Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 30.03.2006 – V ZR 215/05

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

30. März 2006

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 30. März 2006 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin

Dr. Stresemann, die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision

in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom

20. September 2005 wird zurückgewiesen.

Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von

grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur

Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird

zurückgewiesen, weil sie infolge der Zurückweisung der Beschwerde

einen Kostenerstattungsanspruch erlangt und damit nicht bedürftig ist

(Senatsbeschl. v. 9. März 1989, V ZR 194/88, AnwBl. 1990, 328 [Ls.];

BFH, BFH/NV 2001, 469).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 137.499,00 €.

Krüger

Klein

Stresemann

Czub

Roth

Vorinstanzen: LG Magdeburg, Entscheidung vom 04.05.2004 - 6 O 356/03 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 20.09.2005 - 3 U 17/04 -