BGH Beschluss vom 30.03.2006 – IX ZR 96/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
30. März 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,
Kayser, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
am 30. März 2006
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom
17. März 2005 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf
36.706,80 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-
bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Soweit die Beschwerde geltend macht, das Berufungsgericht habe die
Behauptung des Klägers, zwischen ihm und der Schuldnerin sei die Abtretung
sämtlicher Ansprüche aus den Rückdeckungssicherungsverträgen vereinbart
worden, nicht zur Kenntnis genommen, geht dieser Angriff ins Leere, weil der
Kläger, wie vom Berufungsgericht im Tatbestand seines Urteils zutreffend refe-
riert, vorgetragen hat, es sei vereinbart gewesen, dass die Überschussbeteili-
gungen ihm originär - ohne Abtretung - zustehen sollten (vgl. S. 4 der Beru-
fungsbegründung).
Der tatsächlich gehaltene Vortrag ist unschlüssig, weil auch nach dem
Vortrag des Klägers die Schuldnerin Versicherungsnehmerin war und diese kei-
nen Dritten, insbesondere nicht den Kläger, als Bezugsberechtigten benannt
hatte. Nach § 14 der im vorliegenden Fall vereinbarten Allgemeinen Versiche-
rungsbedingungen für Kapitalversicherungen wäre die Benennung eines Dritten
als Bezugsberechtigten Voraussetzung dafür gewesen, dass dieser mit dem
Eintritt des Versicherungsfalls unmittelbar das Recht auf die Leistung des Ver-
sicherers erwirbt. Ohne die Bezeichnung eines Dritten als Bezugsberechtigten
und ohne Abtretung standen die Ansprüche aus den Versicherungsverträgen
insgesamt - also auch die Überschussbeteiligungen - der Schuldnerin zu.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger könne aus der "Frei-
gabeerklärung" des Beklagten vom 16. Januar 2002 nichts für sich herleiten, ist
nicht objektiv willkürlich. Eine Freigabe - in welcher Form auch immer - liegt
nicht vor. Vielmehr hat der Insolvenzverwalter massezugehörige Gegenstände
(die Rechte aus den Versicherungen) einem Absonderungsberechtigten (dem
Pensionssicherungsverein) überlassen. Dieser war als Pfandgläubiger gemäß
§ 173 InsO zur Verwertung befugt (vgl. MünchKomm-InsO/Lwowski § 173
Rn. 12).
Dadurch, dass der Beklagte von "Freigabe" gesprochen hat, ist die mate-
rielle Rechtslage nicht verändert worden.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 2 Satz 2
Halbsatz 2 ZPO).
Ganter Kayser Vill
Lohmann Fischer
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, Entscheidung vom 19.08.2004 - 4 O 86/04 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 17.03.2005 - 13 U 174/04 -