BGH Beschluss vom 30.03.2006 – VII ZA 1/06
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
30. März 2006
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 2006 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Wiebel, Dr. Kuffer, Bauner
und die Richterin Safari Chabestari
beschlossen:
Der Antrag des Beklagten, ihm für die Beschwerde gegen die
Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Dresden vom 11. Januar 2006 Prozesskostenhilfe
wird zurückgewiesen.
Gründe
Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten bietet keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Diese ist gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO
unzulässig, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer
20.000 € nicht übersteigt.
Der Beklagte ist durch das Berufungsurteil lediglich in Höhe von 14.502,43 €
beschwert. Bei der Ermittlung der Beschwer bleibt der Wert der Zinsen und Kosten
neben dem Wert des Hauptanspruchs gemäß § 43 Abs. 1 GKG außer Betracht.
Dressler
Wiebel
Kuffer
Bauner
Safari Chabestari
Vorinstanzen:
LG Bautzen, Entscheidung vom 03.06.2005 - 2 O 748/03 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 11.01.2006 - 12 U 1202/05 -