicht mehr verweisen. Für

die Frage, ob eine anderweitige Ersatzmöglichkeit besteht (§ 839 Abs. 1 Satz 2

BGB), kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Klageerhebung an (Se-

natsurteil BGHZ 120, 124, 131). Von den tatsächlichen Umständen, aus denen

sich eine Haftung des Ingenieurbüros ergeben könnte, haben die Kläger aber

erst während des Rechtsstreits durch den Beklagten erfahren. In einem solchen

Fall ist für die Anwendung des Verweisungsprivilegs kein Raum (vgl. BGHZ

aaO).

2

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 544 Abs. 4

Satz 2 ZPO ab.

Schlick

Wurm

Kapsa

Galke

Herrmann

Vorinstanzen:

LG Meiningen, Entscheidung vom 29.01.2004 - 1 O 645/03 -

OLG Jena, Entscheidung vom 21.09.2004 - 8 U 180/04 -