BGH Beschluss vom 30.03.2006 – V ZR 215/05
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
30. März 2006
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 30. März 2006 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin
Dr. Stresemann, die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom
20. September 2005 wird zurückgewiesen.
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von
grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur
Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird
zurückgewiesen, weil sie infolge der Zurückweisung der Beschwerde
einen Kostenerstattungsanspruch erlangt und damit nicht bedürftig ist
(Senatsbeschl. v. 9. März 1989, V ZR 194/88, AnwBl. 1990, 328 [Ls.];
BFH, BFH/NV 2001, 469).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 137.499,00 €.
Krüger
Klein
Stresemann
Czub
Roth
Vorinstanzen: LG Magdeburg, Entscheidung vom 04.05.2004 - 6 O 356/03 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 20.09.2005 - 3 U 17/04 -