Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 30.03.2006 – VII ZA 1/06

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

30. März 2006

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 2006 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Wiebel, Dr. Kuffer, Bauner

und die Richterin Safari Chabestari

beschlossen:

Der Antrag des Beklagten, ihm für die Beschwerde gegen die

Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Dresden vom 11. Januar 2006 Prozesskostenhilfe

wird zurückgewiesen.

Gründe

Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten bietet keine

hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Diese ist gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO

unzulässig, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer

20.000 € nicht übersteigt.

Der Beklagte ist durch das Berufungsurteil lediglich in Höhe von 14.502,43 €

beschwert. Bei der Ermittlung der Beschwer bleibt der Wert der Zinsen und Kosten

neben dem Wert des Hauptanspruchs gemäß § 43 Abs. 1 GKG außer Betracht.

Dressler

Wiebel

Kuffer

Bauner

Safari Chabestari

Vorinstanzen:

LG Bautzen, Entscheidung vom 03.06.2005 - 2 O 748/03 -

OLG Dresden, Entscheidung vom 11.01.2006 - 12 U 1202/05 -