BGH Beschluss vom 30.03.2006 – III ZR 463/04
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
30. März 2006
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 2006 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Galke und
Dr. Herrmann
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena
vom 21. September 2004 - 8 U 180/04 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tra-
gen.
Gegenstandswert: 92.000 €
Gründe
Eine Zulassung der Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung
noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (§ 543 Abs. 2
ZPO). Auf die Erwägungen des Berufungsgerichts (abgedruckt in OLG-NL
2005, 80) zu einer Haftung des Beklagten aus § 2 Abs. 1 HPflG kommt es nicht
an; infolgedessen kann auch dahinstehen, ob ein gemauerter unterirdischer
Kanal als "Rohrleitung" im Sinne dieser Vorschrift zu behandeln ist (vgl. dazu
Filthaut, HPflG, 6. Aufl., § 2 Rn. 10 m.w.N.), wozu der Senat neigt, und wer im
Streitfall insoweit Inhaber der Anlage war. Mit Recht bejaht das Berufungsge-
richt auf der Grundlage des im selbständigen Beweisverfahren eingeholten
Sachverständigengutachtens jedenfalls Amtshaftungsansprüche nach § 839
BGB, Art. 34 GG. Auf etwaige Schadensersatzansprüche gegen das planende
und ausführende Ingenieurbüro H. oder - nach Eröffnung des Insolvenz-
verfahrens - auf Entschädigungsforderungen gegen dessen Haftpflichtversiche-
rer gemäß § 157 VVG kann der Beklagte die Kläger nicht mehr verweisen. Für
die Frage, ob eine anderweitige Ersatzmöglichkeit besteht (§ 839 Abs. 1 Satz 2
BGB), kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Klageerhebung an (Se-
natsurteil BGHZ 120, 124, 131). Von den tatsächlichen Umständen, aus denen
sich eine Haftung des Ingenieurbüros ergeben könnte, haben die Kläger aber
erst während des Rechtsstreits durch den Beklagten erfahren. In einem solchen
Fall ist für die Anwendung des Verweisungsprivilegs kein Raum (vgl. BGHZ
aaO).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 544 Abs. 4
Satz 2 ZPO ab.
Schlick
Wurm
Kapsa
Galke
Herrmann
Vorinstanzen:
LG Meiningen, Entscheidung vom 29.01.2004 - 1 O 645/03 -
OLG Jena, Entscheidung vom 21.09.2004 - 8 U 180/04 -